Wer kennt sich in der Abgabenordnung aus?

Welche Rechte habe ich bei derartiger Mißhandlung durch das Finanzamt?
Im Dezember 2015 übersendet das FA einen Steuerbescheid mit der Aufforderung einer Nachzahlung für 2014 über 5.437,07 € und fordert für 2015 eine Vorauszahlung von 5.637,-- €,
sowie für 2016 1.408,-- €/Quartal.
Die Nachzahlung für 2014 ist teilweise berechtigt, deshalb erfolgt mit dem Vermerk „unter Vorbehalt, Nachzahlung für 2014“ eine Überweisung über: 5.637,-- €. Gleichzeitig werden Einsprüche gegen den Steuerbescheid 2014, den Vorauszahlungsbescheid 2015 und die Festsetzung von Vorauszahlungen für 2016, unter Mitteilung, daß wir vom 6.1. – 3.2.16 nur per Email erreichbar sind, erhoben.

Das FA geht nun wie folgt vor: Der Geldeingang für 2014 wird für die völlig unberechtigte Festsetzung 2015 verbucht ! ! ! Damit bleibt die teilweise berechtigte Festsetzung für 2014 offen.
Der Einspruch für 2015 wird bis 16.4.16 nicht bearbeitet ! ! !
Am 6.1. und 12.1.16 ergehen Mahnungen mit Säumniszuschlag an die verwaiste Heimatanschrift.
Am 21.1. und 2.2.16 ergehen Androhungen der Vollstreckung mit weiteren Säumniszuschlägen an die gleiche Anschrift ! ! !
Am 9.2.16 erfolgt die Ankündigung der Vollstreckung, immer noch an die verwaiste Anschrift.
Am 6.4.erfolgt die unberechtigte Abbuchung vom Konto ! ! !
Das FA hat die fehlende Berechtigung inzwischen eingeräumt und am 26.4.16 4.431,29 € überwiesen. Über die noch fehlenden 1.415,92 € schweigt sich das FA aus ! ! !
Auf zwei Beschwerden an den Vorsteher formuliert der Abteilungsleiter zwei 100%ige Absolutionen für die an dieser Untat Beteiligten.
Das FA verweigert die für die Strafaktion mehrfach geforderte Rechtsmittelbelehrung ! ! !

Erkläre doch mal schnell, warum man ausgerechnet die Summe als „Nachzahlung 2014“ überweist, die als Vorauszahlung für 2015 gefordert wird. Die Summen sind doch unterschiedlich.

Das muss doch durcheinanderkommen !

Das erscheint alles etwas konfus.

Problem ist, trotz Einspruch muss man zunächst zahlen:
https://www.boehmanwaltskanzlei.de/service/haeufige-fragen/steuerrecht/deutsches-steuerrecht/2282-muss-ich-trotz-einspruch-zahlen

Wo wurde der Vermerk bei der Überweisung angegeben? Haben Nachzahlung 2014 und Vorauszahlung 2015 beim Steuerbescheid den gleichen Verwendungszweck?
Bei der internen Verbuchung in einer Behörde werden die eingehenden Zahlungen alle auf ein Konto eingezahlt und nur anhand der „Verwendungszweck-Angaben“ den einzelnen Vorgängen zugeordnet. Wenn also der Verwendungszweck nicht eindeutig ist, kann es hier auch zu fehlerhaften Zuordnungen kommen.

Beatrix

Das war eine Panne! Ich habe ganz einfach nicht erkannt, was wofür.
Deine Frage ist keine Antwort auf meine Frage!

Das ist leider keine Antwort auf meine Frage!

Im Text ist ein Fehler: Wir waren vom 6.1. - 2.3.16 nur per Email erreichbar.

Ach der arme Finanzbeamte, bist wohl selber einer?

aha. also hast du das finanzamt misshandelt.

ich kann grad nicht erkennen, wofür deine ganze verwirrungstaktik eigentlich dienen soll. kannst das mal näher erläutern? willst du möglichst viel verwirrung stiften und genau den zeitpunkt erwischen, zu dem du im plus bist?

