Wer muss Kosten für Kaufvertragsentwurf bezahlen

Guten Tag, sehr geehrte Experten hier im Forum,

ich möchte bitte einmal höflich erfragen, wer die Kosten für einen notariellen Vertragsentwurf (Immobilienkauf)zu tragen hat, wenn die eigentliche Beurkundung später doch nicht zustande kommt.

Wir haben dem Makler nach erfolgter Hausbesichtigung zwar zunächst eine Kaufzusage per E-Mail gegeben, aber ihn nicht ausdrücklich damit beauftragt, einen Kaufvertragsentwurf vorab beim Notar anfertigen zu lassen. Es wurden dazu auch weder eine dementsprechende Courtagevereinbarung noch eine Vollmacht von uns unterzeichnet.

Trotzdem erhielten wir nach wenigen Tagen ein Anschreiben eines uns nicht bekannten Notars mit den Worten: „… auf Veranlassung des Bankinstitutes xy (Makler) überreiche ich anliegenden Entwurf des Kaufvertrages zur Durchsicht, Anmeldung etwaiger Änderungswünsche und Vereinbarung eines Beurkundungstermins.“

An dieser Stelle möchte ich anmerken, dass der Notar den vorgefertigten Entwurf in der Zwischenzeit nicht wegen eventueller Änderungswünsche unsererseits abändern musste.

Nachdem wir leider erst einen Tag vor dem Beurkundungstermin die ungefähren Kostenvoranschläge für die erforderlichen Renovierungsmaßnahmen im Kaufobjekt erhalten hatten, haben wir den Makler noch rechtzeitig (am frühen Morgen des Nachmittags-Termins) darüber informiert, dass wir das Haus aus enormen Kostengründen doch nicht kaufen werden.

Nur einen Tag später erhielten wir gestern prompt eine Kostenberechnung dieses Notars (gem. §§ 141, 154 KostO) über eine Entwurfsgebühr (§§ 32, 145 III, II iVm. § 36 II (10/10) ) plus Nebenkosten, die sich auf insgesamt 455,-- EUR beläuft. Seine Anmerkung dazu lautet: „… erlaube ich mir, hinsichtlich des auftragsgemäß gefertigten Entwurfes nachstehende Kostennote zu überreichen.“

Ist es rechtens, dass wir diese Kosten jetzt (allein) begleichen müssen ?

Bisher war uns lediglich bekannt, dass der Käufer im Falle eines tatsächlich erfolgten Immobilienankaufes, d.h. nach einer notariellen Beurkundung, selbstverständlich die damit verbundenen Notargebühren, Maklergebühren + Grunderwerbssteuer zu übernehmen hat.

Ich bedanke mich schon im voraus ganz herzlich für Ihre nette Beantwortung und freundliche Hilfe !!

Guten Tag, sehr geehrte Experten hier im Forum,

ich möchte bitte einmal höflich erfragen, wer die Kosten für
einen notariellen Vertragsentwurf (Immobilienkauf)zu tragen
hat, wenn die eigentliche Beurkundung später doch nicht
zustande kommt.

Wir haben dem Makler nach erfolgter Hausbesichtigung zwar
zunächst eine Kaufzusage per E-Mail gegeben, aber ihn nicht
ausdrücklich damit beauftragt, einen Kaufvertragsentwurf vorab
beim Notar anfertigen zu lassen. Es wurden dazu auch weder
eine dementsprechende Courtagevereinbarung noch eine Vollmacht
von uns unterzeichnet.

Trotzdem erhielten wir nach wenigen Tagen ein Anschreiben
eines uns nicht bekannten Notars mit den Worten: „… auf
Veranlassung des Bankinstitutes xy (Makler) überreiche ich
anliegenden Entwurf des Kaufvertrages zur Durchsicht,
Anmeldung etwaiger Änderungswünsche und Vereinbarung eines
Beurkundungstermins.“

An dieser Stelle möchte ich anmerken, dass der Notar den
vorgefertigten Entwurf in der Zwischenzeit nicht wegen
eventueller Änderungswünsche unsererseits abändern musste.

