Ein Mann, 53 Jahre alt, stirbt unerwartet. Er ist geschieden und hat mit seiner geschiedenen Frau 2 Kinder, beide volljährig. Andere Angehörige sind 2 jüngere Brüder, mit denen er aber schon seit einiger Zeit nur wenig bis keinen Kontakt mehr hat. Der Verstorbene war arbeitslos und hatte Schulden. Die beiden Töchter pfeifen selber finanziell aus dem letzten Loch und können unmöglich die Kosten für Beerdigung, Auflösen der Wohnung (ziemlich messimässig) usw. aufkommen. Die Frage ist, wer kommt für die Kosten auf? Könnten die Brüder herangezogen werden? Oder zahlt das Sozialamt die Bestattung? Bleibt der Vermieter in dem Fall auf den Kosten für das entrümpeln der Wohnung sitzen?
Mfg
Und der Todesfall geschah in welchem Bundesland? Denn die Frage der vorläufigen Beerdigungskosten ist davon abhängig. Erst im weiteren Zuge ergibt sich eine evtl. subsidiäre Zuständigkeit eines Amtes/des Staates.
Auch MfG
In NRW
Ach ja, eine Lebensgefährtin ist nicht vorhanden und die Eltern des Verstorbenen sind ebenfalls nicht mehr am Leben.
Hallo,
wenn ich recht recht informiert bin,dann fallen Partner in erster Instanz bei beschriebenen Fall weg.
In zweiter Instanz wären Kinder und Eltern des Verstorbenen in der Pflicht,
in dritter Geschwister und danach die Enkel.
Beim Sozialamt kann man einen Antrag auf Kostenübernahme stellen. Dafür bedarf es der Vorlage diverser Papiere.
Jetzt stellt sich allerdings die Frage, ob man einen Angehörigen wirklich nur billig verscharren will,oder ob man ihm nicht noch eine letze Ehre erweisen kann/will…
Das muss man mit seinem eigenen Gewissen und Moralvorstellungen ausmachen…
Die Räumung der Wohnung ist ein anderes Paar Schuhe.
Mao
Hallo,
dann gilt § 8 BestG NRW
Für die Kosten können evtl. Leistungen der Sozialhilfe gem. § 74 SGB XII
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__74.html
in Anspruch genommen werden, wenn es den Bestattungspflichtigen nicht zumutbar ist und kein verwertbares Erbe existiert, daß eine Kostentragungspflicht gem. § 1968 BGB
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1968.html
auslösen könnte.
Sollte die Gemeinde gem. § 8 Abs. 1 Satz 2 BestG NRW tätig werden, heißt das nicht. daß man die Kosten los ist, denn die Gemeinde hat dann einen Erstattungsanspruch.
&Tschüß
Wolfgang
Hier stellt jemand aus der Perspektive eines Angehörigen, der selbst kaum Geld hat, die Frage nach Beerdigungskosten. Über die Hintergründe ist ansonsten rein gar nichts bekannt.
Inwieweit man als Antwortender mit seinem eigenen Gewissen und seiner Moralvorstellung vereinbaren kann, zu unterstellen, dass da jemand den Angehörigen verscharren lassen wolle, sollte ein Antwortender doch zunächst mal selbst überprüfen, bevor er anderen mit Moral und Anstand kommt. Was für Verachtung gegenüber Menschen, die schlicht nicht das Geld für mehr haben! Genauso wie der durch nichts in der Faktenlage begründete Vorwurf, es würde „die letzte Ehre“ verweigert - was auch immer damit gemeint ist.
Auch eine Bestattung nach „Sozialtarif“ kann sehr würdevoll gestaltet werden. Es ist nicht zu rechtfertigen, in dieser Hinsicht jemandem etwas reinzuwürgen. Hier den Moralapostel zu mimen jemandem gegenüber, der gerade einen Angehörigen verloren hat, ist schon ziemlich untere Schublade.
Wird das Erbe hier von den beiden Töchtern ordnungsgemäß ausgeschlagen (innerhalb 6 Wochen ab Kenntnis des Erbfalls!), dann brauchen sie sich ja auch nicht um den Messiteil kuemmern. Es empfiehlt sich dann für die beiden, gemeinsam zum NG zu gehen (=> nur einmalige Gebühr). Bis zu dem Zeitpunkt sollte auch nichts aus der Wohnung getragen werden.
Ob die Geschwister des Erblassers auch ausschlagen wollen, ist dann deren Bier Schlagen alle aus, kann man sich so auch nicht um die Beerdigungskosten drücken.
Gruß
BW
Der Mietvertrag geht auf den/die Erben ueber, Rechte und Pflichten (zB Putzdienste, Mietzahlung). Erben duerfen dann kuendigen (auch Besichtigungen zur Neuvermietung ermoeglichen) und nach der Kuendigungszeit die Wohnung vertragsgemaess uebergeben (zB leer, sauber, evtl renoviert).
Nun ja. Man kann das auch so lesen, dass der TE aus der Sicht einer der Brüder fragen würde … und es steht nirgendwo im Text, dass die Brüder „selbst kaum Geld“ haben.
Da das Erbe aber ja überschuldet ist, empfiehlt es sich wohl eher für die/alle Beteiligten der Reihe nach das Erbe auszuschlagen … und ansonsten auch schon den gegebenen Ratschlägen nachzugehen.
Gruß
BW
Stimmt, man könnte auch für möglich halten, dass aus der Perspektive der Brüder geantwortet wird.
Das würde dann aber auch nicht rechtfertigen, derart auszuteilen.
Hallo astreiner,
an welcher Stelle liest Du bei meiner Antwort Verachtung?
Beschrieben war, dass die Töchter finanziell nicht gut aufgestellt sind und es wurde gefragt, ob die Brüder in die Pflicht genommen werden können.
Über deren finanzielle Lage ist rein gar nichts genannt!!!
Und darum habe ich die Erbfolge beschrieben und angemerkt, dass man grundsätzlich erstmal einen Antrag stellen kann.
Mao
Den Wunsch nach billigem Verscharren in den Raum zu stellen, steht dir nicht zu. Es ist gegenüber jemandem, der geraden einen Angehörigen verloren hat, ziemlich unterste Schublade.
Wenn das nicht siehst, ist das dein Problem. Zumal ich ganz offensichtlich nicht die Einzige bin, die das so sieht. Das könnte Anlass sein mal nachzudenken, ob dieser Kommentar nicht tatsächlich äußerst unpassend war.
Würdiges Gedenken ist nicht von dem Preisschild am Sarg abhängig.