Guten Abend, Dietlinde!
… ein Baum, der durch seine Krone in den Garten
eines angrenzenden Eigentümers viel (nach dessen Aussage)
Schatten wirft; das stört diesen Eigentümer sehr. Er verlangt
nun von der Gemeinschaft der Eigentümer, dass dieser Baum auf
Kosten der Gemeinschaft jährlich einen Kronenschnitt erhalten
soll.
Im Regelfall ist der Schattenwurf eines Baumes als naturgegeben hinzunehmen. Der Nachbar hat ebenso als naturgegeben zu dulden, daß Laub dieses Baumes auf sein Grundstück fällt. Siehe zu beiden Sachverhalten u. a. LG Nürnberg, 13 S 10117/99.
Es kommt stets auf den Einzelfall an. Wenn Gerichte zumindest in den letzten Jahren überwiegend ähnlich wie in der oben genannten Entscheidung urteilen, kann ein Rechtsstreit im Einzelfall unter besonderen Randbedingungen auch anders ausgehen. Aber jedem verständigen Menschen sollte klar sein, daß man den Schattenwurf eines Baumes hinzunehmen hat. Schließlich will niemand in einer Welt leben, in der nichts höher als Augenhöhe wächst, es also außer kleinen Sträuchern keine Bäume gibt. Vielmehr ist die über flache Ziergewächse hinaus gehende Begrünung wesentlicher Bestandteil begehrter und lebenswerter Wohnumgebung.
Zuweilen sind Streitigkeiten um Schatten und Laub nur die Spitze des Eisbergs aus unter Nachbarn schwelenden Konflikten. Da wird irgendein Aufhänger gesucht. Aber Schattenwurf und Laub sind dafür ungeeignet. Das Ansinnen des jährlichen Kronenrückschnitts ist abwegig.
Natürlich gibt es anders gelagerte Fälle. Beispiel: Da steht eine Robinie und wächst so vor sich hin. Der Baum wird riesengroß, sehr dick und uralt. Direkt daneben steht ein Haus. Wer in grauer Vorzeit auf die Idee kam, so dicht neben ein Haus einen Baum zu pflanzen, weiß keiner. Vielleicht war es auch einfach ein Werk der Natur. Ist aber nicht mehr wichtig. Inzwischen steht der Baum unter Naturschutz und das Haus unter Denkmalschutz. An dem ganzen Ensemble darf niemand etwas ändern. Nun bekommt das Haus Risse, Teile seines Fundaments werden vom Baum und seinen Wurzeln angehoben. In solchem Fall muß der in etwa 1 m Abstand vom Haus stehende Baum weg. Das darf man zwar auch nicht einfach so machen, sondern erfordert eine Fällnenehmigung von der unteren Naturschutzbehörde, aber die wird man nach Ortsbesichtigung erhalten,
Das nur als Beispiel für eine handfeste Begründung, mit der man einem Baum (bzw. Baumeigentümer) zu Leibe rücken kann. Aber Schattenwurf ist ähnlich albern wie Beschwerden, auf Ästen sitzende Vögel würden auf den Lack des Autos koten. Mit solchen Beschwerdegründen muß man sich nicht auseinander setzen. Wenn der Nachbar meint, klagen zu müssen, soll er’s tun. Er wird unterliegen.
Wer ist zuständig für die Kosten dieses Kronenschnitts - der Nachbar, den es stört, :selber oder die Gemeinschaft?
Weder noch. Von der Baumkrone wird ohne vernünftigen Grund nichts abgeschnitten. Schattenwurf ist kein vernünftiger Grund.
Gruß
Wolfgang