Hallo Mitglieder!
Ich habe eine Frage zur Berechnung des Geldes,das man unter dem Strich,im Monat,als Bedarfsgemeinschaft über hat für Essen,Telefon,Kleidung etc.!?
Folgendes,ich 35J. beziehe Leistungen zur Sicherheit des Lebensunterhalts,den Regelsatz von 382 Euro,sowie Anteiling Heiz-und Mietkosten.
Meine Wohnung misst 41qm und kostet 200Euro Miete-sowie 100Euro Nebenkosten.
Mein Vater und ich haben überlegt zusammenzuziehen,er ist 63 Jahre alt und bekommt ergänzende Leistungen vom Amt ca.75 Euro im Monat.Er kriegt auch Unterhalt aus einer geschiedenen Ehe von 620Euro.
Wir haben jetzt eine Wohnung im Auge,die59qm misst und 425 Euro,sowie 120 NK kostet im Land Bremen.Nun die Frage,wieviel bleibt unter dem Strich über,nach Mietabzug,für Essen etc.?
Darf man dann nur noch ein Konto haben?
Kriegen denn beide noch die Regelleistung oder wie sieht die Berechnung aus?
Vielen Dank für Antworten
Jan
ich kann nicht weiter helfen
p
Hallo,
in einer Bedarfsgemeinschaft werden erst mal alle Einkünfte berücksichtigt ( Rente, Unterhalt usw. ).
Danach wird berechnet was Euch vom Amt noch zusteht, oder ob überhaupt noch was zusteht.
Ich würde mich da vorher im Jobcenter genau erkundigen.
Es kann Dir passieren das Du garkein Geld mehr bekommst wenn Dein Vater eine Rente und Unterhalt bekommt.
Hallo!
Wenn ihr zusammenzieht, benötigt ihr erst einmal die Genehmigung von der Arge. Danach werdet Ihr zu einer Bedarfsgemeinschaft eingestuft, bei der es gleich weniger Geld gibt.
Hartz IV Bedarfsgemeinschaft
Für die Hartz 4 Empfänger, die in einer Bedarfsgemeinschaft (BG) leben, wird der Arbeitslosengeld 2 (ALG-II) Anspruch zusammen ermittelt. Dem gesamten Anspruch aller Personen wird das vorhandene Einkommen und Vermögen aller Personen gegenübergestellt. Die Logik lautet: Leistungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft minus Einkommen der Bedarfsgemeinschaft ergibt den ALG-II-Zahlbetrag.
Bedarfsgemeinschaft bei Hartz Iv
Zur Hartz IV-Bedarfsgemeinschaft gehören neben dem Antragsteller im Haushalt lebende Partner (Ehe, eingetragene Lebenspartnerschaften, „eheähnliche“ (auch gleichgeschlechtliche Paare), unverheiratete Kinder unter 25 Jahren (auch die des Partners).
Unter 25?
Ist der Antragsteller unter 25 Jahre und unverheiratet, dann zählen auch die Eltern zur BG. Kann ein Kind unter 25 Jahre seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten, dann wird es aus der Rechnung ganz herausgenommen. Das „zu viel“ vorhandene Einkommen oder Vermögen des Kindes darf aber nicht bei den Eltern angerechnet werden.
Besonders wichtig: Eltern können seit 2005 von den Ämtern nicht mehr zur Kasse gebeten werden, wenn ihre erwachsenen Kinder nicht mehr zuhause Leben und ALG II erhalten (mit der oben genannten Ausnahme der unter 25-Jährigen in Erstausbildung). Umgekehrt müssen erwachsene Kinder auch nicht für die Hilfeleistungen an ihre Eltern aufkommen, wie es bisher beim Bezug von Sozialhilfe galt.
Was ist eine Haushaltsgemeinschaft?
Wenn man mit Verwandten oder Verschwägerten zusammenlebt und gemeinsam wirtschaftet, dann unterstellt die Arbeitsagentur, dass man von diesen finanziell unterstützt wird, soweit es nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.
