Wer muss einen Auftrag nachweisen?

Angenommen Unternehmer A möchte eine Homepage erstellen lassen und sucht sich aus diesem Grund einen Dienstleister B.

Dienstleister B bietet an, Unternehmen A zu untersuchen, um Unternehmen A kennen zu lernen und auf dieser Basis ein Angebot unterbreiten zu können. Unternehmen B ist damit einverstanden. Von Kosten waren bis dahin nicht die Rede.

Dienstleister B besucht Unternehmer A. Dabei wird über den Arbeitsumfang der Homepage gesprochen und über vieles andere z.B. wie die beiden Unternehmer Ihre Kunden aquirieren, wie lange sie schon tätig sind etc. Während des Gesprächs gibt Dienstleister B dem Unternehmer A einige Softwaretipps.

Einige Tage später, erhält Unternehmer A ein Angebot. Ist aber von angebotenen Dienstleistung nicht überzeugt. Reagiert erst einmal nicht auf das Angebot.

Einige Wochen erhält Unternehmer A eine Rechnung von Dienstleister B über die Anfahrt und über eine Beratung.

Unternehmer A ist sauer. Schreibt zurück, dass es sich bei dem Gespräch nicht um einen Auftrag, sondern um einen Akquisetermin handelt. Unternehmer A sagt, dass er nicht bereit ist, irgend etwas zu bezahlen. Droht mit dem Rechtsanwalt

Wieder einige Wochen später erhält Unternehmer A wieder einen Brief. Mit der Anmerkung, dass im Besuchsprotokoll von Dienstleister B stehe, es hätte eine Beratung stattgefunden (Unternehehmer A hat so ein Protokoll nie gesehen). Der Dienstleister hätte dem Unternehmer den Tipp mit der Software gegeben, worin eine Beratung bestünde. (Anmerkung: Die Beratung hat den Informationsgehalt einfacher you-tube-filmchen).

Frage wie soll Unternehmer A reagieren?

Gibt es ein Gesetz, das besagt, dass der Rechnungssteller den Auftrag nachweisen muss (es hat nie eine Auftragserteilung stattgefunden, weder schriftlich noch mündlich)?

Vielen Dank für Eure Hilfe

Hallo,

entweder an A doch etwas unterschrieben oder B versucht aufgrund des nicht erteilten Auftrages, Teile seiner Kosten zu erhalten.

Der Kläger, in diesem Fall B, müsste vor Gericht seinen Anspruch beweisen, A muss vor Gerichts nichts beweisen, sondern kann sich auf den Einzeiler; nein, trifft nicht zu, beschränken.

Falls B Mahnbescheid beantragt, einfach Widerspruch.

Schönen Tag noch.

Hallo!

(Anmerkung: Die
Beratung hat den Informationsgehalt einfacher
you-tube-filmchen).

Der Dreh- und Angelpunkt dürfte sein: Wieviel Beratung hat wirklich stattgefunden, und was ist diese Beratung objektiv wert? Daß der (potentiellen) Auftraggeber in der Dienstleistung nur einen Klacks sieht, ist schon fast der Normalfall. :smile: Ob es wirklich nur ein Klacks war, ist eine andere Geschichte.

Darüber gibt es auch einen sehr schönen Witz:

Ein Mann hat eine Autopanne. Das Auto will und will nicht anspringen. Er ruft einen Mechaniker. Der Mechaniker kommt, nimmt einen Hammer und schlägt an einer bestimmten Stelle auf den Motor - sofort springt das Auto an. „Macht 75 Euro“, sagt der Mechaniker. „Was, für diesen einen Schlag wollen sie soviel Geld???“ - „Nein, der Schlag kostet nur einen Euro. Der Rest ist dafür, daß ich die richtige Stelle gewusst habe.“

Gibt es ein Gesetz, das besagt, dass der Rechnungssteller den
Auftrag nachweisen muss (es hat nie eine Auftragserteilung
stattgefunden, weder schriftlich noch mündlich)?

Eine Auftragserteilung kann unter Umständen auch sehr formlos geschehen. Wenn der Auftraggeber um einen Rat gebeten hat, könnte das eine Auftragserteilung zur Beratung gewesen sein. In diesem Zusammenhang wäre dann von Bedeutung:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__612.html

Letztendlich hängt das davon ab, was nun konkret und objektiv bei diesem Termin wirklich geschehen ist. Allgemein kann man das nicht beantworten.

Gruß,
Max