Wer kann helfen !

Habe da ein Problem. Ich habe bald Wohnungsübergabe. Mein Freund hat meine Wohnung gemessen und meint, daß ich um die 11 qm weniger habe, als im Mietvertrag steht. Was kann ich nun tun? Ich habe ja somit jahrelang zuviel bezahlt. Gibt es jemanden der die Wohnung nochmal fachmännisch messen kann, damit ich es schwarz auf weiss habe und lohnt es sich gegenan zu gehen? Ich habe genau 28 Monate in der Wohnung gewohnt. Es ist eine Dachgeschosswohnung. Wie wird diese denn genau vermessen? Ich habe mir sagen lassen, daß die Dachschrägen bis 2 m gemessen wird und der Rest gilt nicht als Wohnfläche. Die kleine Abstellkammer darf man auch nicht mitberechnen. Ich habe eine Schlafstube, Wohnstube, Flur und Bad.
Kann ich auch noch nach der Wohnungsübergabe gegenan gehen?

Kitty

http://www.ra-kotz.de/mietflaeche.htm

Genau dein Fall,

Aber es kommt darauf an was im Vertrag steht…

vermietet wird … und wie teuer.

Wenn man die Wohnung übergeben muss sollte es schnell gehen
Man kommt dann um einen Sachverständigen nicht herum weil man später nicht mehr in die Wohnung kann.

Also Beweissicherung betreiben.

Jakob

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Kitty,
schau mal hier:

http://www.haus-und-grund-sh.de/Haus_und_Grund/Diens…

… vielleicht beantwortet das Deine Fragen.

Zusammenfassend kann man also sagen:

Die Fläche unter Dachschrägen

Hallo,

die Fläche bei einer lichten Höhe von unter 1 m wird mit 0 % berechnet. Bei eienr Fläche mit einer lichten Höhe von 1 m - 2 m ist die Fläche mit 5ß % zu berechnen. Flächen mit einer lichten Höhe über 2 m werden voll angerechnet. Einbauten müssen mitgerechnet werden. Dachfenster werden in voller Höhe angerechnet. Räume innerhalb der Wohnung werden, egal welcher Verwendung sie zugeführt werden, angerechnet.

Ob ein Anspruch auf eine Minderung der Mieter bis zum Auszug oder gar ein Rückerstattungsanspruch besteht, hängt zuerst einmal davon ab, wie die Miethöhe vereinbart wurde. Hat der Vermieter bei der Vermietung erklärt, die Wohnung habe z.B. 80 qm, er berechne die Miete nach Mietspiegel und es wurden 5 € pro Quadratmeter vereinbart, hat der Mieter einen Erstattungsanspruch.

Hat der Vermieter die Wohnung mit dem Hinweis, sie habe 80 qm, als Kaltmiete verlange er 400 € dafür erklärt, besteht hier kein Anspruch auf Minderung und/oder Rückersattung.

Hat der Vermieter ca. 80 qm oder verbindlich 80 qm im Mietvertrag eingetragen, ist die Miete jedoch noch unterhalb eines ortsüblichen Mietpreises kann der Mieter auch hier nichts fordern.

Und dies sind nur drei kleine Hinweise. Zu beachten wären z.B. auch noch ob die Enschränkungen durch den geringeren Wohnraum erheblich sind oder nicht - was hier wohl der Fall ist - nicht aufgefallen sind.

Grundsätzlich - im Gegenteil zur Kaltmiete - dürfen jedoch die Betriebs- und Heizkosten nur nach der tatsächlichen Wohnfläche abgerechnet werden. Umrechnungen der Kosten bringen meist nichts, weil überwiegend auch die Gesamtfläche aller Wohnungen reduziert werden muss und somit autimatisch die Kostenstruktur sich erhöht.

Gruss Günter

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]