Käufer A kauft von Verkäufer B an der Haustür ein teures Objektiv ,Nach 2 Wochen
reklamiert Käufer A das mit dem Objektiv was nicht stimmen soll und möchte es zurückgeben ,
Verkäufer B antwortet nur soviel das er das nicht glaubt weil es neuwertig war .
Käufer A antwortet daurauf nicht mehr .Nach 3 Wochen bekommt Verkäufer B ohne Vorwahnung
ohne Fristsetzung oder dergleichen Post vom Anwalt
und wird aufgefordert das Objektiv zu reparieren oder zurückzunehmen .Verkäufer B nimmt es zurück
und zahlt den Betrag zurück. Das Objektiv ist voll funktionsfähig
wieder 2 Wochen später bekommt Verkäufer B vom Anwalt eine Rechnung über die Anwaltskosten
Laut Anwalt ist Verkäufer B dazu verpflichtet.
Wer muss in diesem fall die Anwaltskosten tragen ?
Etwas merkwürdige Geschichte, aber gut.
Die „Reklamation“ war also aus deiner Sicht unbegründet ? Kein Mangel, kein Defekt ?
Frage: Was meckert er denn dann ? Was war die genaue Beschwerde ? War was zugesagt, was es nicht erfüllt ? Eigenschaft, etwa, „passt für die und die Kamera ?“
Dann hättest Du Anspruch auf Schadenersatz durch den Käufer. Also dessen Anwaltskosten (unbegründet) und auch auf den Kaufpreis bzw. auf einen evtl. Minderpreis, falls Sache inzwischen für weniger verkauft worden ist.
Aber so etwas muss man halt auch rechtlich durchsetzen.
MfG
duck313
Haustürgeschäft (obwohl man das ja heute meistens nicht mehr so nennt) § 312g BGB, 14 Tage, es ist völlig egal, was er meckert. Kann allerdings sein, dass die Sachverhaltsschilderung durch Weglassen wichtiger Angaben irreführend ist und dass z.B. lediglich die Übergabe an der Haustür stattfand oder dass der Verkäufer kein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist.
Das würde stimmen, aber ich glaube kaum das es sich um ein solches handelt.
kennst du Verkäufer die von Tür zu Tür gehen und Fotozubehör verkaufen ?
Ich ging davon aus, es handelt sich schlicht um einen Kleinanzeigenverkauf mit Übergabe an der Haustür.
Mag sein, aber der § 312g BGB erschlägt ja auch das, wenn der Verkäufer Unternehmer im Sinne des BGB ist.
Ja der Verkäufer B ist Händler ,aber muss Händler B nicht mit Irgendetwas in Verzug sein ?
damit man ihm Die Anwaltskosten aufbrummen kann ?
Verkäufer B hättte es auch ohne Anwalt zurück genommen aber Käufer a hat sich nach erster Reklamation nicht mehr gemeldet ,ging direkt zum anwalt .
Verkäufer B hat auf die Reklamation geantwortet "das das nicht sein kann weil es Neuwertig war
zur Rückgabe hat Verkäufer B sich nicht geäußert .
Das Objektiv ist Gebraucht .
Auf der der Kostenrechnung ist die Adresse des Käufers A vermerkt ,im Anschreiben davor
wird Verkäufer B dazu aufgefordert verpflichtent zu zahlen.
Auf der Kostenrechnung muss doch die Adresse des Verkäufers sein ,wenn dieser sie bezahlen soll.
was soll das ? nach dem Motto " versuchen kanns mans ja"
Nein, das ist so OK.
Auftraggeber des Anwalts ist der Kunde. Er muss (eigentlich)bezahlen.
Hier gibt der Anwalt im Auftrag des Kunden die Rechnung an den Verkäufer weiter, weil den Verkäufer nach Ansicht des Kunden/Anwaltes ein Verschulden trifft.
Und noch mal zum andern. Du sagst Verkäufer hätte auch ohne Anwalt zurückgenommen.
Warum hast Du das nicht sofort angeboten als der Kunde sich über irgendwas am Objektiv beschwert hatte ?
Du hast gesagt „Kann nicht sein, ist neuwertig und OK“.
Dann war Sendepause.
Kunde musste doch annehmen, Verkäufer weigert sich. Erst dann hat er anwaltliche Hilfe gesucht.
MfG
duck313