Wer kann mir eine Erläuterung zu § 609 DGB geben.
Und zwar zu (3) „Sind Zinsen nicht bedungen, …“
Was heißt „nicht bedungen“?
Wenn ich z.B. einen Nachfolge-Darlehensvertrag abgeschlossen habe, (Laufzeit ab 01.05.2001), diesen aber nicht mehr in Anspruch nehmen will und die Schulden am 30.04.2001 begleiche,
ist dann der Nachfolge-Darlehensvertrag - ohne Kündigung- nichtig?
§ 609
[Fälligkeit durch Kündigung und Kündigungsfrist]
(3) Sind Zinsen nicht bedungen, so ist der Schuldner auch
ohne Kündigung zur Rückerstattung berechtigt.
bedungen heißt, das für die Zinsen keine Bedingungen vereinbart wurden (Laufzeit). Dann kannst Du einen Kredit vorfristig ohne Entschädigung zurückzahlen.
Bei Mr Check kannst Du die Bedeutung nachlesen.
Der Gesetzestext steht im BGB (Bürgerlichem Gesetzbuch). Der DGB ist der Deutsche Gewerschaftsbund.
Sorry für das Klugsch.
Mit Grüßen
Michael
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für die schnelle Antwort.
Dann ist es doch etwas anderes als ich dachte.
Nun will ich mal Mr Check suchen, kenn ich noch nicht.
Hoffentlich ist der Gewerschaftsbund kein Gewehrschaftsbund
sondern ein Gewerkschaftsbund.
(so ist das mit den Tippfehlern! )
Sorry auch für mein Klugsch.
Herzlichen Gruß
Wolf
Hallo Wolf
bedungen heißt, das für die Zinsen keine Bedingungen
vereinbart wurden (Laufzeit). Dann kannst Du einen Kredit
vorfristig ohne Entschädigung zurückzahlen.
Bei Mr Check kannst Du die Bedeutung nachlesen.
Der Gesetzestext steht im BGB (Bürgerlichem Gesetzbuch). Der
DGB ist der Deutsche Gewerschaftsbund.
§ 609 III BGB besagt, dass eine Rückerstattung des Darlehens auch ohne Kündigung jederzeit durch den Darlehensnehmer möglich ist, wenn keine Zinsen vereinbart sind, es sich also um ein sog. zinsloses Darlehen handelt.
Nichts anderes besagt die Formulierung „… sind Zinsen nicht bedungen…“.
Dies ergibt sich aus den ersten Sätzen des § 609, in denen die Fälligkeit der Rückerstattung im Zusammenhang mit der Kündigung geregelt ist.
Wichtig ist hier die Vorschrift des § 271 BGB, die bei vorzeitiger Rückerstattung des Darlehens ja nur für diese zinslosen Darlehen gilt.
Der Grund dieser Regelung ist, dass bei einem verzinsten Darlehen der Gläubiger um seinen kalkulierten Zinsgewinn gebracht wird, wenn das Darlehen vorzeitig zurückgezahlt wird, ohne dass eine Kündigung ausgesprochen ist.