Hallo,
habe 2001 einen höheren Geldbetrag (Einmalbetrag) in eine private Lebensversicherung einbezahlt u. erhalte dafür monatliche Rentenzahlungen. Die Überschüsse meiner monatlichen Rentenzahlungen errechnen sich laut Deckungsrückstellungsverordnung von mindestens 96 % der Einzahlung,(= Mindestdeckungskapital)
Meine Versicherung geht jedoch von einem Mindestdeckungskapital von 93 % als Berechnungsgrundlage aus. Begründet wurde dies damit, daß der Abzug von 4 % nur die Abschlusskosten wären, jedoch weitere laufenden Kosten anfallen würden.
Frage: Kann der Versicherer tatsächlich die Berechnung der Überschüsse von einem geringeren Deckungskapital vornehmen als 96 % vornehmen weil laufende Kosten anfallen würden?
Dazu kann ich Ihnen leider nix sagen.
Gruss
Börsenfan1968
Hallo,
das kann ich nicht sicher beantworten.
Ich empf. eine Anfrage beim dt. Aktuars-Verein.
VG Jens
Hallo,
leider sagt die Dedckungsrückstellungsverordnung NICHS über die Überschüsse der Rentenversicherung aus. Den genauen Wortlaut findest unter dem Bergiff DeckRV.
http://www.jusline.de/index.php?cpid=f92f99b766343e0…
Der Höchstzlässige Zillmersatz beträgt 4%. Das heißt sonst aber nichts.
Bei der Berechnung werden neben den Abschlusskosten von 4% noch weiter soeannte Verwaltungskosten berechnet. Die Auszahlung der laufenden Renten stellt ja ein nicht geringen Aufwand für die VErsicherung dar der abgedeckt werden muss. Neben den Kosten trägt dei Versicherung auch das Riskiko das die Menschen länger leben als ihre Rententafeln vorraussagen.
Die EInzahlung ist daher NIE das Deckungskapital sondern weniger. Das DK schmilzt dann mit jeder Rentenzahlung ab.
Die DeckRV bezieht sich auf die Bilanzierungsseite und nicht auf Mindestgarantiewerte. Dazu dient das Versicherungvertragsgesetz.