Sind vor einem jahr in eine Mietwohnung gezigen. Im Mietvertrag stand das das haus zum Verkauf steht und das wir interessenten unsere wohnung zeigen müssen. Kündigungsfrist 3 monate. Gestern erhielten wir die kündigung da das Haus nun verkauft sei. Ist es rechtens das uns der alte bisherige VM kündigt oder müßte uns der neue VM kündigen.Uns fehlt auch das Geld für einen Umzug. Ob wir bis 31.12 eine passende wohnung für 4Mann ( da2 Kinder vorhanden)wissen wir auch nicht.Bis jetzt haben wir die kündigung noch nicht akzeptiert. brauchen nun dringends Hilfe
Tut mir leid aber das weiß ich auch nicht,da habe ich keine Ahnung von.
Ich habe gerade den selben Fall, nur bin ich nun der neue Eigentümer.
Gestern erst mit dem Anwalt darüber gesprochen.
Getreu dem Motto, „Kauf bricht nicht Miete“, muss ich mich auch an den Mietvertrag halten, und 9 Monate Kündigungsfrist angeben (trotz dringenden Eigenbedarfs, wegen Länge der Mietzeit von 8 Jahren).
Bei Ihnen wird es wohl bei den 3 Monaten Kündigungsfrist bleiben (Staffelung der Kündigungsfristen).
Dabei sind folgende Punkte zu beachten:
- Muss der neue Eigentümer den bestehenden Vertrag (inkl. der vollen 3 Monate Kündigungsfrist, sowie aller Pflichten) übernehmen.
- Auszug aus dem Grundbuch das neue Eigentumsverhältnis nachweisen (und das kann dauern).
Ich erwarte auch schon jeden Tag, das endlich der Grundbuchauszug hier eintrifft.
Dabei hatte ich noch Glück gehabt, das alles Finanzielle, und Notartermine so schnell hintereinander passten.
Meine Schwester hat gerade in dem Punkt Finanziell das Problem, das deren Bank kurzfristig ausgestiegen ist, und dadurch sich die ganzen anderen Termine immer weiter nach hinten verschieben.
siehe: § 566
Kauf bricht nicht Miete
http://dejure.org/gesetze/BGB/566.html
(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.
MfG
Hätte ich fast vergessen!
Der neue Eigentümer muss dann aber auch dem entsprechende Gründe zu der Kündigung angeben, die diese rechtfertigen.