Wer muss bei Auszug renovieren?

Mich interessiert folgender theoretischer Fall:

Der Vermieter hat keinen Standardvertrag geschrieben, sondern jeden Satz selbst formuliert. Folgende Klausel enthält dieser bezüglich Schönheitsreparaturen:

Zitat:

[…]

§8.2
Die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt der Mieter.

[…]

§20
Zieht der Mieter aus, muss er die Räume Besenrein und mit Schlüsseln dem Vermieter oder seinem Verwalter zurückgeben.

[…]

§22.3
Die Mieter beziehen die Wohnung in Frisch renovierten Zustand. Bei Auszug ist sie wieder in einen vergleichbaren Zustand zu versetzen.
[…]

Zitatende.

Vermieter und Mieter unterschreiben. Nach ca. 4 Jahren kündigt der Mieter ordentlich und zieht aus. Welche Pflichten hat der Mieter ca. 1 Woche vor Auszug bis Auszug? Wer muss jetzt für die Renovierung aufkommen?

Vielen Dank für die Hilfe in diesem schwierigen Fall.

Moin MOin,

ich antworte mal mit einem Auszug, der problemlos im Internet zu finden ist:
Zitat FOCUS:
"Steht im Vertrag nichts von Schönheitsreparaturen, ist der Mieter auch nicht zur Renovierung verpflichtet. Gleiches gilt, wenn der Mietvertrag unwirksame Renovierungsklauseln enthält: Unwirksam sind Klauseln, die Schönheitsreparaturen nach einem starren Fristenplan vorschreiben (BGH, Az. VIII ZR 361/03, 152/05 und 178/05) oder schwammig formuliert sind (BGH, Az. VIII ZR 339/03). Starr bedeutet, dass der Mieter laut Mietvertrag nach Ablauf der Fristen auf jeden Fall renovieren muss. Schwammig sind Klauseln, nach denen Mieter die Wohnung „in vertragsgemäßem Zustand“ oder „wie überlassen“ zurückgeben sollen. Folge: Ist eine Klausel unwirksam, muss der Vermieter renovieren – und nicht der Mieter.
…desweiteren:
"Grundsätzlich gilt: Der Vermieter ist laut Gesetz für die Renovierungsarbeiten zuständig. Im Mietvertrag darf der Vermieter diese Pflicht aber auf den Mieter abwälzen. Allerdings darf dem Mieter nicht mehr aufgebürdet werden, als er „verwohnt“ hat. Zulässig ist etwa die Klausel: „Schönheitsreparaturen sind vom Mieter zu tragen.“ Oder: Der Vermieter verpflichtet den Mieter, „in der Regel“, „im Allgemeinen“ oder „üblicherweise“ etwa alle drei Jahre in Küchen und Bädern und alle fünf Jahre in Wohn- und Schlafräumen Renovierungsarbeiten durchzuführen Die Klausel zu Schönheitsreparaturen ist wirksam, wenn ein „weicher“ Fristenplan zu Grunde liegt. Durch solche Klauseln ist die Flexibilität des Mieters gewährleistet.

Welche Klauseln hat der BGH gekippt?

Legt eine Klausel zu kurze Fristen zu Grunde, ist sie unwirksam (BGH, Az. VIII ZR 361/03). Folge: Der Mieter muss gar nicht renovieren. Das gilt auch für die „Quotenklausel“, nach der sich ein Mieter anteilig an den Kosten beteiligen soll, und für die „Tapetenklausel“, wonach er beim Auszug alle Tapeten entfernen muss. Es kommt also auf den konkreten Zustand der Räume an. Eine Klausel, wonach Schönheitsreparaturen während der Mietzeit in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten auszuführen sind, ist ebenfalls unwirksam (BGH, Az. VIII ZR 224/07). Auch Kettenraucher müssen dem Vermieter beim Auszug nur in extremen Fällen für Nikotinspuren Schadenersatz zahlen (BGH, Az. VIII ZR 37/07)."
Alles andere würde ich mit einem ANwalt besprechen, was in aller Regel bei einem Erstgespräch nichts kostet.

Wünsche guten Umzug
Gruß Daylighter

Hallo,

Bei direkten Fragen muss es nicht theoretisch sein…

Da der Vermieter u der Mieter keinen Standardvertrag benutzt haben, sondern anscheinend den Vertrag selbst ausgehandelt haben, müssen sich beide Parteien an diesen halten.

Was aber unter vergleichbaren Zustand faellt ist nicht definiert. Besenrein allerdings schon.

Ich an Ihrer Stelle würde die Whg. Streichen und gut ist, um sich jeglichen Aerger zu ersparen.

