Wer muss haften?

Hallo zusammen,
folgender hypothetischer Fall:
Ein Mieter zieht aus. In der bisher gemieteten Wohnung befand sich eine Einbauküche. Der Mieter hatte aber Teile der Einbauküche nicht benötigt, da er seine eigenen benutzte. Unter anderem auch einen Einbaukühlschrank.
Dieser wurde nun für die Mietdauer von 2 Jahren in der Scheune der Vermieterin untergestellt.
Nach Auszug wurde die Küche wieder so eingerichtet, wie es ursprünglich der Fall war.
Da die Vermieterin dem Mieter die Kaution nicht zurückzahlt, fragt der Mieter nach.
Die Vermieterin teilt ihm mit, daß der Kühlschrank nicht mehr funktioniert. Er würde angeblich die ganze Zeit auf 0 Grad kühlen. Sie hätte ihn in Reparatur für 90,- gegeben, aber das Problem bestehe immernoch. Sie meint, daß der Kühlschrank wohl in der Scheune kaputt gegangen ist, da es ein sehr kalter Winter war.
Sie möchte nun, daß der Mieter ein neues Gerät kauft.
Ist das rechtens? Der Mieter hat den Kühlschrank nicht einmal benutzt.
Außerdem war der Kühlschrank bereits 8 Jahre alt, kann sie da überhaupt ein neues Gerät verlangen, oder könnte man sich da anteilig einigen?
Vielen Dank und viele Grüße

  1. wurde das Gerät mit dem Einverständnis der Vermieters
    a) der Einbauküche entnommen
    b) bei der Vermieterin in der Scheune abgestellt

Wenn ja, Haftung für Verschlechterung und Untergang auf Gefahr der Vermieterin.
Wenn nein, ein Fall für ihre Versicherung

  1. Gerät 8 Jahre alt. Vermutlich demnach Energieeffizienz C oder schlechter.
    Grs. gibt es hier keine einheitliche Rechtssprechung, klar ist nur, ob ein funktionstüchtiger Kühlschrank bei vermietung vorhanden ist oder nicht (wenn nein, RF- Mietminderung)
    Da aber das Mietverhältnis erloschen ist, uninteressant.

Vorschlag-vergleichbares Gerät im Internet suchen, das funktionstüchtig ist, oder Gutachten einholen, dann Wert ermitteln und notfalls Mietkaution einklagen.
Zur Beachtung: Mietkaution muss vom sonstigen Vermögen des Vermieters abgesondert sein, d.h. Sperrkonto mit jeweils beiden Zugriffsberechtigten.

Vermutung: Mietkaution nicht abgesondert und weg, daher dieser Wind. Mglw. strafrechtliche Konsequenzen.

----------Zur Beachtung-----------
Artikel gibt meine Beurteilung der Sachlage wieder. Dies kann durch genaue Prüfung des Sachverhaltes aber anders erscheinen.

Zur Beachtung: Mietkaution muss vom sonstigen Vermögen des
Vermieters abgesondert sein, d.h. Sperrkonto mit jeweils
beiden Zugriffsberechtigten.

Ach, das bedeutet also der Gesetzestext im 551 Abs.3 BGB
Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren. In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu.
War mir so nicht klar, dass das nur auf einem Sperrkonto mit jeweils

beiden Zugriffsberechtigten funktioniert. [/ironie]
Vermutung: Mietkaution nicht abgesondert und weg, daher dieser
Wind. Mglw. strafrechtliche Konsequenzen.

Ach, das ist ja lustig. Dass eine Nichtauszahlung einer Kaution wegen Sachstreitigkeiten gleich eine strafrechtliche Konsequenz vermuten lässt. Meine Güte, bist du schlau …

----------Zur Beachtung-----------
Artikel gibt meine Beurteilung der Sachlage wieder. Dies kann
durch genaue Prüfung des Sachverhaltes aber anders erscheinen.

Ist diese Art der Logorrhoe in Bezug auf die Mitmenschen sehr belastend?

vnA

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