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„Als Misshandlung wird im deutschen Recht „jede üble und unangemessene Behandlung eines anderen Menschen“ oder Tieres betrachtet, die dessen „körperliche Unversehrtheit oder das körperliche Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigt“. Eine Misshandlung kann sich aber auch in einem psychisch traumatisierenden Verhalten zeigen und entsprechend ein psychisches Trauma bei der misshandelten Person auslösen.“ (Wikipedia)

Ab zum Arzt, Festhalten der Mißhandlungfolgen und danach Strafanzeige stellen.

Oder ab zum Anwalt (für Steuerrecht) und klären, was von Deiner Seite aus falsch war und welche rechtlichen Möglichkeiten es gibt, den Schaden zu begrenzen.

Beatrix

Hallo,

bei derartigen im Raum stehenden Summen sollte man wohl eher einen Profi aufsuchen als ein I-Net-Forum zu fragen, wenn man schon als Betroffener nicht in der Lage ist, den Sachverhalt fehlerfrei wiederzugeben.
Da hat wohl offensichtlich jemand am falschen Platz (= Rechtsschutz) gespart.

&Tschüß
Wolfgang

Vielleicht war der Bearbeiter bis dahin nur über Whatsapp erreichbar?

Welche Abbuchung? Gab es da einen Buchungstext zu? Dann kommt man vielleicht auch auf die Differenz.

Was genau haben die eingeräumt? Dass sie keine Einzugsermächtigung hatten? Oder dass sie nicht vollstrecken durften (was ja durchaus ohne Einzugsermächtigung geht)? Oder dass sie den falschen Betrag eingezogen/vollstreckt haben. Und mit welchem Buchungstext war die Überweisung versehen?

Um welche Strafaktion geht es? Was stand abgesehen von der fehlenden Rechtsmittelbelehrung so auf den Bescheiden?
Wenn man verreist, ist nicht das FA zum Handeln gezwungen, sondern der Steuerpflichtige muss sich Gedanken machen, wie er an seine Post kommt.
Grüße

Eben, verreisen und deshalb nicht zahlen wollen gilt nicht. Dafuer gibt es eine Postanschrift fuer das Finanzamt (und andere Rechtsorgane) , wo jeder Freund oder Nachbar den Schluessel haben kann und Finanzamtsbriefe wahlweise als gescannte Mail weiterleitet, alles ein Organisationsproblem - des Steuerpflichtigen.

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Hallo Günter,

Deine eigentliche Frage, nämlich die nach dem rechtlichen Rahmen der ganzen unglücklichen Geschichte, ist bisher ein bissel zu kurz gekommen.

Zum Hintergrund ein paar Hinweise, was der Steuerpflichtige selber hier dazu beigetragen hat, dass das alles so verlief wie es verlief:

(1) Er hat § 361 AO (klickmich) nicht beachtet - wenn man möchte, dass die Vollziehung von Zahlungen ausgesetzt wird, die auf Grund eines Bescheides angefordert worden sind, gegen den Einspruch erhoben worden ist, muss man die Aussetzung der Vollziehung separat beantragen. Wenn man das nicht tut, bestehen die Forderungen des FA unabhängig von der Erhebung des Einspruchs weiter.

(2) Er hat § 37 Abs 3 Satz 3 EStG (klickmich) nicht beachtet: Wenn dies plausibel begründet wird, können festgesetzte Vorauszahlungen auf die ESt jederzeit auf Antrag angepasst werden. Im Gegensatz zu dem ziemlich schwerfälligen und viel zu langsamen Mittel des Einspruchs geht das ruckzuck.

(3) Er hat § 122 AO (klickmich) nicht beachtet: Ein Bescheid des FA gilt als bekanntgegeben, wenn er von dort zur Post aufgegeben worden ist. Es ist also Sache des Steuerpflichtigen, bei Abwesenheit für die Entgegennahme und ggf. Weiterleitung seiner Post zu sorgen.

Was lernt und das?

