Hallo zusammen,
ich hätte zum Südsterbedingungswerk 3 wegen der Hausratversicherung zwei Fragen.
Und zwar stehen auf Seite 173 Nr. 3.1 die Voraussetzungen für die Risikoübernahme der Elementarschäden.
Dort ist u.a. genannt „bestehende oder gleichtzeitg beantrage Hausratversicherung“.
Doch dann hätte man ja zwei HR Versicherungen. Das könnte ja dann nur gelten, wenn es sich um eine Mehrfachversicherung (VS = VW) handelt.
Verstehe ich das richtig?
Desweiteren habe ich eine Frage zur vorläufigen Deckung. Wer weiss wo ich darüber in diesem Südsternbedinungswerk was finde. Ich selbst hab’ zwar schon nachgesehen, aber nichts darüber gefunden.
Ich danke für eure Antworten im voraus.
Hallo Alex,
wer oder was zum teufel ist die Südstern Versicherung???
die Voraussetzungen für
die Risikoübernahme der Elementarschäden.
Dort ist u.a. genannt „bestehende oder gleichtzeitg beantrage
Hausratversicherung“.
Das bedeutet, Elementarschäden Versicherung gibt es nicht „solo“ sondern nur in Verbindung mit bestehnder oder neu abzuschließender Versicherung
Doch dann hätte man ja zwei HR Versicherungen. Das könnte ja
dann nur gelten, wenn es sich um eine Mehrfachversicherung (VS
= VW) handelt.
Verstehe ich das richtig?
Ja, das würde es bedeuten, wenn Du den alten Hausratvertrag bei der Oststern hast!
Desweiteren habe ich eine Frage zur vorläufigen Deckung. Wer
weiss wo ich darüber in diesem Südsternbedinungswerk was
finde. Ich selbst hab’ zwar schon nachgesehen, aber nichts
darüber gefunden.
Vorlüfige Deckung - sollte man nur erteilen wenn man die Kompetenz hat und hat Auswirkungen auf die Widersppruchs- und -rufrechte. Finde ich im VAG und VVG!
Viele Grüße
Thorulf Müller
Versicherungsmakler
Danke für die Antwort!
Südstern ist nur ein Bedingungswerk für Auszubildende um in der Berufsschule einheitliche Bedingungen zu verwenden. Die Südstern Versicherung gibt es in Wirklichkeit nicht.
MFG
Alex
Hallo Alex,
das hatte ich schon fast befürchtet. Das es die Südstern Versicherung nicht „wirklich“ gibt ist mir wohl bekannt. Es wäre mein Beruf Sie zu kennen.
Viele Grüße
Thorulf Müller
Versicherungsmakler
und Versicherungskaufmann (IHK) - zu meiner Zeit gab es kein einheitliches Bedingungswerk für die Berufsschule!?!
Wer kennt sich in den Südsternbedingungen aus
Hallo Thorulf,
wie habt ihr dann eigentlich ohne einheitliches Bedingungswerk in der BS gelernt?
Ein Frage hätte ich noch zu der vorläufigen Deckung. Im VVG stehen doch nur die Folgen, wenn diese gewährt wird. Aber wenn es darum geht, ob eine gewährt werden kann oder nicht müsste dies doch normalerweise in dem jeweiligen Bedingungswerk stehen, oder?
THX im voraus.
Hallo Alex,
wie habt ihr dann eigentlich ohne einheitliches Bedingungswerk
in der BS gelernt?
Ganz normal - zum lernen braucht man kein Bedingungswerk! Aber damals - mein Gott bin ich Alt - waren die Bedingungen noch einheitlich! Der Markt war noch nicht dereguliert!
Ein Frage hätte ich noch zu der vorläufigen Deckung. Im VVG
stehen doch nur die Folgen, wenn diese gewährt wird. Aber wenn
es darum geht, ob eine gewährt werden kann oder nicht müsste
dies doch normalerweise in dem jeweiligen Bedingungswerk
stehen, oder?
vorläufige Deckung besteht, wenn irgendwer sie erteilt. Ob er die Kompetenz hatte ist dabei für den Kunden egal! Wie sie gewährt wird - eigentlich schriftlich, weil sonst könnte der Kunde ja nichts beweisen!
Andere Arten der Beweisbarkeit einmal aussen vor gelassen!
Viele Grüße
Thorulf Müller
Versicherungsmakler
Hallo Thorulf,
so ganz egal nicht, da nur Unterzeichnungsberechtigte Erklärungen im Sinne der Gesellschaft abgeben und legitimiert abgeben dürfen… zu erkennen am i.V. oder höheren Unterschriftsvorzeichen…
sonst könnte man es auch dem Postmann unterjubeln 
Grüße
Marco
Hallo Marco,
natürlich hast Du Recht!
i.V. (in Vertretung???) - nein, Du meinst in Vollmacht!
§ 187 BGB - Erffüllungsgehilfe. Wenn der Vertreter ohne Berechtigung eine Deckung zusagt kann der Kunde davon ausgehen, dass er befugt war!
Wenn es schriftlich kommt und es ist nur eine Unterschrift oder kein Stempel, dann sollte der Geschäftskunde wissen, dass es nicht rechtsgültig ist, beim Privatkunden bin ich mal auf die Aussage des Richters gespannt.
Viele Grüße
Thorulf Müller
Versicherungsmakler
Hallo Thorulf,
das i.V. heißt natürlich in Vollmacht (weil Handlungsvollmacht). War mein Fehler, keine Ahnung, woran ich in dem Moment gedacht habe… in Vertretung der Geschäftsleitung? 
§ 187 BGB - Erffüllungsgehilfe. Wenn der Vertreter ohne
Berechtigung eine Deckung zusagt kann der Kunde davon
ausgehen, dass er befugt war!
§ 187 BGB? Meinst evtl. §177?
Ich finde aber auch § 179 BGB, aber da wird Bezug genommen auf Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht. Und in §177 steht eindeutig, dass die Wirksamkeit vom Wille des Vertretenden abhängt.
Gruß
Marco