Tipp: Wer faktisch keine Unterstützung erhält, kann der Unterstützungsvermutung des Amtes widersprechen. Dies sollte bei Antragsabgabe geschehen, am besten schriftlich!
Hartz IV & Wohngemeinschaften
Klassische WGs sind weder Bedarfs- noch Haushaltsgemeinschaften. Allerdings werden WG -Bewohner sehr schnell „verdächtigt“, sich gegenseitig finanziell zu unterstützen.
Dazu muss nachgewiesen werden, dass man kein gemeinsames Kind hat, keine Kinder oder Angehörige eines Partners gemeinsam im Haushalt betreut oder versorgt, kein gemeinsames Konto bzw. Kontovollmachten besitzt und kürzer als ein Jahr zusammenlebt. Allein an der letzten Hürde scheitern schon reine Zweck- Wohngemeinschaften, die nun wirklich nicht füreinander einstehen (wollen)!
Tipp: Falls das Amt bei Dir eine Bedarfsgemeinschaft unterstellt, obwohl die Beteiligten gar nicht gewillt sind, finanziell füreinander einzustehen, dann solltest Du dich mit Widerspruch und Klage wehren. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob die Neuregelung und insbesondere die Ein-Jahres-Frist beim Zusammenleben rechtmäßig sind.
Das solltet Ihr Euch genau überlegen.
Wer und was schreiben Euch vor, nur eine Kontoverbindung haben zu dürfen?
Wie stellt sich der Hartz IV Regelsatz zusammen (ALG II Regelsatzberechnung 2013)?
Nahrungsm., Getränke, Tabak132,71€/M 4,28 €/ Tag
Bekleidung und Schuhe 34,13 € 1,10 €
Wohnung, Strom……… 26,87 € 0,86 €
Einrichtungsgegenstände, Möbel,27,77 €0.89 €
Haushaltsgeräte sowie deren Instandhaltung 000000 0,00 €
Gesundheitspflege 13,21 € 0,42 €
Verkehr ÖPNV 19,20 € 0,61 €
Nachrichtenübermittlung, 0,38 0,91 €
Freizeit, Unterhaltung, Kultur 38,71 €1,24 €
Beherbergungs- und 10,33 € 0,33 €
Gaststättenleistungen 0,00 €
Andere Waren und Dienstleistungen 21,69€ 0,61 €
Bücher, Weiterbildung00000000 0,00 €
(Zahlen durch fortlaufende Änderungen ungenau!)
Letzte Änderung am Samstag, 23. März 2013 um 12:50:10 Uhr.
Da ich Eure genauen Daten nicht habe aber auch nicht wissen möchte, schaut mal bitte in den nachfolgenden Rechner und lasst Euch das berechnen, was Ihr benötigt.
http://www.hartz4hilfthartz4.de/cms/html/hartz-iv-4-…
Tschüß
Hallo,
ich denke dass ihr euch als WG die Wohnung mieten solltet.
Dann kann es sein das euer Geld bleibt wie jetzt. Werdet ihr als BG gerechnet ist das Einkommen deines Vaters voll anrechnungsfähig und dann wird es bitter.
Erkundige dich mal bei einem Anwalt für Sozialrecht. Dürfte nicht so teuer sein. Hol dir beim Amtsgericht einen Beratungsschein.
Gruß
Hallo Jan,
ihr beide seit eine Bedarfsgemeinschaft. Alle Leistungen und Einkommen werden angerechnet. Also auch die Unterhaltszahlungen an deinem Vater. Ich habe dir mal einen Link ausgesucht, wo du deine Angaben in die Tabelle einsetzen kannst,
http://www.forium.de/rechner-hartz-4.html
Lese was in der Beschreibung steht und mache die Angaben. Du wirst sehen, was dann rauskommt.
viel Erfolg
Andreas
Hallo, Jan
zwei /mehrere Personen unter einem Dach bedeutet nicht automatisch, dass sie auch eine Bedarfsgemeinschaft sind.
