Der Berechtigte.
Hallo,
Hallo.
BM = Bürgermeister
VV = Vereinsvorsitzender
SA = Staatsanwaltschaft
BZR = Bundeszentralregister
BZRG = Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG)
ST = Straftat
nehmen wir an ein Verein hat Probleme mit der Kommune, ggf.
auf persönlicher Ebene mit dem Bürgermeister. Der
Bürgermeister versucht nunmehr den Vereinsvorsitzenden zu
diskreditieren und hat vom hörensagen her Wind bekommen das
der Vereinsvorsitzende vor ca. 14 Jahren schon einmal
rechtskräftig wegen einer Straftat verurteilt wurde. Das
möchte man nun gegen den Vereinsvorsitzenden verwenden inden
man dies öffentlich macht.
Beim „Hörensagen“ ist doch völlig offen, ob überhaupt etwas dran ist. Ist dies haltlos begibt sich die Person, welche derartiges verbreitet, auf strafrechtsrelevantes Parkett. Selbst wenn etwas dran ist, ist dies nicht ausgeschlossen. Der VV könnte den BM auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch nehmen.
Der Bürgermeister möchte diese Urteil in die Finger bekommen.
Wie sieht es in solchen Fällen aus mit dem berechtigten
Interesse? Bekommt die Komune einfach so auf „amtlicher“
Anforderung eine Ausfertigung des Urteils von der StA? Wäre
dankbar für ein paar Antworten zu dieser rein fiktiven Frage.
Also das Urteil liegt übrigens auch beim Gericht.
Auskünfte durch die SA ergehen bei Strafverfahren an Betroffene/Beteiligte in sehr begrenzten Umfang. Dies ist zu weitläufig, als es hier auf einen unbekannten Fall zu übertragen. Der BM hat hier wohl keine Auskunftsrechte.
Bliebe noch das BZR. Und hier sieht es schon anders aus.
Völlig offen ist im Beispiel, ob oder was strafrechtlich verurteilt worden soll vor 14 Jahren. Angenommen das war so. Dann ist zu unterscheiden, ob die ST überhaupt ins BZR eingetragen wurde oder nur in die InPol-DB.
Handelt es sich um eine eintragungswürde ST i.S.d. BZR, so ist immer noch offen, wie lange sie eingetragen bleibt. Die Fristen sind unterschiedlich, gem. § 46 BZRG.
So könnte also die Frist bereits abgelaufen sein oder noch nicht.
Auskünfte aus dem BZR werden aber erteilt! BM-Behörden sind aber gem. § 41 BZRG nicht berechtigt. Es sei denn hier besteht eine Zuständigkeit und Verbindung gem. § 41 (1) 8. BZRG. Also Waffen, Jagdschein, gefährliche Hunde usw.
Gab es eine Eintragung (ST) und ist diese getilgt, darf sie nicht mehr verwendet werden, gem. § 51 BZRG. Gem. § 44 BZRG dürfen Auskünte nur vertraulich behandelt werden. Der BM dürfte es nicht veröffentlichen, auch nicht weitersagen. Der VV darf sich sogar gem. § 53 BZRG als unbestraft bezeichnen.
Soweit zur Theorie.
Praktisch sieht es so aus, das dies damit steht und fällt, ob sich alle Beteiligten daran halten oder ob eben doch was durchsickert bzw. ob etwas ohnehhin öffentlich ist.
Beispiel A)
Der VV wurde verurteilt und die ST ist im BZR eingetragen. Das Verfahren ist nicht öffentlich bekannt gworden. Eine Urteilabschrift rutscht „aus Versehen“ in den Papierkorb des Justizsekretärs und von da aus weiter ins Büro der Dorfzeitung. Es geht um wie ein Lauffeuer. keiner darf es verwenden, nach BZRG, aber jeder hat was gehört, sog. „Hörensagen“. Der VV ist dennoch erledigt.
Beispiel B)
Der VV wurde verurteilt und die ST ist im BZR eingetragen. Das Verfahren ist öffentlich bekannt gworden. Z.B. weil der VV vormals mal Vorstandvorsitzender eines großen deutschen POstdienstleistungskonzern war und er durch Winkelzüge Steuern in Millionenhöhe hinternzogen hat. Die Presse berichtete wochenlang darüber.
Auch seine ST wird aus dem BZR wieder getilgt werden. Danach darf diese ST nicht mehr verwendet werden und auch dieser VV darf sich als unbestraft bezeichnen.
Was nützt ihm das? Dieser VV könnte sogar noch BM werden. Er besitzt das passive Wahlrecht, die einstige aber inzwischen getilgte ST darf nicht mehr gegen ihn verwendet werden. Dennoch würden die Bürger ihm diese ST vorhalten. Der VV ist dennoch erledigt.
MfG