Um sicher zugehen können Sie den Vermieter aber fragen, sie koennen ihn besser einschaetzen als ich

Lieben Gruss mitredenwill

Hallo Michael,

da in Ihrem Mietvertrag beide Aussagen stehen, hat der Vermieter wenig Möglichkeiten eine „Endrenovierung“ durchzusetzten.
Unwirksam ist eine Formularklausel, mit der Sie ohne Rücksicht auf den Zustand Ihrer Wohnung zum Renovieren bei Auszug verpflichten (LG Berlin, Urteil v. 13.1.1998 65 S 308/97, ZMR 1998, S. 350; LG Kiel, Urteil v. 3.7.1997 1 S 308/96, WM 1998, S. 215).

Das gilt natürlich auch für eine Klausel, die Sie zur Endrenovierung verpflichtet, ohne Rücksicht darauf, wann Sie das letzte Mal Schönheitsreparaturen durchgeführt hat.

Gibt es ein Protokoll vom Einzug? Mir würde der §20 gefallen.

Gruß Fred

Hallo,

es gilt ja der Satz: Verträge sind einzuhalten.

MfG

Hallo,
nach meinem Kenntnisstand ist dieser Satz mit den Schönheitsreparaturen so nicht rechtens, es steht z.B. auch nicht geschrieben, was unter Schönheitsreparaturen verstanden werden muss.

Nach 4 Jahren ist es allerdings so, dass Sie, wenn Sie tatsächlich eine frisch renovierte Wohnung übernommen haben, ggf. (je nach Zustand) das Wohnzimmer neu streichen sollten.

Grüße, Zita

Life is like a box of chocolate, you never know what you get.

Qualität statt Quantität.

Dumm ist der, der Dummes tut.

Moin,
für Spielchen hab ich keine Zeit.

Gruß connection

hallo,

das Thema ist mir zu verwirrend, deshalb bitte ich andere zu fragen.

Gruß Elfriede

Hallo,
für mich ist die Sache eindeutig. Das was im Mietvertrag steht ist Rechtens, egal ob es sich um einen Standardvertrag handelt oder um einen selbst zusammengestellten Wortlaut. Du hast den Mietvertrag unterschrieben und somit anerkannt. Die Kosten für die Renovierungsarbeiten sind von dem Mieter zu tragen, egal ob dies 1 Woche vor Auszug ist oder aber nur 1 Tag.

MfG murmeltier

Ob eine vertragliche Vereinbarung wegen Verstoss gegen AGBGB unwirksam ist (dabei geht es beim Thema Schönheitsreparaturen i.d.R.) hängt davon ab, ob ein Formularvertrag vorliegt (dann bezeichnet man eine vertragliche Vereinbarung auch als „Klausel“).
Dies wäre also zunächst abzuklären, bevor man sich über die wortwörtliche Schreibweise Gedanken macht (denn davon hängt oft die Wirksamkeit/Unwirksamkeit ab)

dazu z.B. hier:
http://www.ivmieterschutz.de/mietrecht/renovierung/
möglicherweise wäre dann zur Fragestellung dies passend:
http://mietrecht-rechthilfreich.blogspot.de/2011/02/…

Da es hier um Feinjuristerei im konkreten Einzelfall geht, macht es wenig Sinn um theoretische Fälle zu diskutieren.

Der Vertrag ist völlig koreckt. Es gibt gesetzliche Fristen. Alle 3 Jahre Küche , alle 7 Jahre Türen, und so weiter. Nach vier Jahren werden kosten anteilig berechnet. 60% oder so von Türen und Fenster. Küche und Bad müssen Mieter streichen. Es ist immer besser sich mit dem Vermieter zu einigen. Es sind meistens doch keine Abzocker. Z.b Wohnung streichen und Türen nicht.

Lieber Ratsuchender,
für theoretische Fragen habe ich keine Zeit.
Viel Glück bei jemand anderem!

Der Vermieter hat keinen Standardvertrag geschrieben, sondern
jeden Satz selbst formuliert.

§8.2
Die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt der Mieter.

Ist ok.

§20
Zieht der Mieter aus, muss er die Räume Besenrein und mit
Schlüsseln dem Vermieter oder seinem Verwalter :zurückgeben.

Ist auch ok.

§22.3
Die Mieter beziehen die Wohnung in Frisch renovierten Zustand.
Bei Auszug ist sie wieder in einen vergleichbaren Zustand zu
versetzen.

Dies ist eine gültige Vereinbarung.

Vermieter und Mieter unterschreiben. Nach ca. 4 Jahren kündigt
der Mieter ordentlich und zieht aus. Welche Pflichten hat der
Mieter ca. 1 Woche vor Auszug bis Auszug? Wer muss jetzt für
die Renovierung aufkommen?

Der Mieter, da die vorgenannte Vereinbarung gültig ist. Das Gerichtsureil müsste ich noch raussuchen.

Vielen Dank für die Hilfe in diesem schwierigen Fall.

Bitte