der Verkäufer A (privat) hat eine falsche Beschreibung und falsche Modelnummer bei einer E-Bay-Aktion angegeben. Somit gilt der Ausschluss der Garantie nicht mehr. Der Käufer B will die Ware zurückgeben. A ist einverstanden, will aber die Versandkosten nicht übernehmen. Wer trägt in diesem Fall die Versandkosten? Danke!
wenn der Verkäufer gewerblicher Händler ist, so muss er im vorliegenden Fall die zusätzlichen Versandkosten tragen, da dieser den Fehler zu verantworten hat.
Übrigens: das hat nicht mit Garantie oder Gewährleistung zu tun. Er hat falsch geliefert und steht weiterhin in der Pflicht, das Bestellte zu liefern.
der Verkäufer A (privat) hat eine falsche Beschreibung und
falsche Modelnummer bei einer E-Bay-Aktion angegeben. Somit
gilt der Ausschluss der Garantie nicht mehr. Der Käufer B will
das ist nicht unbedingt gesagt. Die Frage ist, ob die Abweichungen so gravierend sind, dass sie einen Mangel im Sinne des BGB darstellen und auch, ob der Verkäufer die Angaben bewusst oder zumindest grob fahrlässig falsch gemacht hat.
die Ware zurückgeben. A ist einverstanden, will aber die
Versandkosten nicht übernehmen. Wer trägt in diesem Fall die
Versandkosten? Danke!
Der, der im Recht ist. Das kann man aber mangels näherer Infos nicht beurteilen.
Sorry, das kam etwas falsch rüber.
Ich wollte damit sagen, daß wenn der Verkäufer auch nach mehrmaligem Auffordern seiner Rücknahmepflicht/Lieferpflicht nicht nachkommt, er sich sehr wohl der Betruges strafbar macht.
Grundsätzlich ist es doch so, daß der Verkäufer den Sachmangel (Falschlieferung) auf seine Kosten beheben muss, sprich er muss die Ware zurücknehmen und den volen Betrag erstatten oder das korrekte liefern. Und zwar alles auf dessen kosten. Tut er es nicht und stellt sich quer, so ist das Betrug.
Sorry, das kam etwas falsch rüber.
Ich wollte damit sagen, daß wenn der Verkäufer auch nach
mehrmaligem Auffordern seiner Rücknahmepflicht/Lieferpflicht
nicht nachkommt, er sich sehr wohl der Betruges strafbar
macht.
Das ist immer noch Unsinn.
Definition des Betrugs laut StGB:
Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Grundsätzlich ist es doch so, daß der Verkäufer den Sachmangel
(Falschlieferung) auf seine Kosten beheben muss, sprich er
muss die Ware zurücknehmen und den volen Betrag erstatten oder
das korrekte liefern. Und zwar alles auf dessen kosten. Tut er
es nicht und stellt sich quer, so ist das Betrug.
Er muss überhaupt nichts zurücknehmen. Das Gesetz sieht immer zunächst Nachbesserung vor. Die Kosten muss der Verkäufer hierfür übernehmen. Weigert er sich **ist das kein Betrug!>/b> im strafrechtlichen Sinn.
Wir befinden uns hier in einem Expertenforum. Mutmaßungen und Halbwissen haben hier wirklich nichts verloren.
Schön, daß du den Paragraphen zitierst, der mich in meiner
Aussage ja auch bestätigt!
Da bin ja mal gespannt, wie du einen Betrug aus dem geschilderten Verhalten konstruieren willst…
Wenn man offensichtlich so wenig davon versteht, sollte man sich lieber demütig in Zurückhaltung üben und nicht noch auf seiner völlig falschen Meinung beharren.
Somit gilt der Ausschluss der Garantie nicht mehr.
Eine „Garantie“ braucht nicht ausgeschlossen werden…
Ganz richtig wäre „eine Garantie muss nicht gewährt werden“.
OK, danke,
was nicht gewährt werden muss braucht auch nicht ausgeschlossen werden - die Garantie. Da ändert auch keine „neue EU-Gesetzgebung“ was dran
mfG,
A