Nachdem wir leider erst einen Tag vor dem Beurkundungstermin
die ungefähren Kostenvoranschläge für die erforderlichen
Renovierungsmaßnahmen im Kaufobjekt erhalten hatten, haben wir
den Makler noch rechtzeitig (am frühen Morgen des
Nachmittags-Termins) darüber informiert, dass wir das Haus aus
enormen Kostengründen doch nicht kaufen werden.

Nur einen Tag später erhielten wir gestern prompt eine
Kostenberechnung dieses Notars (gem. §§ 141, 154 KostO) über
eine Entwurfsgebühr (§§ 32, 145 III, II iVm. § 36 II (10/10) )
plus Nebenkosten, die sich auf insgesamt 455,-- EUR beläuft.
Seine Anmerkung dazu lautet: „… erlaube ich mir,
hinsichtlich des auftragsgemäß gefertigten Entwurfes
nachstehende Kostennote zu überreichen.“

Ist es rechtens, dass wir diese Kosten jetzt (allein)
begleichen müssen ?

Bisher war uns lediglich bekannt, dass der Käufer im Falle
eines tatsächlich erfolgten Immobilienankaufes, d.h. nach
einer notariellen Beurkundung, selbstverständlich die damit
verbundenen Notargebühren, Maklergebühren + Grunderwerbssteuer
zu übernehmen hat.

Ich bedanke mich schon im voraus ganz herzlich für Ihre nette
Beantwortung und freundliche Hilfe

Wenn der Notar eine Rechnung geschickt hat, ist es sehr
unwahrscheinlich, das die Rechnung ungerechtfertigt ist

Ist es rechtens, dass wir diese Kosten jetzt (allein)
begleichen müssen ?

Hallo,

ich denke: Ja, denn offensichtlich haben Sie den Makler beauftragt, den Kaufvertrag bis zur unterschriftsreife vorzubereiten. Aus diesem Vertrag haften Sie für dessen notwenige Aufwendungen, auch wenn tatsächlich er den Notar beauftragt hat. Da der Vertrag am nächsten Tag beurkundet werden sollte, war die Anfertigung des Entwurfes notwendig, zumal Ihnen dieser Vertragsentwurf entsprechend den Vorschriften der Bundesnotarordnung zuvor übersandt wurde.

So sehe ich es, tut mir leid!

MfG

Andreas Kleiner

Guten Tag,

zunächst: ist es nicht ausreichend, einen für den Nachmittag vereinbarten Termin am Morgen abzusagen, weil vom Vertrag gänzlichst zurückgetreten wurde. Die Rechtssprechung von dann von ausreichend früh aus, wenn eine Restzeit von 24 Std. verbleibt. Da können Sie froh sein, dass der Notar nicht noch weitere Kosten geltend macht, z.B. Schadensersatz, weil er einen anderen mandanten vielleicht nicht einplanen konnte.

In der Tat, Notarkosten, hierzu gehören auch der Kaufvertrag sind vom Käufer kostenmässig zu übernehmen. Zwar verwendet der Notar häufig bereits vorgefertigte Verträge, jedoch obliegen ihm auch weitere Aufgaben z.B. Prüfung von Vorkaufsrechten etc., sodass von einem standardisierten Verfahren nicht gesprochen werden kann. Er hat somit Anspruch auf sein Honorar.

Der Kauf einer Immobilie ist ja keine Kleinigkeit. In dem Moment, in dem der makler davon ausgehen kann, z.B. Kaufbekundung, Konkludenz oder Zusage und er veranlasst die weiteren, notwendigen Dinge, sind Sie insoweit auch daran gebunden, die Kostennoten zu begleichen, auch wenn Sie 6 Stunden vorher merken, dass es wohl doch keine gute Gelegenheit des Erwerbes ist.

