Wer muß den Rechtsanwalt bezahlen?

Hallo,

mal eine Frage zu den Kosten eines Anwalts.

Es geht um die bereits angesprochene Sache, wo ein 2000-Euro Paket nicht auf meinem Grundstück abgestellt wurde, sondern “irgendwo” und der Versender sich nicht in der Verantwortung sieht und DPD keine Möglichkeit sieht den Verbleib des Paketes herauszufinden.

Ich denke, dass diesbezüglich ein Anwalt weitere Forderungen stellen müsste.
Aber wer bezahlt das am Ende alles? Da meine Frau daheim war, Kameras nichts aufgezeichnet haben und die Zufahrtsstraße gesperrt war (hier fehlen mir leider noch Zeugenaussagen der Bauarbeiter und Stadt), sind wir klar im Vorteil was die Beweislage angeht.

Doch kann sich das ganze natürlich bis zu einer Gerichtsverhandlung hochziehen. Wer muß das am Ende bezahlen? Wenn ich “verliere” und das Gericht mir bestätigt, dass eine Abstellgenehmigung als Ablageort “Bundesweit” gilt, werde ich den Anwalt sicher bezahlen müssen. Aber wenn wir Recht bekommen, kommen die Kosten dann auf den Versender zu?

Bzw. wenn der Versender von den ersten Schreiben des Anwalts “kleinbei” gibt und Ersatz leistet, muß er dann trotzdem die Anwaltsgebühren bezahlen, oder nicht?

In meinem Fall habe ich eine Rechtsschutzversicherung, allerdings mit Selbstbeteiligung (denke ich mal). Muß ich die dann bezahlen, oder kann das auch auf den Gegner abgewälzt werden? Immerhin ist er ja Schuld für die Mehrausgabe.

Vielen Dank für die Hilfe.

Genau. Wie auch alle anderen Kosten des Gerichtsverfahrens.

Wenn ihr vor Gericht vollumfänglich Recht bekommt, trägt aller Voraussicht nach die Gegenseite alle Kosten, also auch die für euren Rechtsbeistand.

Nein. Dann bleiben die Kosten an euch hängen. Wenn der Gegner trotz des Schreiben eures Anwalts nicht einlenkt, und das trotz Androhung einer Klage eurerseits, und ihr dann tatsächlich Klage einreicht, und der Gegner daraufhin „kleinbei“ gibt, dann muss der Gegner die Kosten für die Klage tragen, auch wenn es nicht zur Hauptverhandlung kommt, weil der Klagegrund nicht mehr vorhanden ist.

Wenn Ihr verliert, zahlt Ihr natürlich die SB. Wenn Ihr gewinnt, dann übernimmt ja wie gesagt die Gegenseite alle Kosten. Das heißt in diesem Fall entstehen eurer RSV gar keine Kosten, also fällt auch keine SB an.

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Aber wer bezahlt das am Ende alles?

Zunächst einmal muss man zwischen den außergerichtlichen Kosten und den gerichtlichen „Kosten des Rechtsstreits“ unterscheiden.

Außergerichtlich werden die Kosten regelmäßig als (Verzugs-)Schaden behandelt. Die Schuldnerin/der Schuldner muss diesen Schaden durch Zahlung der Kosten ersetzen, wenn es für den Schadensersatzanspruch eine Anspruchsgrundlage gibt. Die findet man regelmäßig in §§ 280, 286 BGB. Voraussetzung ist allerdings, dass sich der Schuldner bei Beautragung des Rechtsanwalts/der Rechtsanwältin gemäß § 286 BGB im Verzug befindet (Verzugsschaden). Verzug setzt oft eine Mahnung voraus. Mahnung bedeutet lediglich: Aufforderung zur Leistung, also keineswegs ein förmliches Schreiben oder die Verwendung des Wortes „Mahnung“. Wenn aber erst das anwaltliche Schreiben den Verzug begründet, sind die Anwaltsgebühren kein Verzugsschaden. Sie sind dann zu einem Zeitpunkt entstanden, zu dem es mangels Verzugs keinen Verzugsschaden gegeben hat. Die anwaltlichen Gebühren hängen nämlich grundsätzlich nicht vom Aufwand ab, sondern sind eine Pauschale für das ganze (außergerichtliche) Mandat.

