Hallo Jaschii,
entschuldige bitte, aber ich muss Deiner Schlussfolgerung
widersprechen.
Du musts Dich nicht entschuldigen, wenn Du eine andere Rechtsauffassung vertrittst.
Denn so, wie ich Deine Urteilswiedergabe verstehe, geht es um
den
Abschluss eines MietV. Bemängelt wurde dabei, dass gar nicht
erkennbar sei, wer Mieter ist, denn die Angabe „Kanzlei“ ist
zu
unbestimmt.
Laura fragte allerdings nach etwas anderem, nämlich danach,
wer
kündigen könne. Das kann immer derjenige, der berechtigt ist.
Halten wir fest, dass grundsätzlich eine Kündigung vom Vermieter, wenn mehrere Personen im Mietvertrag stehen, alle Personen die Kündigung unterschreiben müssen. genauso wie die Kündigung an alle Personen zu richten ist, die als Mieter im Mietvertrag stehen und diesen unterschrieben haben.
Für die Kündigung, die in fremden Namen erfolgt, ist eine Vollmacht erforderlich. Sie muss vorgelegt werden. Dre Empfänger kann die Kündigung nach § 174 BGB zurückweisen, wenn der Bevollmächtigte die Originalvollmacht nicht vorgelegt hat. Eine Kopie einer Vollmacht reicht nicht aus. Die Kündigung ist unwirksam. Sie kann auch nicht durch nachreichen der Vollmacht wirksam gemacht werden. Es muss neu gekündigt werden. Kein Zurückweisungsrecht besteht dann, wenn dem Mieter bekannt ist, dass der Bevollmächtigte ständig tätig wird.
Eine allgemeine Vollmacht z.B. an einen Anwalt reicht auch nicht zur Kündigung aus. Hier muss ausdrücllich für den Fall der Kündigung eine entsprechende Vollmacht erteilt werden.
Quelle: Miete und Mietprozess, Praxis-Handbuich, 4. Aufl. Schmid, Luchterhand-Verlag ISBN 3-472-05375-5 Buch anschauen
Gruss Günter
Eine
Stellvertretung ist dabei grundsätzlich zulässig. Natürlich
hast Du
Recht, wenn Du sagst, dass es zu Schwierigkeiten kommen kann,
wenn
die entsprechenden Vollmachten nicht beigefügt sind.
Normalerweise
ist dann gemäß § 174 S. 1 BGB der sofortige Widerspruch
möglich.
Erfolgt dieser jedoch nicht, gelten die allgemeinen Regeln zur
Stellvertretung, §§ 164 ff. BGB und es ist auszulegen gem. §§
133,
157 BGB, ob der gekündigte die Kündigung als Kündigung beider
Teile
verstehen durfte/musste. IMHO dürfte ein verspäteter
Widerspruch
schlechte Aussichten haben.
sehe ich hier nicht so.