Hallo,
nehmen wir an, Person X beobachtet einen Autounfall, in dem Person Y mit seinem/ihrem PKW in einen Fluss fährt.
Person X springt sofort ins Wasser und zieht Person Y aus dem Auto und bringt Sie an Land.
Nun hat Person X aber ein Handy, eine Geldbörse, ein Taschenmesser und ähnliches bei sich und trägt auch noch einen teuren Markenanzug.
Das ganze hat einen Wert von mehreren hundert bis tausend Euro.
Person Y wird gerettet und alles geht gut.
Wer bezahlt nun aber die ganzen demolierten Sachen von Person X, die durch das Wasser und den Matsch/Schlamm teilweise oder ganz kaputt sind?
Muss Person X das selbst bezahlen, oder kann er/sie das Person Y in Rechnung stellen, oder dessen/deren Krankenversicherung/Haftpflichtversicherung/Unfallversicherung?
Danke schonmal 
Hallo,
nehmen wir an, Person X beobachtet einen Autounfall, in dem
Person Y mit seinem/ihrem PKW in einen Fluss fährt.
Person X springt sofort ins Wasser und zieht Person Y aus dem
Auto und bringt Sie an Land.
Nun hat Person X aber ein Handy, eine Geldbörse, ein
Taschenmesser und ähnliches bei sich und trägt auch noch einen
teuren Markenanzug.
Das ganze hat einen Wert von mehreren hundert bis tausend
Euro.
Person Y wird gerettet und alles geht gut.
Wer bezahlt nun aber die ganzen demolierten Sachen von Person
X, die durch das Wasser und den Matsch/Schlamm teilweise oder
ganz kaputt sind?
Zuerst könnte eine Haftung des geretteten Y aufgrund GOA in Betracht kommen. Danach muss dieser zahlen, was er sich aber von seiner Haftpflicht zurückholen kann.
Dann kommt noch nach SGB 7 die gesetzliche Unfallversicherung in Betracht, wenn von Y nichts zu holen ist.
Hallo,
also, ob die gesetzliche Unfallversicherung für Sachschäden
des Retters aufkommt, das wage ich doch erheblich zu bezweifeln.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich meines Wissens nach ausschliesslich auf gesundheitliche Schäden die der retter durch seinen Rettungstat erlitten hat.
Gruss
Czauderna
Hallo!
Der Versicherungsschutz erstreckt sich meines Wissens nach
ausschliesslich auf gesundheitliche Schäden die der retter
durch seinen Rettungstat erlitten hat.
Nach § 13 SGB VII sind unter bestimmten Umständen auch Schäden an Sachen versichert, die infolge der Hilfeleistung an Sachen eingetreten sind, die der Helfende bei sich geführt hat. Ob die genannten Schäden erstattungsfähig sind, kann ich nicht abschließen beantworten, weil mir dafür der notwendige Sachverstand fehlt
Grundsätzlich ist aber auch in der GUV der Ersatz von Sachschäden in diesem Rahmen möglich.
Florian.
Hallo Florian,
vielen Dank für die Info - wieder was dazugelernt.
Gruss
Günter Czauderna