Wer kennt sich mit Paragrafen aus?

Witterungsbedingte Kündigung,für gewerbliche Arbeitnehmer gemäß § 4 Punkt3.1
Was sagt der Paragraf und wie soll man sich verhalten ?

Und in welchem Gesetz steht dieser Paragraf? Deutschland hat davon eine Menge…

gewerblicher Arbeitnehmer im Steinbildhauerhandwerk.

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Mich interessiert das Gesetz:

§ 4 Einkommensteuergesetz
oder
§ 4 Bürgerliches Gesetzbuch
oder
§ 4 Strafgesetzbuch…

Kein Gesetz, Tarif
http://www.zoll.de/d0_zoll_im_einsatz/b0_finanzkontr…

VG
EK

OT: Wow …
… wie schließt man das aus dem Ursprungsposting? Staun …

http://www.asien-handel.de/Bilder/Diverses/Glaskugel…

Naja, ein bisschen Hilfe war im Anschlussposting schon dabei… :smile:

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Tach schön,

Witterungsbedingte Kündigung,für gewerbliche Arbeitnehmer
gemäß § 4 Punkt3.1
Was sagt der Paragraf und wie soll man sich verhalten ?

So, ich deutel dann mal rum:

3. Arbeitsausfall infolge Schlechtwetters
3.1 Wird die Fortsetzung von Arbeiten am Bau oder bei Tätigkeiten, die ausschließlich im Freien ausgeübt werden, aus zwingenden Witterungsgründen in der Zeit vom 15. November bis 15. März unmöglich, so kann das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers, der überwiegend am Bau oder im Freien beschäftigt war, mit Zustimmung des Betriebsrates bei Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Tag beendet werden, wenn in der Werkstatt keine produktiven Arbeitsmöglichkeiten vorhanden sind.

Also, wenn vom 15.11. bis 15.03. 8m Schnee liegen und -50 Grad sind und daher definitv unter freiem Himmel keine Arbeit mehr möglich ist, kann der Arbeitnehmer entlassen werden. Voraussetzung ist, dass er hauptsächlich auch draußen tätig war und für ihn auch keine Ersatzarbeit (etwa in der Werkstatt) vorhanden ist. Allerdings muss der Betriebrat zustimmen. Was natürlich die Frage aufwirft, was ist, wenn es keinen Betriebsrat gibt. Keine Kündigungsmöglichkeit? Keine Zustimmung notwendig?

Über die Frage, ob die Arbeit mit Rücksicht auf die Witterung einzustellen, fortzusetzen oder
wiederaufzunehmen ist, entscheidet der Arbeitgeber nach pflichtgemäßem Ermessen und Beratung mit dem Betriebsrat.

Also umschreiben kann ich das nicht, ist eigentlich eindeutig. Sofern es Änderungen in der Arbeit wegen des Wetters gibt, darf der Arbeitgeber nicht tun und lassen was er will, sondern hat sehr genau darüber nachzudenken unter Einbeziehung sämtlicher Optionen und muss dann auch noch den Betriebsrat zu rate ziehen. Was wieder die Frage aufwirft, was ist, wenn es keinen gibt.

Eine witterungsbedingte Kündigung kann erst ausgesprochen werden, wenn das Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto erschöpft ist.

Erst müssen Überstunden abgebummelt werden, dann darf erst entlassen werden.

Dem Arbeitnehmer ist der ausfallende Lohn nach Maßgabe der betrieblich geregelten Arbeitszeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu vergüten, auch wenn vom Arbeitgeber auf eine Arbeitsbereitschaft verzichtet wurde.

Der Arbeitgeber muss ja eine Kündigungsfrist einhalten, bzw. spricht die Kündigung zum Zeitpunkt x aus. Bis zu diesem Tag x hat der Arbeitnehmer Anspruch auf seinen regulären Lohn, sogar dann, wenn der Arbeitgeber ihm sagt „he Kumpel, nüscht zu tun, bleib ma heeme“.

Ein Vergütungsanspruch für den dem Kündigungsablauf folgenden Tag entfällt mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung der Kosten für bereits gelöste Zeitkarten öffentlicher Verkehrsmittel.

Am Tag nach der Entlassung, hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch mehr auf Lohn. Das einzige was er noch verlangen kann, ist die Kosten für bereits erstandene Fahrkarten. Wenn er z.B. zum 15.12. gekündigt wird, hat er ab 16.12. keine Anspruch mehr auf Lohn, kann sich aber das Geld für die Monatskarte (die bis Ende Dezember gilt) erstatten lassen.

Aber im Tarifvertrag steht noch weiter:

3.3 Ist das Arbeitsverhältnis gemäß Ziffer 3.1 beendet worden, hat der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Wiedereinstellung, sobald die Witterungsverhältnisse dies zulassen.

Wenn die 8m Schnee wieder weg sind, dann hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Wiedereinstellung. Nötigenfalls kann er sich damit auch einklagen.

3.4 Das Arbeitsverhältnis gilt als nicht unterbrochen. Arbeitsvertragliche Regelungen bestehen uneingeschränkt fort.

Formal betrachtet wurde das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung ja beendet. Heißt also, dass bei einer Neueinstellung eigentlich die Karten neu gemischt werden. Aber durch diesen Passus bleibt es nach der Wiedereinstellung bei den ursprünglichen Vereinbarungen (sofern natürlich nichts neues vereinbart wird), man macht also weiter wie bisher.

Da die äußeren Umstände im speziellen Fall nicht bekannt sind, kann auch kein Verhaltensvorschlag gegeben werden. Es ist halt so aufm Bau.

Greetz
S_E (die Baulohn ganz schrecklich toll findet *bäks*)

S_E (die Baulohn ganz schrecklich toll findet *bäks*)

Nicht wirklich?

Nicht wirklich?

Tendiert auf der Beliebtheitsskala irgendwo hinter KUG und vor Altersteilzeit.

Nicht wirklich?

Tendiert auf der Beliebtheitsskala irgendwo hinter KUG und vor
Altersteilzeit.

Das klingt schon viel besser!
Ich hätte dir sonst einen Altar errichtet.

Verschneite Grüße von
e,

die sich gerade mit dem 13. Monatsgehalt der Dachdecker rumschlägt…