Hier stellt sich eine wichtige Frage: Gegen wen hast du worauf einen Anspruch? Es genügt ja nicht, irgendeine Person per Mahnung in Verzug zu setzen; es muss die Person sein, gegen die ein Anspruch besteht. Und der Anspruch muss eben auch wirklich bestehen.

Eventuell kommen andere Anspruchsgrundlagen für den Schadensersatz in Betracht als §§ 280, 286 BGB. Vielleicht aus dem Transportrecht. Da bin ich überfragt. Immerhin könnte es dann genügen, wenn der Anwalt/die Anwältin ermittelt, gegen wen welche Ansprüche bestehen könnten.

Bzw. wenn der Versender von den ersten Schreiben des Anwalts “kleinbei” gibt und Ersatz leistet, muß er dann trotzdem die Anwaltsgebühren bezahlen, oder nicht?

Ich verstehe deine Frage so: Wenn es nicht zum Gerichtsverfahren kommt und die Gegenseite auf Aufforderung per Anwaltsschreiben die geforderte Leistung erbringt, befreit sie das von der Pflicht, die Anwaltsgebühren zu übernehmen? Die Antwort lautet: nein. Warum auch? Die Anwaltskosten sind doch nach wie vor der Schaden, welcher in diesem Fall dir durch den Verzug der Gegenseite entstanden ist.

Die Kosten des Rechtsstreits vor Gericht trägt grundsätzlich, wer den Prozess verliert. Hier fallen neue Gebühren an, auch für die Anwältin/den Anwalt.

Dass dieser Fall durch eine Rechtsschutzversicherung gedeckt ist, muss bezweifelt werden. Hast du ihn schon gemeldet? Nach den Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung
(ARB 2021)
, dort 4.1.1.1. muss der Fall dem Versicherer unverzüglich gemeldet werden. Das sind zwar nur Musterbedingungen, aber in den Policen deines Rechtsschutzversicherers dürfte dasselbe stehen. „Unverzüglich“ bedeutet: ohne schuldhaftes Verzögern. Häufig gelten zwei Wochen als Richtlinie. Natürlich solltest du den Fall jetzt schnell melden. Wenn der Versicherer eine Deckungszusage erteilt, umso besser. Wenn nicht, hast du durch die Meldung auch nichts verloren. Viele Hoffnungen möchte ich da aber nicht wecken, weil der Fall ausweislich deiner Schilderung in dem ersten Thread weit älter ist als zwei Wochen.

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Hui, das klingt ja ziemlich kompliziert. Ich habe es der Rechtsschutzversicherung gemeldet, bzw. vor einer Woche schon mal “angefragt”, da sagte man mir, dass ich dem Versender 5 Tage Zeit zur Handlung geben muß und dann sollte ich mich noch mal melden. Waren dann letztendlich ein paar Tage mehr.

Mir war nicht bewusst, dass es so wichtig ist, gegen wen ich hier jetzt vorgehen müsste. Ich denke immer, dass es der Anwalt doch am besten wissen müsste. Zudem ich mir vorstellen kann, dass ich nicht der einzige Mensch auf der Welt bin, dem schon mal ein Paket in der Nachbarschaft abgestellt und verschollen wurde.

In meinen Augen ist - unfairerweise - der Versender in der Schuld, da er nicht durch zusätzliche Absicherung dafür gesorgt hat, dass das Paket auf jeden Fall korrekt abgelegt wurde - man berichtete mir, dass es dafür Optionen gibt, wie das Sperren einer Abstellgenehmigung und das Verlangen eines Codes bei der Übergabe.

