Wer kann und möchte mal mitdenken?


Das Zitiergebot) " findet nur Anwendung auf Grundrechte, die aufgrund ausdrücklicher Ermächtigung vom Gesetzgeber eingeschränkt werden dürfen (vgl. BVerfGE 21, 92 [93]; 24, 367 [396 f.]; 64, 72 [79 f.]). Dazu gehört jedoch das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht."
wenn Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht dazugehört, was längst durch die Mephisto-Entscheidung [30, 173 [188 ff.] oder dem Anachronistischen Zug, Beschluss des Ersten Senats vom 17. Juli 1984, Az.: 1 BvR 816/82, bekannt ist.
Was wenn jetzt ein Bundesverwaltungsgericht hingeht, um zu vermuten, Dass einem Straßen-verkehrs- rechtlichem Erlaubnisverbot von Straßenkunst, auch der Kunst nicht erlaubt sein kann, sich zu jeder Zeit, an jeden Ort, in jeder Art und Weise zu betätigen.
Dann ist die Vermutung totaler Hirnriss.
Zitat, von Prof. Hufen (Verwaltungswissenschaftler) in der Zeitschrift (Die Öffentliche verwaltung) Heft 9 1984
Gegen den Hirnriss mach ich jetzt eine Verfassungsbeschwerde. Die aber (Oh Schreck!)

---- NICHT ZUR ENTSCHEIDUNG ANGENOMMEN WERDEN KANN: -----

Zitat der Begründung.
Der Beschwerdeführer wird durch die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen
nicht in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 GG verletzt.
Die Verwaltungsgerichte gehen in ihren Ausführungen ausdrücklich und im Ergebnis
zutreffend von den Grundsätzen aus, die das Bundesverfassungsgericht in der
Entscheidung [30, 173 [188 ff.] - Mephisto - zur Lösung von Konflikten zwischen der Kunstfreiheitsgarantie und anderen verfassungsrechtlich geschützten Bereichen aufgestellt hat.
Die Kunst ist in ihrer Eigenständigkeit und Eigengesetzlichkeit durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zwar ohne gesetzlichen Vorbehalt gewährleistet. Andererseits ist dieses
Freiheitsrecht nicht schrankenlos gewährt. Es kann mit anderen ebenfalls
verfassungsrechtlich geschützten Rechten in Konflikt geraten.
Dem Bundesverwaltungsgericht (und den Vordergerichten) ist darin zuzustimmen,
daß der störungsfreie Gemeingebrauch der öffentlichen Straßen und die Sicherheit
des Straßenverkehrs in ihrem Kern durch die Grundrechte des Art. 2 Abs. 1, Art. 3
Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet sind.
Der hohe Wert dieser geschützten Rechtsgüter für die Gemeinschaft rechtfertigt es
unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns,
daß zu ihrem Schutze ein behördliches Kontrollverfahren eingeführt wird, das
eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung erlaubnis- oder genehmigungspflichtig macht.
Die Vordergerichte haben auch nicht verkannt, daß bei der Entscheidung über
eine Erlaubnisverweigerung die Kunstfreiheitsgarantie entsprechend ihrem hohen Stellenwert
innerhalb der Verfassungsordnung zu berücksichtigen ist.
Darauf braucht hier aber nicht weiter eingegangen zu werden,
Denn Gegenstand des Ausgangsverfahrens war lediglich die vom Beschwerdeführer begehrte Feststellung, daß er für die Ausübung der beabsichtigten Tätigkeit – an dem von ihm ausgewählten Platz auf einer öffentlichen Straße, keiner straßen- (verkehrs-) rechtlichen Erlaubnis bedürfe.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Karlsruhe - 1981
Als Mitteilung gemäß § 93a Abs.5 Satz 2

Dazu habe ich eine Analytische Frage?
Muss jetzt auf den Vorbehalt, Die Kunstfreiheit nicht schrankenlos gewährt ist, oder die Frage was eine Straßennutzung erlaubnispflichtig macht, hier nicht weiter eingegangen werden?
Oder weil ich lediglich festgestellt wissen wollte. Dass ich für das Herstellen und Verkaufen von Kunst in einer Fußgängerzone KEINER Straßen- verkehrs- rechtliche Erlaubnis bedürfe.

Mit freundlichen Grüßen.
plemer

ich glaube, dass ich jetzt (beim zweiten lesen) deine frage verstanden habe [du solltest an deiner groß- und kleinschreibung und der interpunktion arbeiten].

vielleicht hilft folgendes ja zum besseren verständnis:

die kunstfreiheit in art. 5 III gg wird zwar schrankenlos gewährleistet, da sie nach dem wortlaut keinen einfachen oder qualifizierten gesetzesvorbehalt vorsieht (auch keine schrankenübertragung des Abs.1).

allerdings wird eigtl. kein grundrecht wirklich schrankenlos gewährleistet, da das jeweils geschützte rechtsgut stehts an den anderen grundrechten zu messen ist (sog. verfassungsimmanente Schranke). eine allgemeine hierarchie unter den grundrechten gibt es nicht (nur im einzelfall als ergebnis der verhältnismäßigkeitsprüfung)

d.h. auch die kunstfreiheit muss mit anderen grundrechten (z.b. eigentum, Art.2 I, 3 GG - wie zitiert) abgewogen werden.

und das hat hier das bverw gericht gemacht, also weiß ich nicht genau, wo das problem ist ?!

ich kenne leider den aufsatz in der döv nicht, aber es ging m.E. dem uni-prof nicht darum, dass das bverwg die kunstfreiheit überhaupt eingeschränkt hat, sondern er sah im konkreten fall die abwägugnsentscheidung zugunsten der kunstfreiheit… dass dies nicht der fall ist, hat das bverfg kurz erläutert.

Wie oft denn noch!?
Plemer, das hatten wir doch hier schon ausführlich. Was meinen Sie denn, warum es jetzt besser werden sollte?

Heerscharen von Forenteilnehmer, darunter viele Juristen (und auch ich, wie man im Archiv sehen kann) haben 19 Jahre lang versucht, Ihnen klar zu machen, dass Ihre Ansicht über die Kunstfreiheit falsch ist und die von Ihnen genannten Urteile rein garnichts mit Ihrem Fall zu tun haben.

Wenn Sie partout meinen, es besser zu wissen, als alle anderen, dann bleiben Sie doch einfach bei Ihrer Auffassung und halten die Foren bitte frei.

Das alles nur zur Warnung für andere Teilnehmer, die Sie vielleicht noch nicht kennen.

Gruß
Dea

Hi ahnung12
Mea Culpa!
Als Legastheniker kann ich keine Rechtschreibung mit Punkt und
Komma. Lesen aber kann ich Gut, auch was nicht in den Zeilen steht.
der Wesentliche Fakt ist das auf die Erleuterung der möglichen verfassungsimmanenten Schranken hier nicht weiter eingegangen werden muss. der Beschwerdeführer wollte nichts weiter festgestellt wissen, dass er für das herstelllen und verkaufen von Kunst in einer Fußgängerzone, hier Ausgesuchter Platz einer Öffentlichen Straße, keiner Erlaubnis bedürfe.
Oder wat?

Plemer