Also, wenn ich folgenden Auszug aus der HWO richtig interpretiere hätte ich für meine Meisterprüfung keine Prüfungsgebühr bezahlen müssen, oder?
§ 50 HWO
(1) Die durch die Abnahme der Meisterprüfung entstehenden Kosten trägt die Handwerkskammer. Das Zulassungsverfahren sowie das allgemeine Prüfungsverfahren werden durch eine von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde zu erlassende Meisterprüfungsordnung geregelt.
Da die HWK eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, ist sie selbst als Körperschaft, d.h. _ nicht der Staat _ mit den Kosten belastet.
Dies gilt auch für die Kosten, die dem Ausschuss im Rechtsbehelfsverfahren entstehen, also z. B. für nochmalige Überprüfung der Entscheidung, Stellungnahmen etc.
Es fehlt aber eine dem § 31 Abs. 3 entsprechende Regelung, diese Vorschrift bedeutet somit nicht Kostenfreiheit für den Prüfling.
Als Körperschaft darf die HWK kraft der entsprechenden Regelungsmacht vielmehr Gebühren einführen und damit den Prüfling belasten, § 113 HWO, um einen Ausgleich ihres Aufwands herbeizuführen.
Andernfalls würde ja auch staatliche Hilfe für diese Kosten keinen Sinn machen („Meister-BAFöG“), wenn es die gar nicht gäbe (geben dürfte).