Wer muss den Kronenschnitt eines Gemeinschaftsbaumes in einer Anlage von Reihenhäusern zahlen

In einer Wohngemeinschaft von 61 Reihenhäusern, die allerdings Einzeleigentum sind, gibt es Gemeinschaftseigentum, u. a. einen Kinderspielplatz. Die Begrünung dieses Spielplatzes wie auch der anderen Grünflächen wird regelmäßig von einem Gärtner auf Kosten aller (durch Wohngeld-Umlage) gepfllegt. Auf diesem Spielplatz steht ein Baum, der durch seine Krone in den Garten eines angrenzenden Eigentümers viel (nach dessen Aussage) Schatten wirft; das stört diesen Eigentümer sehr. Er verlangt nun von der Gemeinschaft der Eigentümer, dass dieser Baum auf Kosten der Gemeinschaft jährlich einen Kronenschnitt erhalten soll. 
Meine Frage: Wer ist zuständig für die Kosten dieses Kronenschnitts - der Nachbar, den es stört, selber oder die Gemeinschaft?
Da die nächste Eigentümerversammlung ansteht, auf der dieser strittige Punkt beraten werden soll, wäre ich sehr dankbar für eine schnelle Antwort.

Im Voraus vielen Dank!

Hallo!

Wenn der Nachbar(ob Eigentümer wäre hier egal) einen Anspruch auf Rückschnitt hat,dann kann er darauf bestehen und der Eigentümer des Baumes(also die Gemeinschaft incl. dem Nachbarn,der sich gestört fühlt)  muss veranlassen und zahlen.

Aber nicht immer.
Wie lange steht Baum schon dort und welchen Grenzabstand zum Eigentumsgrundstück hat er ? Je höher,desto mehr Abstand müsste sein.

mfG
duck313

Also, das scheint mir doch sehr einfach zu sein. Wenn der Baum Gemeinschaftseigentum ist,  dann entscheidet allein die Gemeinschaft ob und wann dieser Baum zu Lasten aller (Umlage) gepflegt und geschnitten werden soll.
Allein die Meinung des Nachbarn welcher sich über den Schatten des Baumes beschwert
ist überhaupt nicht maßgeblich.
Wo kämen wir denn hin wenn man jedem Nachbarn welcher sich über den Schatten eines Nachbarbaumes ärgert, nachgeben würde ?
Auch die Forderung, die Baumkrone jedes Jahr zurück zu schneiden ist maßlos.
Maßgeblich ist  nur die  Notwendigkeit die Gesundheit und Sicherheit des Baumes zu erhalten.
Hierfür ist in aller Regel eine Überprüfung durch einen Fachbetrieb alle 3 -4 Jahre völlig ausreichend.

Näheres regelt im übrigen auch das Nachbarschaftsrecht des jeweils zuständigen Bundeslandes.

Hallo,

zunächst sollte Ihr WEG-Verwalter einen Fachbetrieb prüfen lassen, ob der Kronenschnitt notwenig ist und was er kostet (Vergleichsangebote nicht vergessen). Ob der Nachbar/Miteigentümer einen Anspruch darauf hat regelt das Nachbarschaftsgesetzt Ihres Bundeslandes. Auch dies hat Ihr Verwlater zu prüfen.

Sollte Ihre Eigentümergemeinschaft sich dann entschließen, die Maßnahme durchführen zu lassen, sind die Kosten entsprechend der Miteigentumsanteile aufzuteilen und zu leisten.

Sollte Ihre Eigentümergemeinschaft aufgrund des Nachbarschaftsgesetzes sogar verpflichtet sein, den Schnitt vorzunehmen, kann/muss Ihr Verwalter sowieso handeln.

Viele Grüße

Eigentlich ganz einfach: Wenn die zu große Baumkrone nur einem Eigentümer stört, soll er auch den Baum auf seine Kosten zurückschneiden. Dazu kommt die rechtliche Frage, ist die Beschattung seines Anwesens hinnehmbar? Ich meine ja, denn sonst müssten unzähliche Bäume auf Nachbargrundstücken gefällt werden. Mein Nachbar hatte auch von mir verlangt, dass ich meinen Baum zurückschneide. Dem bin ich nicht nachgekommen.

Guten Abend, Dietlinde!

… ein Baum, der durch seine Krone in den Garten
eines angrenzenden Eigentümers viel (nach dessen Aussage)
Schatten wirft; das stört diesen Eigentümer sehr. Er verlangt
nun von der Gemeinschaft der Eigentümer, dass dieser Baum auf
Kosten der Gemeinschaft jährlich einen Kronenschnitt erhalten
soll. 

Im Regelfall ist der Schattenwurf eines Baumes als naturgegeben hinzunehmen. Der Nachbar hat ebenso als naturgegeben zu dulden, daß Laub dieses Baumes auf sein Grundstück fällt. Siehe zu beiden Sachverhalten u. a. LG Nürnberg, 13 S 10117/99.

