Wer muß die Anwaltskosten tragen

Mal angenomme A schuldet B aus dem Verkauf einer Sache noch einen Geldbetrag. Nicht den ganzen, sondern nur einen Teilbetrag, der wegen einer anderen Sache strittig ist. Der unstrittige Betrag wurde überwiesen und nur der Strittige zur weiteren Klärung einbehalten.
B setzt nun A einen Termin mit der Androhung einen Anwalt einzuschalten, den A mangels anderer Antworten von B verstreichen lässt.
Der daraufhin mit einer Prozessvollmacht ausgetattete Anwalt von B schreibt nun A an und stellt den Sachverhalt aus seiner Sicht dar.
Daraufhin überweist A den strittigen Betrag um endlich seine Ruhe zu haben.
Nun kommt aber nochmal ein Schreiben von B’s Anwalt in dem dieser die Kosten von A erstattet haben möchte.
Ist das richtig, dass A die Kosten zu tragen hat?

Gruß Armin

Hallo!

Ist das richtig, dass A die Kosten zu tragen hat?

Ja, da muss man schon konsequent sein und nicht zahlen! Sonst gilt die vorbehaltlose Zahlung als Anerkenntnis. Weil A auch eine klar gesetzte Frist hat verstreichen lassen, befand er sich im Verzug und muss alle daraus entstandenen Kosten tragen.