Mit deinem Vater zusammenlebend wärd Ihr beide KEINE 2er-Bedarfsgemeinschaft/ BG, da du über 25 bist. Damit bildest du automatisch eine eigene (1-Personen-) BG. Und dein Vater bildet eine eigene (1-Pers.-) BG für sich. Siehe dazu auch § 7 Abs. 3 SGB II http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__7.html
Das heisst: Deine Anträge /Ansprüche wären völlig getrennt von denen deines Vaters (und umgekehrt) zu behandeln. Ihr gehört NICHT zur „Bedarfsgemeinschaft“ des Anderen.
Als Verwandte lebt Ihr stattdessen dann formell in sogenannter „Haushaltsgemeinschaft“/ HG zusammen.
Und bei einer HG kommt es dann darauf an, ob Ihr gemeinsam wirtschaftet und finanziell/ wirtschaftlich füreinander sorgt und aufkommt (= Haushalts- UND Wirtschaftsgemeinschaft) … ODER: ob Ihr Euch die Miete und die Festkosten teilt, ggf. auch noch die Kosten für Grundlebensmittel und 10er-Pack Klopapier (wie in jeder „normalen“ Wohngemeinschaft auch üblich) - aber ansonsten getrennt wirtschaftet , nicht über das Geld des Anderen verfügen könnt und auch bei finanziellen „Engpässen“ nicht füreinander aufkommt und sorgt (= Verwandte in Haushaltsgemeinschaft, aber OHNE Wirtschaftsgemeinschaft).
Per Gesetz darf das Jobcenter von der Vermutung (!) ausgehen, dass Ihr als zusammenwohnende Verwandte füreinander aufkommt, soweit dies nach Euren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann, und dass Ihr auch gemeinsam wirtschaftet (-> § 9 Abs. 5 SGB II http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__9.html )
Falls Ihr beide aber NICHT finanziell füreinander aufkommt, dann könnt bzw. müsst Ihr dieser Vermutung des Jobcenters formell widersprechen . Diese Erklärungen dann nachweislich (!) einreichen: http://hartz.info/index.php?topic=17640.0
und
http://hartz.info/index.php?topic=23932.0
Mal jetzt von der Vermutung ausgehend, dass Ihr beide NICHT gemeinsam wirtschaften und finanziell NICHT füreinander sorgen werdet:
In dem Fall hat jeder von Euch Anspruch auf seine „volle“ Regelleistung , und jeder hat für sich Anspruch auf die angemessene Wohnfläche und Wohnkosten für eine 1-Pers.-BG. Genauso, als würde man eine eigene Wohnung für sich allein haben. Innerhalb der Wohngemeinschaft darf Deine „Hälfte“ der Wohnfläche und Deine Hälfte an den Wohnkosten genauso viel ausmachen, als würdest du eine angemessene Wohnung für dich allein beziehen. (Dasselbe gilt auch für deinen Vater.)
Eine 1-Pers.-BG in Bremen hat meines Wissens Anspruch auf bis zu 50 qm Wohnfläche (sprich: 50 qm für deine 1-Pers.-BG, und 50 qm für Papas 1-Pers.-BG). Bei einer 59qm-Wohnung wäre dein (hälftiger) Anteil an der Wohnfläche also auf jeden Fall angemessen, und für deinen Vater gilt Dasselbe. Auch die Hälfte der Wohnkosten (rd. 272 Euro warm pro Mann) dürfte für jeden von Euch im grünen Bereich liegen und angemessen sein für 1 Person. (-> ohne Gewähr für Aktualität: http://www.harald-thome.de/media/files/kdu,-ae,-but-…
Nun die Frage,wieviel bleibt unter dem Strich über,nach Mietabzug,für Essen etc.?Kriegen denn beide noch die Regelleistung oder wie sieht die Berechnung aus?
