Wer muss bezahlen?

Liebe/-r Experte/-in,
ein Miteigentümer möchte den Boden seiner Dachterasse erneuern, was dann aus den Rücklagen der Eigentümergemeinschaft bezahlt werden soll. In der Teilungserklärung steht ausdrücklich, dass die Erneuerung der Böden der Terassen Sache der Eigentümer ist. Muss die Eigentümergemeinschaft die Erneuerung des Dachterassenbodens bezahlen. Die Fliesen auf besagter Dachterasse sind nicht schwimmend verlegt, sondern verklebt. Spielt das eine Rolle?
Vielen Dank für die Antworten.
MfG Kreischnymphi

ein Miteigentümer möchte den Boden seiner Dachterasse
erneuern,

Das ist keine Frage des Wollens, das geht nur über einen Beschluss der Gemeinschaft. Und hier sollte natürlich auf den Rat eines Experten gehört werden. Falls erforderlich ist es natürlich eine Gemeinschaftsaufgabe, schließlich darf es ja nicht in’s Haus regnen.

was dann aus den Rücklagen der
Eigentümergemeinschaft bezahlt werden soll.

So oder per Umlage. Natürlich muss die Detail-Ausführung nicht „vergoldet“ werden, sondern nur die übliche Qualität sein.

In der
Teilungserklärung steht ausdrücklich, dass die Erneuerung der
Böden der Terassen Sache der Eigentümer ist. Muss die
Eigentümergemeinschaft die Erneuerung des Dachterassenbodens
bezahlen.

Ja

Die Fliesen auf besagter Dachterasse sind nicht
schwimmend verlegt, sondern verklebt. Spielt das eine Rolle?

Nein, wenn der Eigentümer nicht eigenmächtig Änderungen vorgenommen hat, die die Funktion beeinträchtigen. Aber das kann ein Sachverständiger prüfen.

Die Teilugnserklärung gilt. Zur Not muß der neue Boden auf dem Vorhandenen fachgerecht auf Kosten des Miteigentümers verlegt werden, der diese Arbeiten begehrt.

Hallo,
Was steht genau in der Teilungserklärung?
Gib doch mal den Text wortwörtlich durch.
Wenn es Sondereigentum ist, zahlt der Eigentümer alleine. Ob die Fliesen schwimmer oder verklebt sind, spielt keine Rolle.

Liebe Grüße

Harry aus Bochum

beteiligung der wohnungseigentümergemeinschaft ist nur möglich, wenn sie das auch will.

Hallo,
es steht genau so drin:

Jeder WE ist verpflichtet, die Gegenstände, die sein Sondereigentum sind, seinem Sondernutzungsrecht unterliegen und von ihm allein genutzt werden, auf eigene Rechnung ordnungsgemäß zu pflegen, instandzuhalten und instandzusetzen. Den einzelnen WE treffen also beispielsweise im räumlichen Bereich des Sondereigentums folgende Instandhaltungs- u. Instandsetzungspflichten, unabhängig davon, ob sich die genannten Gegenstände im Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum befinden:
aa)…
bb)…
cc) die Instandhaltung und Instandsetzung der Innenwände, Innenteile und Bodenbeläge von Dachterrassen, Balkonen und Loggien; nicht der tragenden Konstruktionsteile, Außenwände samt Anstrich, Gitter und Verkleidungen, deren Instandhaltung und Instandsetzung Sache der Eigentümergemeinschaft ist;
dd)…

LG und vielen Dank schon mal fürs Antworten.

Hallo,
der entscheidende Passus ist:

Den einzelnen Eigentümer treffen Instandhaltungspflichten, wenn sie sich im räumlichen Bereich des Sondereigentums befinden, auch wenn sie Gemeinschaftseigentum sind. D.h. Wenn der Eigentümer die Dachterrasse alleine nutzt, ist er auch für die Instandhaltung verantwortlich. Nicht nur in Bezug auf die Erhaltung, sondern auch auf die Übernahme der Kosten. Das ist meine Meinung, ich bin kein Jurist. Ich bin aber ziemlich sicher. Steht die Dachterrasse allen zur Verfügung, sieht es anders aus.

Liebe Grüße
Harry aus B.