Hallo Daniela,
Ich muss zugeben, das ich mich mit der Landes Bau- Ordnung von Brandenburg nicht auskenne.
Darum nur ein paar Grundlegende Dinge, die vermutlich bei Euch in Brandenburg ähnlich sein werden wie hier.
Wenn es für Euren Bereich einen Bebauungsplan gibt, dann ist doch alles klar?!
Entweder steht da drin, das dort ( auf den geplanten Baugrundstücken ) Häuser mit nur 2,80 M Grenzabstand und einer Höhe von bis zu 15 Metern zulässig sind, oder eben nicht!?
Wenn nicht darf da auch nicht gebaut werden, jedenfalls nicht in einer Form, die dem rechtskräftigen B-Plan widerspricht!!!
Und da spielt die Baubehörde - in gewisser Weise - auch nur eine untergeordnete Rolle…
Wenn jemand gegen die Entscheidung, hier evtl: „Befreung vom B-Plan“ klagt, muss er das beim Verwaltungsgericht tun!
Und das wird dann die Argumente der Bauaufsicht und die der Nachbarn ( Gebot der gegnseitigen Rücksichtnahme )abwägen. Wenn dann eure ( oder die anderer Kläger )nachbarrechtlichen Belange berührt werden ( bei Beschattung wird das vermutlich der Fall sein )und das gericht kommt zu dem Schluß, das wäre eine unverhältnismäßige Bebauung…,adann wird dieses Gericht die Baugegnehmigung/ erlaubnis sicher einklassieren!
Sollte aber jemand auf die schlaue Idee kommen, den gültigen B-Plan zu ändern, müsstet ihr als Nachbarn wieder dazu angehört werden… und den „neuen Plan“ kannman dann auch mal dem Verwaltungsgericht zur Prüfung schicken. ( Zauberwort = Gebot der Gegenseitigen Rücksichtnahme )
Allerdings auch wieder nur auf dem Weg über eineKlage…
Bei den Verwaltungsgerichten braucht man eigentlich keinen Anwalt! Aber in so einem Fall macht es schon Sinn anwaltlich vertreten zu werden. Der wird sich dann auch um die erforderlichen Berechnungen etc…kümmern, bzw. welche in Auftrag geben!!!
Ein Tipp aber noch, nehmt keinen Wald- und Scheidungsanwalt, sondern einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht!!!
Aber wer sich nicht wehrt, der lebt verkehrt!
Viel Erfolg und schöne Grüße aus Nettetal ( NRW )