Inwieweit jedoch eine verbindliche Beauftragung an den Makler ging, wie dies zu beweisen ist etc. kann ich im Forum und an Hand der hier bekannt gegebenen Fakten nicht bestimmt mitteilen.

MfG

michael sack

Durch die e-mail musste der Makler annehmen, dass Sie kaufen wollen. Er handelte mit dementsprechender Vollmacht für Sie.

Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr,

ja, Sie haben die Kosten zu tragen. Das schlichtweg deshalb, da Sie den Notar beauftragt haben bzw. über den Makler haben beauftragen lassen.

Mit freundlichen Grüßen

Nicolai F. Kutz
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

www.kapitalanwalt.de

Hallo Lordfort,

Deine Frage ist recht kompliziert und ich kann keine abschließende Empfehlung geben.

Ein Maklervertrag sollte nach meiner Einschätzung wirksam zustande gekommen sein, wenn auch nur mündlich.

Dies bekräftigst Du mit Deiner Kaufzusage per Mail.

Im Maklervertrag steht - so wie ich sie aus früheren Jahren kenne - daß der Makler beauftragt wird, alle Handlungen durchzuführen, die zu einem Kaufvertrag führen.

Dies hat der Makler mit der Beauftrag des Notars für einen Kaufvertragsentwurf gemacht.

Von irgendwelchen Vorbehalten Deinserseits spricht du nicht.

Wäre aber doch sinnvoll gewesen, wenn man die Renovierungskosten nicht kennst.

Der Makler hat m. E. keine Ansprüche auf Honorare oder Kostenerstattungen, da ja kein Vertrag zustande kam.

Aber der Notar ??? War er im Auftrag des Maklers oder in Deinem Auftrag ( vermittelt durch den Makler ) tätig ??? Er geht in jedem Fall erstmal davon aus, daß ein Kaufvertrag beurkundet werden soll.

Und dieses Interesse ( und damit die Aktivitäten des Maklers ) hast Du ja mit Deiner Mail bekundet.

Ich würde mit dem Makler sprechen und ihn um Klärung bitten; vielleicht kommt ja bei einem anderen Objekt ein Vertragsabschluß zustande. Der Makler kennt ja den Notar ( er macht bestimmt fast alle Verträge über ihn ) und kann hier vermittelnd tätig werden.

Der Kostenrechnung des Notar würde ich in jedem Fall schriftlich widersprechen mit dem Hinweis, daß keine Auftragserteilung vorliegt.

Aber die konkrete Rechtslage möchte ich nicht beurteilen.

MfG

Stefan Seidel

Hallo!

Blenden wir zunächst mal den Makler aus und betrachten wir nur den Notar: Er erfährt, daß er einen Kaufvertrag vorbereiten soll, tut eben dies, und in letzter Minute kommt es aus Gründen, für die der Notar nichts kann, doch nicht zum Kauf. Dann ist es glasklar, daß er einen Gebührenanspruch hat. Dieser richtet sich immer gegen beide Vertragsparteien (Käufer und Verkäufer) und ist in der Regel primär von derjenigen zu tragen, die das Nichtzustandekommen verursacht hat, also von Ihnen.

Eine andere Frage ist, wie es aussieht, wenn wir den Makler nun einblenden. Wenn Sie ihm klar signalisiert hatten, daß Sie kaufen möchten („wir wollen kaufen“), ist es ihm nicht vorzuwerfen, wenn er einen Notarvertrag vorbereiten läßt, denn dazu ist er ja auch da. Etwas anderes wäre es, wenn Ihre Äußerung weniger eindeutig war („würden wir eigentlich gerne kaufen“), weil dann evtl. eine Pflicht zur Nachfrage bestanden hätte. Eine weitere Frage ist, woran es lag, daß Sie die Kostenvoranschläge so spät erhielten. Wenn das in Ihre Zuständigkeit fiel, kann man Ihnen vorhalten, übereilt einen Kaufvertrag angeboten zu haben, ohne sich vorher ausreichend über das Objekt im klaren zu sein. Wenn die Kostenvoranschläge eventuell im Aufgabenbereich des Maklers lagen, wäre es wiederum ggf. sein Problem.