Nach deinen Angaben gehend: Du hast weiterhin einen Bedarf von 382 € Regelleistung + die angemessenen Unterkunftskosten für 1 Person. Das macht (auf die genannte Wohnung bezogen) 382 € Regelleistung + die rd. 273,- Unterkunftkosten für dich (= deine Hälfte der 545 € Gesamtwarmmiete). Falls du anrechenbare Einkommen hast, verringern sie deine Hilfeleistung… aber das weisst du ja bereits.
Ich nehme an, dein Vater bekommt derzeit ebenfalls ALG2 ? Dann hat er ebenfalls einen Bedarf von 382 € Regelleistung + die angemessenen Unterkunftskosten für 1 Person. Das macht (auf die genannte Wohnung bezogen) 382 € Regelleistung + die rd. 273,- Unterkunftkosten (= seine Hälfte der Gesamtwarmmiete) . Das ergibt für ihn 655 Euro Bedarf gesamt. Eigenes Einkomme hat er 620 Euro… die aber nicht voll auf den Bedarf angerechnet werden, denn er hat mindestens den Freibetrag von 30 Euro für Versicherungen= verbleiben 590 Euro anrechenbares Einkommen. (Außerdem könnte er noch absetzen, falls bei ihm gegeben: den Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung , Beiträge zur Riester-Rente, titulierte Unterhaltszahlungen,die er an jemanden leisten muss, und seine Beiträge zu gesetzlichen Pflichtversicherungen wie KFZ-Haftpflicht. Siehe dazu auch hier, „Anrechnung von sonstigem Einkommen“: http://hartz.info/index.php?topic=17.0 )
Er hat also weiterhin noch Anspruch auf ergänzende Leistungen, da sein anrechenbares Einkommen nicht seinen Bedarf deckt.
Darf man dann nur noch ein Konto haben?
Sobald Ihr ein gemeinsames Konto habt, kann jeder von Euch grundsätzlich auch über das Geld des Anderen verfügen. In dem Fall würde es schwierig werden zu behaupten, dass man (außer bei den geteilten Festkosten) getrennte Kasse macht und finanziell nicht füreinander einsteht. Also sofern Ihr nicht bei allem „aus einem Topf“ wirtschaften wollt: Auf jeden Fall getrennte Konten behalten, kein gemeinsames. -
Was das Vertragliche bei der neuen Wohnung angeht, gibt es mehrere Möglichkeiten:
1.) Untermietvertrag: Einer von Euch mietet die Wohnung an, und der Andere wird sein Untermieter (der Wohnungsbesitzer /Vermieter muss dem nachweislich zustimmen),oder
2.) einer von Euch schließt den Hauptmietvertrag ab , und mit dem Anderen schließt er eine Kostenbeteiligungsvereinbarung ab (wenn der Vermieter dem zustimmt),
Beispiel für Untermietvertrag: http://hartz.info/index.php?topic=4414.0
Mehrere Beispiele für eine Kostenbeteiligungsvereinbarung (das Passende für euch heraussuchen/ Muster passend abändern) : http://hartz.info/index.php?board=9.0
Soviel dazu.-
Was aber eventuell ein Problem geben könnte: Die Jobcenter müssen einem Umzug nur zustimmen , wenn er „erforderlich“ ist. Wenn sie einem Umzug zustimmen, müssen sie ggf. auch die umzugsbedingten Kosten übernehmen. Aus dem , was du geschrieben hast, ist nicht erkennbar, ob der Umzug für jeden von Euch „erforderlich“ ist. Schau’ mal dazu hier rein: http://hartz.info/index.php?topic=24.0
Falls noch Fragen sind, melde dich ruhig nochmal
LG
Hallo,
also in jedem Fall würde ich mir das vorher vom Arbeitsamt ausrechnen lassen. Am besten schriftlich.
Ich bin nicht sicher, ob der Fall vergleichbar ist, aber als ein Freund von mir mit seinem Bruder noch zusammen gewohnt hat und eine Amtsleistung beantragt hat, mussten auch sämtliche Einnahmen des Bruders belegt werden. Ich denke nicht, dass das bei euch anders wäre.
liebe Grüße
Killermiau
hallo, da kann ich leider nicht weiter helfen.
lg elfie759