Außerdem müsste das Paket anständig versichert sein. Der Versender sagt aber, “ihm seien die Hände gebunden, so lange DPD nicht antwortet”. Also wenn der Paketdienst sagt “Wir nix wissen”, ist der Fall für den Versender quasi erledigt. Dann müsste dieser aber gegen DPD vorgehen, da er ja mit Ihnen einen Vertrag hat.

Na, ich hoffe mal, dass ich am Ende nicht auf irgendwelchen Kosten sitzen bleibe, dass ich mir am Ende zwei Pakete hätte kaufen können :slight_smile:

Mir war nicht bewusst, dass es so wichtig ist, gegen wen ich hier jetzt vorgehen müsste. Ich denke immer, dass es der Anwalt doch am besten wissen müsste.

Wenn du eine Deckungszusage von dem Rechtsschutzversicherer erhältst, spielt das in der Tat keine Rolle mehr (je nach Versicherungsbedingungen). Meine Ausführungen zur anwaltlichen Beratung und Vertretung gelten für den Fall, dass du die Gegenseite selbst in Verzug setzen musst, damit die anwaltlichen Gebühren als Verzugsschaden ersatzfähig werden. Ich habe das oben vielleicht nicht gut erklärt; aber da du jetzt eine Deckungszusage hast, spielt es auch keine Rolle.

Es gibt da noch ein ganz anderes Thema, was m.E. noch nicht zur Sprache kam und zwar den möglichen Verstoß gegen die AGB. Im Abschnitt Beförderungsausschlüsse findet man in den AGB folgende Passage:
Von der Beförderung als DPD CLASSIC sind ausgeschlossen:
(…)
5.1.3 Edelmetalle, Schmuck, Edelsteine, echte Perlen, Pelze, Teppiche, Uhren, Antiquitäten, Kunstgegenstände, Gutscheine und Eintrittskarten mit einem Wert von mehr als 520 Euro pro Paket;

Nun weiß ich ja nicht, um was für ein Instrument es sich handelt, aber wenn DPD sich erfolgreich auf diese Klausel berufen kann, dann wird DPD nicht einmal den versicherten Betrag von 520 Euro auszahlen, sondern schlichtweg gar nichts. Das ist jetzt nicht zwingend Dein Thema, sollte aber einen zusätzlichen Anreiz für den Versender darstellen, doch mal ein bisschen Engagement in der Angelegenheit an den Tag zu legen. Unter anderem auch dergestalt, dass die GPS-Daten des Fahrzeuges angefordert werden, wozu ich neulich riet.

Gruß
C.

Es ist ja kein altes Instrument, sondern ein aktuelles Yamaha Keyboard. Von daher ist der Punkt nicht relevant und Ersatz ist auch möglich.

DPD sagte (zu mir), dass die Recherche nichts ergeben hat und die GPS-Daten nicht zur Verfügung stehen, oder so ähnlich, bzw. dass der Versender das kann. Da das jetzt allerdings schon zwei Wochen her ist, bleibt die Frage, ob das Paket “dort” überhaupt noch ist.

Vielleicht ergeben die GPS-Daten ja auch, dass zum Zustellzeitpunkt das Fahrzeug nicht in meiner Straße, oder in “Laufnähe” war und damit bewiesen ist, dass es nicht bei mir zugestellt wurde, das wäre dann ja auch peinlich.

Wenn sich “jetzt” irgendwann mal was ergibt, wo es abgestellt wurde, ist es doch fraglich, ob das Paket noch in einem Einwandfreien Zustand ist. Sollte es z.B. auf einem Verlassenem Grundstück seit zwei Wochen im freien stehen, möchte ich es auch nicht mehr haben. Da wäre auch fraglich, ob und wie ich da noch mal den Garantieanspruch geltend machen kann.