Zusammenfassung: Notarkosten fallen wohl auf jeden Fall an. Sie müssen sie bezahlen und können sie unter Umständen im Innenverhältnis von Ihrem Makler zurückverlangen, wenn er entweder keine eindeutige Kaufzusage hatte oder die verlangten Kostenvoranschläge, deren Höhe Vorbedingung des Kaufs sein sollte, zu spät geliefert hat. Trifft beides nicht zu, ist der Kauf von Ihnen möglicherweise übereilt zugesagt worden, und Sie müssen die Kosten tragen.

Hallo,

ohne eine genaue Kenntnis sämtlicher Unterlagen und eine genaue Prüfung kann ich Ihnen dazu natürlich keine definitive Auskunft geben. Ich kenne es aber jedenfalls nur so, dass im Kaufvertrag vereinbart wird, wer die Kosten des Notars übernimmt. Deswegen würde ich da zum einen mal hineinschauen, auch wenn der Vertrag nicht zustande gekommen ist. Aber grundsätzlich würde ich mal sagen, dass derjenige die Musik bezahlt, der sie bestellt hat, und das wären dann wohl Sie. Es sei denn, der Makler hätte Sie über irgendetwas arglistig getäuscht.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

Re: Wer muss Kosten für Kaufvertragsentwurf beza gegeben haben, sieht es gar nicht so schlecht aus. Sollte sich aber vielleicht ein Rechtsanwalt mal en detail anschauen.

Guten Tag, sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

zunächst bedanke ich mich für Ihre freundliche Antwort.

Sicher haben Sie Recht, dass der Käufer bei Abschluss des Kaufvertrages die Kosten des Notars zu bezahlen hat. Aber gerade dieser notarielle Vertrag ist ja nicht von uns unterzeichnet, d.h. seine Bestimmungen somit auch noch nicht anerkannt worden.

Der Makler hat uns vor Inanspruchnahme des Notars ebenso nicht darüber informiert, dass zunächst ein Kaufvertragsentwurf erstellt wird, der schon automatisch Kosten hervorruft.
Als Laien haben wir bisher nicht gewusst, dass ein solcher Entwurf offenbar immer dazu gehört.
In diesem Falle wäre aber auch der Verkäufer an diesen Kosten zu beteiligen, da er ja schließlich verkaufen möchte und zu diesem Zweck einen schriftlichen Vermittlungsvertrag mit dem Makler abgeschlossen hatte.Dieser handelt daher auch oder vornehmlich ?? in s e i n e m
Auftrag. Wir hingegen haben überhaupt k e i n e schriftliche Vereinbarung mit dem Makler getroffen, sondern lediglich das Hausexpose erhalten. Indem der Makler den Vorvertrag beim Notar (wie gesagt: ohne vorherige Abstimmung mit uns) beauftragte, hat er demnach auch im Sinne des Verkäufers gehandelt, wenn ein vorheriger Vertragsentwurf unabdingbar für die spätere Beurkundung ist.
Oder sehen wir das jetzt total falsch ??

Mit freundlichen Grüßen

Guten Tag, sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

zunächst bedanke ich mich für Ihre freundliche Antwort.

Sicher haben Sie Recht, dass der Käufer bei Abschluss des Kaufvertrages die Kosten des Notars zu bezahlen hat. Aber gerade dieser notarielle Vertrag ist ja nicht von uns unterzeichnet, d.h. seine Bestimmungen somit auch noch nicht anerkannt worden.

