Wer muss Kosten für Kaufvertragsentwurf bezahlen

Sehr geehrter Herr H.K.,

zunächst möchte ich mich herzlich für Ihre netten und ausführlichen Zeilen bedanken !

Wir haben tatsächlich keinen schriftlichen Vertrag mit dem Makler abgeschlossen, sondern nach Erhalt des Haus-Exposes eine Besichtigung (ohne Unterschrift einer Besichtigungs-/Nachweisbestätigung) vorgenommen.
Welche Bedingungen der Vertrag zwischen Verkäufer und Makler allerdings vorschreibt, ist uns nicht bekannt.

Ihre Annahme, dass zum Zeitpunkt unserer Zusage per E-Mail (auf die der Makler anlässlich unserer zweiten Besichtigung wegen seines bevorstehenden Urlaubes förmlich gedrängt hatte) die anfallenden Renovierungskosten noch nicht bekannt waren, ist korrekt. Über das Einholen von Kostenvoranschlägen wurde auch mit dem Makler beim Ortstermin gesprochen. Wir haben uns eigentlich auf die Zusage eingelassen, weil u.W. bei Immobiliengeschäften nur eine Unterschrift bei der Notarbeurkundung rechtsverbindlich ist. Dabei war uns - wie gesagt - nicht geläufig, dass ein Vorvertrag üblich ist und schon mit Kosten verbunden sein könnte.

Hinsichtlich der von Ihnen angesprochenen Maklergebühren möchte ich anmerken, dass uns allein deren Höhe von 3,57 % durch den entsprechenden Hinweis auf dem Expose (zahlbar bei Vertragsabschluss) bekannt ist. Deshalb denken und hoffen wir, dass der Makler nicht auch noch berechtigt ist, eine zusätzliche Rechnung über seine Bemühungen/Auslagen zu stellen.

Nochmals ein großes Dankeschön für Ihre nette Hilfe und viele Grüße

K.S.

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

vielen Dank nochmals für Ihre zweite Antwort und freundliche Unterstützung.

Ich werde Ihren fachkundigen Rat gern befolgen und hoffe, dass wir die strittige Rechnung am Ende wirklich nicht ausgleichen müssen. Der Notar ist nämlich der „Haus-Notar“ der vermittelnden Immobilienabteilung und zusätzlich Geschäftspartner dieses Kreditinstitutes.

Freundliche Grüße und einen angenehmen Tag für Sie

K.S.

hallo,

wegen arbeitsüberlastung leider etwas verzögert.

zunächst ist das ja eigentlich so, dass der notar den willen beider parteien, also verkäufer und käufer beurkunden muß. er ist daher unparteiischer betreuer beider - § 14 Abs 1 satz 2 Bundesnotarordnung.

es kann kein endgültiger vertrag vor dem notar geschlossen werden, ohne das beide parteien persönlich- wird an hand der personalausweise-reisepässe- geprüft, oder bevollmächtigte vertreter beider parteien anwesend sind.

vertragsabschluß nur durch den verkäufer, immo makler oder bank ohne die andere partei - geht nicht !!

zur kaufzusage per e-mail könnte aber dennoch ein vorvertrag gefertigt werden, der wille zum kauf wurde kundgetan. dieser ist vor dem notar, wenn dann dort auch die endgültige beurkundung des kaufes abgeschlossen wird, eigentlich ohne kosten.

erst wenn der eigentliche vertrag bei einem anderen notar beurkundet wird, kann der den vorvertrag aufsetzende notar kosten hierfür verlangen, vom käufer, wenn nichts anderes vereinbart war.

der notar hat einen vorläufigen kaufvertrag ausgefertigt und übersandt. soweit i.o.

nachdem man jetzt aber aus egal welchen gründen zurückgetreten ist, kann und darf der notar natürlich die kosten dafür in rechnung stellen, denn üblicher weise trägt der käufer die notarkosten, außer es wäre im vertrag etwas anderes vereinbart(wie oben).

die angegebenen kosten erscheinen soweit für den vorvertrag i.o. bei endgültiger beurkundung sind etwa 20/10 fällig, er hätte auch nach der kostenordnung für die beurkundung des vertragsangebotes etwa 15/10 berechnen können.

ja, eigentlich erscheint mir die sache, so wie vorgetragen, i.o.

aber : Hinweis !!! es gilt zu prüfen ob nicht schon beim besichtigungstermin vorhersehbar war, dass nicht unerhebliche renovierungskosten, die so auf die schnelle nicht absehbar waren auf den käufer zukommen. ist z.b. hierrüber nichts im vorvertrag vermerkt, würde ich darauf abzielen, das bei einem solchen objekt, das hätte der notar erkennen können, und den sachverhalt vor fertigung des vorvertrages durch gezielte nachfrage erkunden und klären müssen. gibt es hier ein versäumnis, würde ich mich als in solchen dingen unkundig darstellen und auf die besondere sorgfalts- und aufklärungspflicht bei besonderst unerfahrenen, plädieren - schuldhafte amtspflichtverletzung - der notar hat immerhin eine aufklärungspflicht über mögliche rechtsfolgen § 17 Abs.2 BeurkG, BGH Urteil 2.11.95 NJW 1996 S 522 (neue juristische wochenzeitschrift = NJW).

wenn du hiermit durchkommst ok, prpüfe aber vorher bitte alle deine schreiben und den inhalt des vorvertrages.

ich hoffe ich konnte etwas helfen

grüße hook

Hallo,

da es bei dieser Konstellation sehr auf Details ankommt, läßt sich aus dem geschilderten Sachverhalt keine sichere rechtliche Aussage treffen.

Falls der Notar nicht akzeptiert, auf den Makler als Kostenschuldner verwiesen zu werden, sollte ein Anwalt zur Klärung hinzugezogen werden, immerhin gab es eine schriftliche Kaufzusage an den Makler.

Gruß
cosis