… Handelsbilanz erstellen
Welche Rechtsformen ( GmbH, Einzelkaufmann …) bzw. ab welcher Firmengröße ( kleine, mittlere, große Kapitalgeselschaften ) sind verpflichtet - durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - eine Steuerbilanz und zusätzlich eine Handlsbilanz zu erstellen? Oder anders gefragt, wann reicht eine einheitliche Handels- und Steuerbilanz nicht mehr aus.
Hallo,
die Buchführungspflicht richtet sich handelsrechtlich nach den §§ 1 bis 7 HGB i.V.m. § 238 HGB.
Es kommt hierbei auf die Kaufmannseigenschaft an. Kein Kaufmann sind z.B. Kleingewerbetreibende, deren Unternehmen keinen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Immer buchführungspflichtig sind die Kapitalgesellschaften AG, GmbH und KGaA.
Seit BilMoG gibt es in § 241a HGB eine Befreiung für Einzelkaufleute, die in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren jeweils nicht mehr als 500.000 EUR Umsatz und nicht mehr als 50.000 EUR Jahresüberschuss erzielen.
Die Pflicht zur Aufstellung einer eigenen Steuerbilanz gibt es streng genommen nicht. § 140 AO besagt hierzu lediglich, dass, wer nach HGB buchführungspflichtig ist, dies auch nach Steuerrecht ist.
Die Abweichungen zur Handelsbilanz, zu denen es aufgrund von steuerrechtlich anderen Bewertungsvorschriften, Wahlrechten etc. kommt, sind in geeigneter Weise zu dokumentieren.
Nach § 60 Abs. 2 EStDV kann dies entweder durch Zusätze und Anmerkungen zur Handelsbilanz, oder durch eine eigenständige Steuerbilanz erfolgen.
Die klassische Einheitsbilanz wird leider immer seltener, da durch BilMoG die umgekehrte Maßgeblichkeit, also die Möglichkeit, spezielle steuerrechtliche Bilanzansätze in die Handelsbilanz zu übernehmen, abgeschafft wurde.
Gruß