Der Makler hat uns vor Inanspruchnahme des Notars ebenso nicht darüber informiert, dass zunächst ein Kaufvertragsentwurf erstellt wird, der schon automatisch Kosten hervorruft.
Als Laien haben wir bisher nicht gewusst, dass ein solcher Entwurf offenbar immer dazu gehört.
In diesem Falle wäre aber auch der Verkäufer an diesen Kosten zu beteiligen, da er ja schließlich verkaufen möchte und zu diesem Zweck einen schriftlichen Vermittlungsvertrag mit dem Makler abgeschlossen hatte.Dieser handelt daher auch oder vornehmlich ?? in s e i n e m
Auftrag. Wir hingegen haben überhaupt k e i n e schriftliche Vereinbarung mit dem Makler getroffen, sondern lediglich das Hausexpose erhalten. Indem der Makler den Vorvertrag beim Notar (wie gesagt: ohne vorherige Abstimmung mit uns) beauftragte, hat er demnach auch im Sinne des Verkäufers gehandelt, wenn ein vorheriger Vertragsentwurf unabdingbar für die spätere Beurkundung ist.
Oder sehen wir das jetzt total falsch ??

Mit freundlichen Grüßen.

Guten Tag, sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

zunächst bedanke ich mich für Ihre freundliche Antwort.

Sicher haben Sie Recht, dass der Käufer bei Abschluss des Kaufvertrages die Kosten des Notars zu bezahlen hat. Aber gerade dieser notarielle Vertrag ist ja nicht von uns unterzeichnet, d.h. seine Bestimmungen somit auch noch nicht anerkannt worden.

Der Makler hat uns vor Inanspruchnahme des Notars ebenso nicht darüber informiert, dass zunächst ein Kaufvertragsentwurf erstellt wird, der schon automatisch Kosten hervorruft.
Als Laien haben wir bisher nicht gewusst, dass ein solcher Entwurf offenbar immer dazu gehört.
In diesem Falle wäre aber auch der Verkäufer an diesen Kosten zu beteiligen, da er ja schließlich verkaufen möchte und zu diesem Zweck einen schriftlichen Vermittlungsvertrag mit dem Makler abgeschlossen hatte.Dieser handelt daher auch oder vornehmlich ?? in s e i n e m
Auftrag. Wir hingegen haben überhaupt k e i n e schriftliche Vereinbarung mit dem Makler getroffen, sondern lediglich das Hausexpose erhalten. Indem der Makler den Vorvertrag beim Notar (wie gesagt: ohne vorherige Abstimmung mit uns) beauftragte, hat er demnach auch im Sinne des Verkäufers gehandelt, wenn ein vorheriger Vertragsentwurf unabdingbar für die spätere Beurkundung ist.
Oder sehen wir das jetzt total falsch ??

Mit freundlichen Grüßen

Durch die e-mail musste der Makler annehmen, dass Sie kaufen
wollen. Er handelte mit dementsprechender Vollmacht für Sie.

Guten Tag, sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Kleiner,

zunächst bedanke ich mich für Ihre sehr nette Antwort !

Sicher haben Sie Recht, dass der Käufer bei Abschluss des Kaufvertrages die Kosten des Notars zu bezahlen hat. Aber gerade dieser notarielle Vertrag ist ja nicht von uns unterzeichnet, d.h. seine Bestimmungen somit auch noch nicht anerkannt worden.

