angenommen ein Hersteller gewährt eine Garantie, betreitet jedoch, dass der vom Kunden reklamierte Defekt ein Garantiefall sei, da es sich um eine äußere mechanische Beschädigung handeln würde. Wer muss nun den Beweis führen, wenn der Kunde sagt, es sei definitiv ein Garantiefall und eben keine Fremdeinwirkung?
angenommen ein Hersteller gewährt eine Garantie, betreitet
jedoch, dass der vom Kunden reklamierte Defekt ein
Garantiefall sei, da es sich um eine äußere mechanische
Beschädigung handeln würde. Wer muss nun den Beweis führen,
wenn der Kunde sagt, es sei definitiv ein Garantiefall und
eben keine Fremdeinwirkung?
derjenige, der sich auf eine für ihn günstige tatsache beruft, muss diese grds. auch beweisen. demnach muss der kunde den abschluss des garantievetrags bzw. den eintritt des garantiefalls beweisen.
Garantie: Vom Hersteller freiwillig eingeräumte Reparatur-/Tauschzusage im Fehlerfall
Gewährleistung: Gesetzlich zustehendes Recht des Käufers gegenüber dem Händler
Das Wahlrecht zwischen Garantie und Gewährleistung liegt beim Käufer, was immer ihm besser erscheint. Manchmal läuft die Garantie z.B. länger als die Gewährleistung.
Garantiebedingungen: siehe Kaufunterlagen
Gewährleistung: Insgesamt 24 Monate ab Kauf. In den ersten 6 Monaten liegt die Beweislast beim Händler, danach beim Käufer. D.h. in den ersten 6 Monaten muss der Händler beweisen, dass es keine Gewährleistung ist, danach muss der Kunde beweisen, dass es einer ist.
Garantie: Vom Hersteller freiwillig eingeräumte
Reparatur-/Tauschzusage im Fehlerfall
Freiwillig ist es aber nicht mehr, nachdem es durch den Kauf zum Vertragsbestandteil wurde. Und es muss natürlich auch kein Hersteller sein, der die Garantie gibt. Eine Garantieversicherung ist schon lange ein alter Hut.
Gewährleistung: Insgesamt 24 Monate ab Kauf. In den ersten 6
Monaten liegt die Beweislast beim Händler, danach beim Käufer.
D.h. in den ersten 6 Monaten muss der Händler beweisen, dass
es keine Gewährleistung ist, danach muss der Kunde beweisen,
dass es einer ist.
Sorry, das ist falsch. Der Kunde muss erstmal beweisen, dass überhaupt ein Sachmangel vorliegt und nicht der Fehler auf einer anderen Ursache (Falschbenutzung, Verschleiß, Mutwilligkeit o.ä.) beruht. Wenn der Mangel dann in den ersten 6 Monaten nach Gefahrenübergang (meist das Kaufdatum, aber nicht immer) aufgetreten ist, muss ggf. der Verkäufer (es muss übrigens kein Händler sein) beweisen, dass der Mangel nicht schon zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag. Es geht bei der Beweislastumkehr allein um den Beweis des Zeitpunkts, nicht um den Beweis des Mangels.
Und die 24Monate sind die Frist, den Mangel darzulegen. Es geht ausschließlich um Mängel zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs, nicht um eine Mindesthaltbarkeit o.ä. Ganz anders als normalerweise bei einer Garantie.
Gruß
loderunner (ianal)
War mir völlig klar, aber deshalb kann man schließlich nicht einfach was falsches unkommentiert stehen lassen. Gibt ja auch einige Leute, die nur in alten Threads nach Antworten suchen.
Gruß
loderunner