Wer muss einer Videoüberwachung zustimmen

Hallo liebe Wissenden,
um auf meinen Artikel weiter unten zurück zu kommen, hab ich mal noch ne Frage.
Ich hab gelesen:
Es ist verboten , das nicht öffentlich gesprochene Wort mitzuhören, abzuhören oder mitzuschneiden des gleiche gilt für die Video Aufzeichnung oder Video Bild.
Hmm, nun gut. Aber wer muss es genemigen wenn jemand z.B. Statt eines Türspions eine Minikammera einbaut und das Geschehen vor seiner Wohnungstür temporär aufzeichnet.
Muss das die Wohnungsverwaltung genemigen oder würde es reichen wenn an der Wohnungstür ein Schild angebracht ist auf dem auf die Videoaufzeichnung hingewiesen wird?
Bzw. ist ein Treppenhaus nicht ein öffendlicher Raum?
Danke für eure Antworten
Der Ronny

Keiner

Es ist verboten , das nicht öffentlich gesprochene Wort
mitzuhören, abzuhören oder mitzuschneiden

Das ist richtig. Siehe 201 StGB.

des gleiche gilt für

die Video Aufzeichnung oder Video Bild.

Das nicht.

Es steht bis jetzt nicht unter Strafe heimlich Fotos oder Videoaufzeichnungen anzufertigen. Nur das VERÖFFENTLICHEN solcher Aufnahmen wäre nach dem KuG ohne Zustimmung des gefilmten ggf. strafbar.
Allerdings kommt bald ein neuer § ins StGB, der das unbefugte Filmen/Fotografieren in Privaträume (Wohnungen) hinein unter Strafe stellt.

Aber wer muss es genemigen wenn jemand z.B.
Statt eines Türspions eine Minikammera einbaut und das
Geschehen vor seiner Wohnungstür temporär aufzeichnet.
Muss das die Wohnungsverwaltung genemigen oder würde es
reichen wenn an der Wohnungstür ein Schild angebracht ist auf
dem auf die Videoaufzeichnung hingewiesen wird?

Genehmigen muss das keiner, da es nicht verboten ist oder genehmigungspflichtig ist.
Reglementiert sind bis jetzt meines Wissens nur Bildaufzeichnungen durch Behörden.

Bzw. ist ein Treppenhaus nicht ein öffendlicher Raum?

Nein. Es gehört dem Vermieter/der Hausgemeinschaft.

M.

Hallo Mike,

Allerdings kommt bald ein neuer § ins StGB, der das unbefugte
Filmen/Fotografieren in Privaträume (Wohnungen) hinein unter
Strafe stellt.

angemerkt sei, dass der § 201 a StGB bereits seit Sommer 2004 in Kraft ist (36. StrRÄG).
Dachsgruß

Danke! owt
M.