Der Makler hat uns vor Inanspruchnahme des Notars ebenso nicht darüber informiert, dass zunächst ein Kaufvertragsentwurf erstellt wird, der schon automatisch Kosten hervorruft.
Als Laien haben wir bisher nicht gewusst, dass ein solcher Entwurf offenbar immer dazu gehört.
In diesem Falle wäre aber auch der Verkäufer an diesen Kosten zu beteiligen, da er ja schließlich verkaufen möchte und zu diesem Zweck einen schriftlichen Vermittlungsvertrag mit dem Makler abgeschlossen hatte.Dieser handelt daher auch oder vornehmlich ?? in s e i n e m
Auftrag. Wir hingegen haben überhaupt k e i n e schriftliche Vereinbarung mit dem Makler getroffen, sondern lediglich das Hausexpose erhalten. Indem der Makler den Vorvertrag beim Notar (wie gesagt: ohne vorherige Abstimmung mit uns) beauftragte, hat er demnach auch im Sinne des Verkäufers gehandelt, wenn ein vorheriger Vertragsentwurf unabdingbar für die spätere Beurkundung ist.
Oder sehen wir das jetzt total falsch ??

Mit freundlichen Grüßen

Vorab: Nach den Regeln dieses Forums darf hier keine Rechtsberatung zu einem konkreten Fall gegeben werden, daher nur folgende allgemeine Überlegungen:

Eine Kaufzusage bei einem Immobilienkauf unter Maklerbeteiligung kann man durchaus dahingehend auslegen, daß alles weitere (Notar etc.) veranlaßt werden soll.

Auch dürfte eine unbedingte Kaufzusage soweit als bindend anzusehen sein, daß man dem Verkäufer zumindest den entstandenen Aufwand (z.B. Notar) ersetzen muß, wenn man die Zusage nicht einhält.

Also entweder wird man in einem solchen Fall den Notar direkt bezahlen müssen oder zumindest dem Verkäufer die Kosten erstatten, wenn sich der Notar an ihn hält.

Hallo,

wie gesagt, ist eine Ferndiagnose immer schwierig. Wenn Sie aber mit Ihrer Email zu verstehen gegeben haben, dass Sie das Haus kaufen wollen, wäre die Erstellung eines Kaufvertrages ja der logisch nächste Schritt. Insofern haben Sie die Kosten eben schon veranlasst.

Aber, wie ebenfalls gesagt, kann ich Ihnen in diesem Rahmen keine letztgültige Auskunft dazu geben. Am besten setzen Sie sich deswegen noch einmal mit dem Kollegen Notar in Verbindung. Oder Sie lassen das einmal von einem Rechtsanwalt prüfen.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

Oder sehen wir das jetzt total falsch ??

Hallo,

zunächst habe ich mich in meiner Antwort mißverstädlich ausgedrückt.

Ich war davon ausgegegangen, dass Sie selbst den Makler beauftragt hätten, für Sie ein Haus zu suchen. Aus diesem Auftragsverhältnis würde sich die Haftung für die Notariatskosten herleiten.

Sofern Sie - wie Sie jetzt schreiben, der Makler vom Verkäufer beaufragt wurde, läst sich eine vertragliche Haftung aus dem Auftrag wohl nicht herleiten.

Allerdings besteht eine Haftung aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis, der sog. „culpa in contrahendo“, seit dem Schuldrechtsmodernisierungsgestz 2001 ist das Rechtsinstitut gesetzlich in § 311 Abs. 2 in Verbindung mit § 280 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 241 Abs. 2 BGB geregelt.

Es handelt sich um ein Schadensersatz regelndes Rechtsinstitut, wenn ein Vertrag noch nicht zu Stande gekommen ist, ein Haftung für vorvertragliches Verschulden. Ob dieser Anspruch durchgreift, müsste man näher untersuchen, hängt von den Umständen ab. Es spricht aber dafür, dass der Termin zur Beurkundung nur einen Tag vorher abgesagt wurde. Im (vorvertraglichem) Vertrauen auf den Abschluss des Kaufvertrages durfte (und musste!) die Gegenseite Aufwendungen machen, weil das Kaufinteresse schriftlich bestätigt wurde. Diese wahrscheinlich doch berechtigte Vertrauen wurde enttäuscht und es ist ein Schaden entstanden.

So m.E. die Rechtslage - ob die Gegenseite das auch weiss?

