Wer kann mir sagen, wo im Urteil VZR 151/13 steht, daß die Beseitigung einer Behinderung in der Grunddienstbarkeit nicht verjährt, wenn der Weg komplett verbaut ist. Ich finde das leider nicht. Für die Hilfe wäre ich sehr dankbar.
Ich auch nicht. Ich kann nämlich nicht mal das Urteil finden. Glaubst Du ernsthaft, es gäbe in ganz D nur ein einziges Gericht? Oder dass die Aktenzeichen bundesweit durchnumeriert sind?
Gruß
anf
Sind sie; inzwischen sogar europaweit. Allerdings nicht so…
Hallo
Kannst Du bitte die ganze Geschichte und das komplette Urteil (Link) hier einstellen? Ichhab im Moment noch keine Ahnung, wo die Reist hingehen soll.
Gerne, wenn Du die Rückfragen beantwortest. Du kennst Deine Angelegenheit hoffentlich genau, aber Du musst es hier so darstellen, dass eine fremde Person sich ein hoffentlich vollständiges Bild machen kann.
Gruß
Jörg Zabel
Es geht sicher um eine Entscheidung des fünften Zivilsenats (=V) des BGH.
Hallo,
das könnte es sein, jetzt fehlt nur noch die Geschichte. (Möglicherweise passt das Urteil zur Geschichte - oder auch nicht).
Gruß
Jörg Zabel
Es liegt auf der Hand, dass der Fragende, wenn er zu seiner Geschichte mehr erfahren möchte, diese Geschichte auch erzählen sollte. Ansonsten aber hat er ja bisher nur eine abstrakte Frage gestellt - um diese zu beantworten, fehlt nichts.
Hallo!
„nicht verjährt“ im Sinne von niemals hat das Gericht auch nicht geurteilt !
Es gilt schon eine Frist, die bekannten 30 Jahre.
Dann, so der Tenor des Urteils, erlischt auch ein eingetragenes Recht im Grundbuch, wenn man solange eine Behinderung der Ausübung des Rechts nicht rügt und auf Beseitigung der Behinderung klagt.
MfG
duck313
Hallo, danke erst einmal für die Reaktionen, damit hatte ich gar nicht so schnell gerechnet und es freut mich sehr.
Ich muß dazu sagen, ich bin nicht immer online und habe am WE auch nur eine sehr langsame Leitung.
Deshalb ist es mir vielfach nicht möglich, etwas hochzuladen, lange Korrespondenzen zu führen etc. es ist wie z. Zt. eines Telekom - Modems . . .
Also erst einmal ist V ZR natürlich immer der BGH. Dieses Urteil ist vom 18.-Juli-2014.
Ich habe es mittlerweile so oft gelesen, aber immer wieder ergab sich halt die gestellte Frage.
Der Grund:
Ein LG in Niedersachsen schreibt dazu:
. . . Denn dort (also in dem Urteil V ZR 151/13 des BGH) ist sogar noch über die vorstehend festgestellten Voraussetzungen des § 1028 BGB hinaus klar gestellt worden, daß ein Anspruch auf Beseitigung solcher Anlagen, die die Ausübung der eingetragenen Dienstbarkeit vollständig vereiteln gar nicht der Verjährung unterliegt.
Und genau das kann ich in dem Urteil nicht entdecken. Statt dessen finde ich Urteile wie z.B. OLG Saarbrücken, 1 U 147/08, wonach bauliche Anlagen, die sich bei Eintragung der Dienstbarkeit bereits dort befinden behandelt werden, wie Anlagen, die erst nach der Eintragung entstanden sind. Ich bin kein RA und verstehe nicht so richtig, wie das LG darauf kommt. Die baulichen Anlagen befanden sich bereits 1962 dort, 1969 wurde das Wegerecht im Grundbuch eingetragen . . . Die Beseitigung, die aber erforderlich wäre, um das Wegerecht nutzen zu können, wurde von den Alteigentümern nicht in den Bewilligungsurkunden erwähnt. . . .
Nun, das ist doch eigentlich selbstverständlich.
Überleg mal, wie kann denn ein Grundeigentümer einem anderen (Nachbarn) ein Grundwegerecht einräumen, das er gar nicht bieten kann weil er z.B. den Weg dauerhaft überbaut hat.
Man darf sich zwar fragen, wie das hat eingetragen werden können, denn beide Parteien müssen das doch besichtigt haben.
Egal.
zu deiner Frage, lies im Urteil die Absätze 27 - 30 . Dort wird begründet dass der Gesetzgeber nicht beabsichtigt haben kann auch für solche Fälle die kurze 3 jährige Regelverjährung anzuwenden.
Eben, das ist der Punkt. Die allgemeine Rechtssprechung sieht auch in diesem Fall vor, daß wohl die 30jährige Verjährung eintritt und zwar von dem Moment an, wenn die Bebauung zur Störung wird. Das LG aber schreibt, daß diese Störung gar nicht verjährt. Die Störung fiel das erstemal 1970 auf. 1980 starb der Eigentümer.
Danke für die Antworten, ich bin ganz froh, daß ich scheinbar doch noch lesen kann und verstehe, was der BGH tatsächlich sagt. Aber leider weiß ich noch immer nicht, wie ich gegen ein solches Urteil angehen kann.