Guten Tag,
Person xy hat ein Problem:
es geht darum, dass sie am Samstag Post vom Kreiswehrersatzamt bekommen hat…
In dieser „Einberufunsplanung, Anhörung und Vorbenachrichtigung“ hiess es, dass die Einberufung für Person xy für den November 2009 vorgesehen ist, die Problematik an der ganzen Sache ist nur, dass xyh zu dieser Zeit ein Berufskolleg besucht (bis voraussichtlich 2011).
Jetzt besteht die Unsicherheit, ob der Antrag auf Zurückstellung abgelehnt wird, weil xy das Abitur im zweiten Anlauf machen möchte (xy war vorher auf einem anderen Gymnasium).
Kennt sich jemand mit der Sachlage aus und kann sagen, ob wirklich die weitere Schullaufbahn gefährdet ist?
Danke im voraus,
Luke
Also ersteinmal schön, dass sich die Person offenbar wenigstens grundsätzlich zum Wehrdienst entschieden hat - aber das ist meine persönliche Meinung.
Zu Deiner Frage gibt es sogar ein fast passendes Urteil:
Der Besuch eines Berufskollegs kann einen Anspruch auf Zurückstellung vom Zivildienst begründen. Das ergibt sich aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 16.02.2007, mit dem das Gericht dem Eilantrag eines Schülers stattgegeben hat (Az.: 9 L 55/07, unanfechtbar).
Sachverhalt
Das Bundesamt für den Zivildienst hatte dem Antragsteller einen Einberufungsbescheid zum 19.02.2007 geschickt. Hiergegen hatte der Antragsteller Widerspruch erhoben. Zur Begründung führt er an, dass die Einberufung seinen am 16.10.2006 zum Wintersemester 2006/07 aufgenommenen, auf zwei Jahre angelegten Schulbesuch an einem Berufskolleg mit dem angestrebten Ausbildungsabschluss «Staatlich geprüfter Betriebswirt» sowie den zugleich angestrebten Schulabschluss der allgemeinen Fachhochschulreife unterbrechen würde. Das VG ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruches an. Daher muss der Antragsteller dem Einberufungsbescheid vorläufig nicht Folge leisten.
Möglichkeit des Erwerbs der allgemeinen Fachhochschulreife entscheidend
Die begonnene Ausbildung stelle zwar keine «bereits begonnene Berufsausbildung» dar, die zu einer Zurückstellung nach den Vorschriften des Zivildienstgesetzes führen würde, so das VG. Sie führe jedoch zu einem «schulischen Abschluss» und damit zu einem Zurückstellungsgrund im Sinne des Zivildienstgesetzes. Denn die Ausbildung bereite den Antragsteller zugleich auf die allgemeine Fachhochschulreife vor, die er im Falle des erfolgreichen Abschlusses erwerbe. Die von dem Berufskolleg durchgeführte Ausbildung genüge den gesetzlichen Anforderungen zur Vorbereitung und zur Erlangung des allgemein bildenden Abschlusses der Fachhochschulreife. Die vom Antragsteller verfolgte Ausbildung auf dem zweiten Bildungsweg stelle einen von der maßgeblichen gesetzlichen Regelung erfassten Normalfall dar. Der Werdegang des Antragstellers verdeutliche auch sein Bemühen um eine konsequente und erfolgreiche Ausbildung und Weiterqualifizierung.