Meine Eltern haben eine 3 Zimmer Wohnung an ein kettenrauchendes Ehepaar vermietet. Racher die nach eigenen Angaben pro Person 2-3 Schachteln pro Tag geraucht haben. Jetzt sind sie ausgezogen. In der Wohnung ist immernoch ein starker Nikotingeruch geblieben. Das Ehepaar hat 2 Jahre in der Wohnung gewohnt. Meine Eltern haben keine Zusatzklausel über Schönheitsreparaturen im Mietvertrag vereinbart. Vor zwei Jahren haben meine Eltern die Wohnung vor dem Einzug des Ehepaares komplett renoviert. Da waren die Türen weiß. Die Türen in der Wohnung sind jetzt ziemlich vergilbt. Wer muß die Türen und Rahmen streichen? Mieter oder Vermieter?
So, ich bin zwar absolut kein Fachmann auf dem Gebiet, würde aber sagen, dass durch die fehlende Renovierungsklausel der Vermieter vermutlich das Pech der Renovierung hat.
Ich würde aber sicherheitshalber einmal bei Haus & Grund oder einem fachanwalt anfragen, ob durch das erhebliche Rauchen nicht doch eine Forderungsmöglichkeit entstanden ist.
HAllo,
ich bin kein Mietrecht experte, aber ich befürchte, daß Deine Eltern dies übernehmen müssen, solange nichts anderes vereinbart wurde…
Gruß
Claudia
Hallo Mietermaus,
da keine Vereinbarungen über die Schönheitsreparaturen getroffen worden sind, besteht leider keine Chance, die Kosten vom Mieter wieder hereinzuholen.
Im nächsten Mietvertrag also unbedingt die Schönheitsreparaturen (und auch rechtlich korrekt formuliert) vereinbaren. Allerdings ist eine diesbezügliche Rechtsberatung nur von Anwälten zulässig.
Hallo,
mag ja sein, dass es keine Klausel über Schönheitsreparaturen im Mietvertrag gibt, aber wie sieht es mit der Klausel über Renovierungsarbeiten bei Ein- und Auszug aus? Wenn auch solch eine Klausel nicht vorhanden ist, sieht es nicht gut aus. Grundsätzlich gilt nämlich, dass der Vermieter für die Renovierung zuständig ist. Es sei denn, er wälzt diese Arbeit an den Mieter ab. Hilfreich könnte auch der Artikel in focus online sein: http://www.focus.de/immobilien/mieten/tid-14944/scho…
Gruß
Sir Galahad
Sorry, ich bin keine Mieter- oder Vermieterexpertin.
Hallo Mietermaus,
ich fürchte das deinen Eltern nichts anderes übrig bleibt als die Türen selbst zu streichen. Soetwas fällt unter Schönheitsreparaturen und sind nicht grundsätzlich sache des Mieters solange es keine gültige Klausel im Mietvertrag gibt.
Zitat Mieterbund:
"Automatisch muss kein Mieter bei Auszug die Wohnung renovieren. Nach dem Gesetz sind Schönheitsreparaturen Sache des Vermieters. Nur wenn im Mietvertrag eine wirksame Schönheitsreparaturklausel vereinbart ist, muss der Mieter renovieren.
Unter Schönheitsreparaturen oder Renovierung versteht man alles, was sich beim normalen Wohnen im Laufe der Zeit abgenutzt hat und in der Regel mit Farbe, Tapete und etwas Gips erneuert werden kann. Dazu gehört: Tapezieren von Wänden und Decken, Anstreichen oder Kalken von Wänden und Decken, Streichen der Heizkörper, einschließlich der Heizungsrohre, Streichen der Türen innerhalb der Wohnung, Streichen der Fenster von innen und Streichen der Wohnungstür von innen.
Unwirksam sind Schönheitsreparaturklauseln, die den Mieter verpflichten, unabhängig von der Wohndauer zu renovieren, immer nach seinem Auszug zu renovieren, oder die zusätzlich das Auswechseln von Teppichböden, die der Vermieter verlegt hat, oder das Abschleifen und Versiegeln von Parkettfußböden verlangen.
Grundsätzlich soll der Mieter nicht mehr Schönheitsreparaturen durchführen oder bezahlen, als er selbst abgewohnt hat. Der Bundesgerichtshof hat bestimmte Renovierungsfristen „abgesegnet“. Mietvertragsklauseln, die bestimmen, dass der Mieter Küche, Bäder und Duschen alle drei Jahre, Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre und andere Nebenräume alle sieben Jahre renovieren muss, sind nur wirksam, wenn sie nicht als starre und feste Fristen formuliert sind.
Die Frist beginnt mit dem Einzug bzw. der letzten Mieterrenovierung zu laufen. Zieht der Mieter vor Ablauf dieser Fristen aus, muss er gar nicht renovieren.
Zulässig können auch Mietvertragsklauseln sein, die für derartige Fälle so genannte Abgeltungsklauseln festschreiben. Hier kann bestimmt werden, dass der Mieter bei Auszug anteilige Renovierungskosten tragen muss, obwohl die im Fristenplan vorgesehenen Zeiten noch nicht abgelaufen sind. Voraussetzung ist, zum Beispiel, dass die eigentliche Renovierungsklausel im Vertrag wirksam ist. Auch hier dürfen keine starren Fristen vorgegeben werden."