Aber wer bezahlt das am Ende alles?
Zunächst einmal muss man zwischen den außergerichtlichen Kosten und den gerichtlichen „Kosten des Rechtsstreits“ unterscheiden.
Außergerichtlich werden die Kosten regelmäßig als (Verzugs-)Schaden behandelt. Die Schuldnerin/der Schuldner muss diesen Schaden durch Zahlung der Kosten ersetzen, wenn es für den Schadensersatzanspruch eine Anspruchsgrundlage gibt. Die findet man regelmäßig in §§ 280, 286 BGB. Voraussetzung ist allerdings, dass sich der Schuldner bei Beautragung des Rechtsanwalts/der Rechtsanwältin gemäß § 286 BGB im Verzug befindet (Verzugsschaden). Verzug setzt oft eine Mahnung voraus. Mahnung bedeutet lediglich: Aufforderung zur Leistung, also keineswegs ein förmliches Schreiben oder die Verwendung des Wortes „Mahnung“. Wenn aber erst das anwaltliche Schreiben den Verzug begründet, sind die Anwaltsgebühren kein Verzugsschaden. Sie sind dann zu einem Zeitpunkt entstanden, zu dem es mangels Verzugs keinen Verzugsschaden gegeben hat. Die anwaltlichen Gebühren hängen nämlich grundsätzlich nicht vom Aufwand ab, sondern sind eine Pauschale für das ganze (außergerichtliche) Mandat.
Hier stellt sich eine wichtige Frage: Gegen wen hast du worauf einen Anspruch? Es genügt ja nicht, irgendeine Person per Mahnung in Verzug zu setzen; es muss die Person sein, gegen die ein Anspruch besteht. Und der Anspruch muss eben auch wirklich bestehen.
Eventuell kommen andere Anspruchsgrundlagen für den Schadensersatz in Betracht als §§ 280, 286 BGB. Vielleicht aus dem Transportrecht. Da bin ich überfragt. Immerhin könnte es dann genügen, wenn der Anwalt/die Anwältin ermittelt, gegen wen welche Ansprüche bestehen könnten.
Bzw. wenn der Versender von den ersten Schreiben des Anwalts “kleinbei” gibt und Ersatz leistet, muß er dann trotzdem die Anwaltsgebühren bezahlen, oder nicht?
Ich verstehe deine Frage so: Wenn es nicht zum Gerichtsverfahren kommt und die Gegenseite auf Aufforderung per Anwaltsschreiben die geforderte Leistung erbringt, befreit sie das von der Pflicht, die Anwaltsgebühren zu übernehmen? Die Antwort lautet: nein. Warum auch? Die Anwaltskosten sind doch nach wie vor der Schaden, welcher in diesem Fall dir durch den Verzug der Gegenseite entstanden ist.
Die Kosten des Rechtsstreits vor Gericht trägt grundsätzlich, wer den Prozess verliert. Hier fallen neue Gebühren an, auch für die Anwältin/den Anwalt.
Dass dieser Fall durch eine Rechtsschutzversicherung gedeckt ist, muss bezweifelt werden. Hast du ihn schon gemeldet? Nach den Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung
(ARB 2021), dort 4.1.1.1. muss der Fall dem Versicherer unverzüglich gemeldet werden. Das sind zwar nur Musterbedingungen, aber in den Policen deines Rechtsschutzversicherers dürfte dasselbe stehen. „Unverzüglich“ bedeutet: ohne schuldhaftes Verzögern. Häufig gelten zwei Wochen als Richtlinie. Natürlich solltest du den Fall jetzt schnell melden. Wenn der Versicherer eine Deckungszusage erteilt, umso besser. Wenn nicht, hast du durch die Meldung auch nichts verloren. Viele Hoffnungen möchte ich da aber nicht wecken, weil der Fall ausweislich deiner Schilderung in dem ersten Thread weit älter ist als zwei Wochen.