Es kommt stets auf den Einzelfall an. Wenn Gerichte zumindest in den letzten Jahren überwiegend ähnlich wie in der oben genannten Entscheidung urteilen, kann ein Rechtsstreit im Einzelfall unter besonderen Randbedingungen auch anders ausgehen. Aber jedem verständigen Menschen sollte klar sein, daß man den Schattenwurf eines Baumes hinzunehmen hat. Schließlich will niemand in einer Welt leben, in der nichts höher als Augenhöhe wächst, es also außer kleinen Sträuchern keine Bäume gibt. Vielmehr ist die über flache Ziergewächse hinaus gehende Begrünung wesentlicher Bestandteil begehrter und lebenswerter Wohnumgebung.

Zuweilen sind Streitigkeiten um Schatten und Laub nur die Spitze des Eisbergs aus unter Nachbarn schwelenden Konflikten. Da wird irgendein Aufhänger gesucht. Aber Schattenwurf und Laub sind dafür ungeeignet. Das Ansinnen des jährlichen Kronenrückschnitts ist abwegig.

Natürlich gibt es anders gelagerte Fälle. Beispiel: Da steht eine Robinie und wächst so vor sich hin. Der Baum wird riesengroß, sehr dick und uralt. Direkt daneben steht ein Haus. Wer in grauer Vorzeit auf die Idee kam, so dicht neben ein Haus einen Baum zu pflanzen, weiß keiner. Vielleicht war es auch einfach ein Werk der Natur. Ist aber nicht mehr wichtig. Inzwischen steht der Baum unter Naturschutz und das Haus unter Denkmalschutz. An dem ganzen Ensemble darf niemand etwas ändern. Nun bekommt das Haus Risse, Teile seines Fundaments werden vom Baum und seinen Wurzeln angehoben. In solchem Fall muß der in etwa 1 m Abstand vom Haus stehende Baum weg. Das darf man zwar auch nicht einfach so machen, sondern erfordert eine Fällnenehmigung von der unteren Naturschutzbehörde, aber die wird man nach Ortsbesichtigung erhalten,

Das nur als Beispiel für eine handfeste Begründung, mit der man einem Baum (bzw. Baumeigentümer) zu Leibe rücken kann. Aber Schattenwurf ist ähnlich albern wie Beschwerden, auf Ästen sitzende Vögel würden auf den Lack des Autos koten. Mit solchen Beschwerdegründen muß man sich nicht auseinander setzen. Wenn der Nachbar meint, klagen zu müssen, soll er’s tun. Er wird unterliegen.

Wer ist zuständig für die Kosten dieses Kronenschnitts - der Nachbar, den es stört, :selber oder die Gemeinschaft?

Weder noch. Von der Baumkrone wird ohne vernünftigen Grund nichts abgeschnitten. Schattenwurf ist kein vernünftiger Grund.

Gruß
Wolfgang

Vorweg:Es gibt entweder nur Wohnungseigentum oder nur Einzeleigentum. Man kann zwar eine Eigentumswohnung (oder ein Wohnhaus) als Einzelner sein (Teil-)Eigentum in einer Wohungseigentümergemeinschaft nennen, aber nicht als „normaler“ Eigentümer.

Zum Baum: Grundsätzlich muß man Licht und Schatten, Laub und Früchte als Nachbar dulden. Anderenfalls wäre unsere Umwelt sicher sehr sehr trist. Hier kommt es auf den vorgeschriebenen Grenzabstand an: Dieser ergibt sich aus dem landesrechtlichen Nachbarrecht und evtl. dem Bebauungsplan der Gemeinde. Hat der Baum den nötigen Grenzabstand, dann muß er von jedermann geduldet werden, wie er ist und mit allen seinen Vor- und Nachteilen…
In Ihrem besonderen Fall müßt man aufgrund des besonderen Nachbarschaftsverhältnisses eine sehr einvernehmliche Regelung unter Berücksichtigung der Schattenwurf-Ausmaße erwarten können.

Hi, evtl. hifreich mit dieser Übersicht:
http://www.nachbarrecht.com/thema/grenzabstand.html aller Bundesländer, die den Grenzabstand von Bäumen und Gewächsen regeln.
MfG ramses90

Mir fehlt in den Antworten noch ein Hinweis: bevor irgendetwas an dem Baum beschnitten wird, muss unbedingt geprüft werden, ob nicht die örtliche Baumschutzsatzung zum Tragen kommt. Danach stehen in den meisten Fällen größere Bäume und bestimmte Arten generell unter Schutz und dürfen NUR nach Genehmigung durch die Naturschutzbehörde überhaupt beschnitten werden.

Gruß florestino