Das Zitiergebot) " findet nur Anwendung auf Grundrechte, die aufgrund ausdrücklicher Ermächtigung vom Gesetzgeber eingeschränkt werden dürfen (vgl. BVerfGE 21, 92 [93]; 24, 367 [396 f.]; 64, 72 [79 f.]). Dazu gehört jedoch das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht."
wenn Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht dazugehört, was längst durch die Mephisto-Entscheidung [30, 173 [188 ff.] oder dem Anachronistischen Zug, Beschluss des Ersten Senats vom 17. Juli 1984, Az.: 1 BvR 816/82, bekannt ist.
Was wenn jetzt ein Bundesverwaltungsgericht hingeht, um zu vermuten, Dass einem Straßen-verkehrs- rechtlichem Erlaubnisverbot von Straßenkunst, auch der Kunst nicht erlaubt sein kann, sich zu jeder Zeit, an jeden Ort, in jeder Art und Weise zu betätigen.
Dann ist die Vermutung totaler Hirnriss.
Zitat, von Prof. Hufen (Verwaltungswissenschaftler) in der Zeitschrift (Die Öffentliche verwaltung) Heft 9 1984
Gegen den Hirnriss mach ich jetzt eine Verfassungsbeschwerde. Die aber (Oh Schreck!)
---- NICHT ZUR ENTSCHEIDUNG ANGENOMMEN WERDEN KANN: -----
Zitat der Begründung.
Der Beschwerdeführer wird durch die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen
nicht in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 GG verletzt.
Die Verwaltungsgerichte gehen in ihren Ausführungen ausdrücklich und im Ergebnis
zutreffend von den Grundsätzen aus, die das Bundesverfassungsgericht in der
Entscheidung [30, 173 [188 ff.] - Mephisto - zur Lösung von Konflikten zwischen der Kunstfreiheitsgarantie und anderen verfassungsrechtlich geschützten Bereichen aufgestellt hat.
Die Kunst ist in ihrer Eigenständigkeit und Eigengesetzlichkeit durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zwar ohne gesetzlichen Vorbehalt gewährleistet. Andererseits ist dieses
Freiheitsrecht nicht schrankenlos gewährt. Es kann mit anderen ebenfalls
verfassungsrechtlich geschützten Rechten in Konflikt geraten.
Dem Bundesverwaltungsgericht (und den Vordergerichten) ist darin zuzustimmen,
daß der störungsfreie Gemeingebrauch der öffentlichen Straßen und die Sicherheit
des Straßenverkehrs in ihrem Kern durch die Grundrechte des Art. 2 Abs. 1, Art. 3
Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet sind.
Der hohe Wert dieser geschützten Rechtsgüter für die Gemeinschaft rechtfertigt es
unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns,
daß zu ihrem Schutze ein behördliches Kontrollverfahren eingeführt wird, das
eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung erlaubnis- oder genehmigungspflichtig macht.
Die Vordergerichte haben auch nicht verkannt, daß bei der Entscheidung über
eine Erlaubnisverweigerung die Kunstfreiheitsgarantie entsprechend ihrem hohen Stellenwert
innerhalb der Verfassungsordnung zu berücksichtigen ist.
Darauf braucht hier aber nicht weiter eingegangen zu werden,
Denn Gegenstand des Ausgangsverfahrens war lediglich die vom Beschwerdeführer begehrte Feststellung, daß er für die Ausübung der beabsichtigten Tätigkeit – an dem von ihm ausgewählten Platz auf einer öffentlichen Straße, keiner straßen- (verkehrs-) rechtlichen Erlaubnis bedürfe.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Karlsruhe - 1981
Als Mitteilung gemäß § 93a Abs.5 Satz 2
Dazu habe ich eine Analytische Frage?
Muss jetzt auf den Vorbehalt, Die Kunstfreiheit nicht schrankenlos gewährt ist, oder die Frage was eine Straßennutzung erlaubnispflichtig macht, hier nicht weiter eingegangen werden?
Oder weil ich lediglich festgestellt wissen wollte. Dass ich für das Herstellen und Verkaufen von Kunst in einer Fußgängerzone KEINER Straßen- verkehrs- rechtliche Erlaubnis bedürfe.
Mit freundlichen Grüßen.
plemer