Wer kennt sich aus im Mietrecht?

Liebe wer-weiss-was Comunity.

Folgender Sachverhalt bei dem Ich um eure Meinungen bitten würde.

Person A ist Mieter von Person B und wohnt über dieser in einer Dachgeschosswohnung.

B hat auf der Seite des von A mitgemieteten Carports einen Stein auf Ecke des Rasens gestellt, um diesen vor Überfahren zu schützen.

Der Stein ist ca. 30 cm hoch, und sehr schwierig bis garnicht aus dem Auto einzusehen.

Person C, welche Verwandt mit A ist, hat nach einem Besuch bei diesem beim ausrangieren den Stein übersehen.

Und sich einen Lackschaden vorne links zugezogen.

Kann Person B bzw dessen Versicherung für diesen Schaden haftbar gemacht werden.
Aufgrund der Tatsache das der Stein keine ausreichende höhe oder Beleuchtung hatte.

Ggf. greift hier das GG Art. 14 (???)

Danke für eure hilfe!

Warum??? Hier gilt ganz einfach das was jeder in der Fahrschule lernt. Mit Mietrecht hat das genau null zu tun.

"Vielfach wird erklärt, man habe ein Hindernis, gegen das man beim
Rückwärtsfahren oder Ausparken gefahren sei, nicht sehen können, weil es
vom eigenen Fahrzeug vom Fahrersitz aus verdeckt worden sei. Daraus
wird dann ein Anspruch aus angeblicher Verletzung der
Verkehrssicherungspflichten abgeleitet.

Solche Versuche müssen aber in der Regel zum Scheitern verurteilt sein,
weil jeder Fahrzeugführer sich vor dem Einsteigen in das Fahrzeug davon
überzeugen muss, dass sich rund um das Fahrzeug keine - oft niedrige -
Hindernisse (Felssteine, Baumstümpfe, Poller, Parkplatzbegrenzungen
usw.) befinden, gegen die man beim Hin- und Herrangieren oder
Rückwärtsfahren geraten und sich damit selbst einen Schaden zufügen
könnte." http://www.verkehrslexikon.de/Module/Rangierschaden.php

Hallo,
der Schaden, den C am Rasen von B billigend in kauf genommen haette, wurde tatsaechlich verhindert. Der Bedarf und der Nutzen des Steines wurde von C bewiesen.
Gruss Helmut

ja sicher. eigentum verpflichtet.
ist doch ganz klar: der autofahrer, der zu dumm zum fahren ist, die befahrbaren geländeteile verlässt, das eigentum anderer überfährt und dabei das andere eigentum schädigt, muss den gesamten schaden ersetzen. das kann eine delle im rasen oder ein kratzer und/oder farbreste am stein sein. seinen eigenen lackschaden muss er nicht ersetzen, das ist ganz allein seine sache. er könnte auch ein hübsches schild neben den kratzer ans auto kleben mit der aufschrift ‚selber schuld gewesen‘.

was anderes wäre es natürlich, wenn der stein dem autofahrer in den weg gesprungen wäre. dann könnte eine haftung des steins in frage kommen, wenn er nicht rechtzeitig handzeichen gegeben oder dem autofahrer die vorfahrt genommen hätte. aber ich glaube, er wäre von rechts gekommen…

Zur Beurteilung des Sachverhalts mit der Schramme im Lack fehlen noch Angaben zu Wohnfläche, Heizungsart, Belüftung und Miethöhe.

Wird das heilige Blechle beschädigt, greift mindestens die Europäische Menschenrechtskonvention.

Gruß
Wolfgang