Zunächst könnten Sie sich darauf berufen, keine Auftrag erteilt zu haben und auf den Veräußerer verweisen.

MfG

Andreas Kleiner

Hallo,
das ist ein interessantes Problem, allerdings muss ich gestehen, dass ich hier nicht wirklich helfen kann.
Dafür empfehle ich gern die Verbraucherzentrale. Das kostet zwar auch einen Obolus, aber man ist auf der sicheren Seite, und es ist preiswerter als ein Anwalt.
Viel Glück!
LG Katja

Sehr geehrter Lordfort,

mir scheint die entscheidende Frage hier folgende:

Konnte und durfte der Makler Sie gegenüber dem Notar zur Ausfertigung eines notariellen Kaufvertrags vertreten oder wie der Jurist sagt, hatte er insoweit Vertretungsmacht.

Dies hängt meiner Ansicht nach davon ab, wie man ihre Zusage zum Kauf per E-Mail betrachtet und welche Folgen daraus zu ziehen sind.

Soweit der Makler nicht aus dem mir nicht vorliegenden Maklervertrag berechtigt ist, Sie in dem hier vorliegenden Fall vor dem Notar zu vertreten (dies wäre er grds. dann, wenn er sich z.B. vertraglich verpflichtet hätte, sonstige Nebentätigkeiten zur Vorbereitung des Kaufvertrages für Sie durchzuführen), könnte er seine Vertretungsmacht lediglich aus Ihrer E-Mail ableiten, in der Sie eine Kaufzusage geben.

Zu fragen ist aber, wie diese auszulegen ist. Wenn ich Sie hier richtig verstanden habe, deuten Sie implizit an, dass die Höhe der notwendigen Renovierungskosten zum Zeitpunkt Ihrer Zusage noch nicht fest standen und dass dies dem Makler bekannt war. Dann hätte er meiner Ansicht nach erkennen müssen, dass er nicht ohne Nachfrage den Entwurf eines Kaufvertrages in Ihrem Auftrag geben durfte. Wenn dem so wäre, könnten Sie auch dem Notar gegenüber argumentieren, dass der Makler gar keine Vertretungsmacht hatte, den Entwurf eines Kaufvertrages in Ihrem Namen abzugeben.

Für diese Annahme könnte auch sprechen, dass der Makler anscheinend keine Maklergebühren von Ihnen verlangt hat. Letztlich würde dann der Makler auf seinen Kosten sitzen bleiben.

Ich hoffe, Ihnen ein wenig geholfen zu haben.

HK

Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr,

ausschlaggebend ist wer den Notar beauftragt hat, einen Kaufvertragsentwurf zu erstellen. Wenn Sie den Notar - egal ob direkt oder über den Makler - nicht beauftragt haben, hat der Notar auch kein Recht, Ihnen gegenüber abzurechnen. Dies ging aus Ihrer ersten Anfrage nicht so richtig hervor.

Wenn der Makler dies aus eingenen Stücken gemacht hat, muss der Notar gegnüber dem Makler notfalls abrechnen.

Hat der Makler dem Notar irriger Weise vorgespiegelt, dass er von Ihnen beauftragt ist, den Notar zu beauftragen, so war der Makler „Vertreter ohne Vertretungsmacht“ und Sie müssen ebenso nicht zahlen, sondern der Makler direkt.

Schicken Sie dem Notar doch einfach ein Schreiben, in dem Sie mitteilen, dass Sie den Notar nicht das Mandat erteilt haben, einen Kaufvertragsentwurf zu erstellen und dass der Makler hierzu von Ihnen auch nicht beauftragt wurde.

Da Sie auch keine schriftliche Maklervollmacht unterzeichnet haben, ist auch ausgeschlossen, dass Sie den makler hierüber bevollmächtigt haben.

Ich hoffe, das hilft weiter.

Mit freundlichen Grüßen

Nicolai F. Kutz
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

www.kapitalanwalt.de

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