– Die böse „Absolution“ wurde zu Recht erteilt, sämtliche Sachbearbeiter auf der Behörde haben richtig gehandelt, keiner hat eine „Strafaktion“ durchgeführt, bloß der Steuerpflichtige hat ein paar grundlegende Dinge versäumt.

Übrigens: Eine Rechtsmittelbelehrung steht auf jedem Steuerbescheid.

Schöne Grüße

MM

Hallo, MM,
endlich mal jemand, der Ahnung hat ! ! ! Ich habe viel gelernt, danke, vielen Dank ! ! !
Im nächsten, ähnlichen Fall werde ich als zusätzlich zum Einspruch die Aussetzung der Vollziehung beantragen.
Weiterhin werde ich bei unseren nächsten Reisen die Auslandsanschrift angeben, denn wenn uns die Post nicht erreicht, was da viel häufiger vorkommt, als hier, trägt das FA nach § 122.2.2 die Beweislast des Zugangs oder verstehe ich das falsch ? Das ist eine viel bessere Lösung, als von den anderen Klugschnackern vorgeschlagen,
VG Günter

Hallo Günter,

die Sache mit der Zustellung an eine benannte Anschrift im Ausland bei gleichzeitigem weiteren Bestand eines Wohnsitzes in Deutschland traue ich mir nicht zu beurteilen zu. Schade, dass EnnoB vergrault wurde, der ein ausgesprochener AO-Freak ist und vor allem (auch aus Erfahrung vor 1990) selbstherrliches Auftreten von Behörden gar nicht liebt.

Wichtig allerdings am Rande, dass bei Terminen, die verstrichen sind, weil man als Steuerpflichtiger z.B. wegen Auslandsaufenthalt keine Kenntnis von einem Bescheid nehmen konnte, grundsätzlich die „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ (= Stellung, als wäre der Bescheid erst zugegangen, als man von ihm Kenntnis nehmen konnte) beantragt werden kann, die bei einfachem Nachweis (z.B. Bordkarten oder Sichtvermerke von Grenzbehörden) auch schnell vorgenommen wird. Das hätte im vorliegenden Fall allerdings nichts genutzt, weil die Mitteilungen zu den verschiedenen Eskalationsstufen der Vollstreckung keine Bescheide waren.

Hierzu:

noch der Hinweis, dass von der Finanzkasse (die ist oft woanders als das Finanzamt, steht auf allen Mitteilungen, die mit Zahlungen zu tun haben) auf einen Dreizeiler hin („Bitte um Überlassung eines Kontoauszuges für alle Steuerarten zur Steuernummer nn/nnn/nnnn/n“) innerhalb von wenigen Tagen ein Kontoauszug zugeschickt wird, der zwar (auch für Finanzbeamte) recht schwer zu lesen ist, weil er aus zwei Spalten „Sollstellungen“ und „Tilgungen“ (können Zahlungen, aber auch Umbuchungen sein) aufgebaut ist, die bei Änderungen von Bescheiden und auch bei Änderungen der Zubuchung von eingegangenen Zahlungen auf den ersten Blick gar nichts miteinander zu tun haben, und soviel ich weiß bis heute (hab schon länger keinen mehr gesehen) statt negativer Vorzeichen das Kürzel „CR“ verwendet wird, aber mit Geduld und Spucke kann man dann unterm Strich schon verstehen, wass mit dem Geld passiert ist.

Schöne Grüße

MM

Nochmals vielen, vielen Dank. Vielleicht werde ich mich bei unserer nächsten Reise ganz einfach beim FA und Ordnungsamt abmelden. Mal sehen, wieviel Arbeit das macht.
VG
Günter

Wir verreisen seit 45 Jahren und haben immer dem FA unsere Abwesenheit mitgeteilt. Das wurde immer akzeptiert und auch beachtet.
Woher soll ich wissen, daß es diesmal nicht akzeptiert wurde? Wenn das so lange funktioniert, dann macht man sich doch keine Gedanken, daß es bisher nur ein Entgegenkommen des FA war.