Die Sachlage ist wie folgt: Es besteht ein Untermietverhältnis zwischen Mieter A (Hauptmieter) und Mieter B (Untermieter). Es wurde ein Vertrag unterzeichnet, in dem die Miete inkl. aller Abschlagszahlungen auf 530 € festgelegt wurde. Die Nebenkostenvorauszahlungen wurden nicht benannt. Der Vermieter hat nun eine Abrechnung der NK für 2009 in den Briefkasten von Mieter B geworfen, der an Mieter A adressiert war. Auf dem Umschlag stand handschriftlich Nebenkostenabrechnung, weshalb Mieter B den Umschlag öffnete. Es wird eine Nachzahlung von 413 € gefordert. Außerdem werden die Abschlagszahlungen erhöht. Mieter B fällt jedoch auf, dass Mieter A monatlich 120 € mehr Miete einfordert als er an den Vermieter zahlt.
Die Frage: Muss Mieter B die Nachzahlung leisten? Die Abrechnung ist an Mieter A adressiert.
Hallo Christin,
die beschriebene Sachlage kommt mir sehr bekannt vor! Ich bin fast gewillt zu fragen ob der Mieter A Seebode heißt…
Für den Mieter B ist auf jeden Fall Mieter A Vertragspartner und die NK-Abrechnung sollte ihm (A) zugehen. Auf keinen Fall sollte Mieter B irgendwelche Zahlungen leisten, diese sind von Mieter A an den Vermieter zu entrichten. Gegen die Höhe der Miete kann Mieter B jedoch nicht vorgehen, diese wurde vertraglich zwischen Haupt- und Untermieter festgelegt, auch wenn es ärgerlich ist, dass Mieter B mehr zahlen muss…
Ich hoffe ich konnte dir helfen
Schöne Grüße
Henrik
vielen Dank für Deine Nachricht. Nein, Seebode ist nicht Mieter A, beide haben jedoch anscheinend verbindende schlechte Eigenschaften.
Mieter A hat Mieter B soeben mitgeteilt, dass er keine Zahlung leisten wird und ihn vor die Wahl gestellt, ob er die Miete ab sofort reduziert, andernfalls wird Mieter B fristgerecht kündigen.
Ich habe mich über die prompte Hilfestellung von Dir sehr gefreut. Auch wenn ich mir bereits dachte, dass Mieter A nicht zahlen muss, ist es gut dies auch „von extern“ bestätigt zu bekommen.
damit die Beko-Abrechnung anerkannt wird, muss der Vermieter erstmal alle nötigen Schriftformen einhalten. Er muss alle Verteilerschlüssel, Abrechnungszeitraum, Datum usw. angeben.
Er hat für die Abrechung 1 Jahr nach Abrechnungszeitraumzeit diese dem Mieter zuzustellen.
Ich habe Dich so verstanden, dass der Untermieter einen Vertrag mit dem Mieter hat und der hat einen Vertag mit dem Vermieter.
Also kann der Vermieter dem Untermieter die Betriebskosten nicht in Rechnung stellen hat er ja auch nicht, sondern dem Hauptmieter, da der Untermieter keinen Vertrag mit dem Vermieter hat.
Je nach Inhalt des geschlossenen Vertrages zwischen Hauptmieter und Untermieter kann der Hauptmieter eine Abrechnung für den Untermieter erstellen und somit die Kosten umlegen.
Allerdings ist dabei zu beachten, was in dem Untermietvertrag vereinbart worden ist.
Hallo Christian,
zwar bin ich Hauseigentümer, habe aber keine Mieter.
Was den Fall angeht, bewegen sich beide Parteien wohl auf ziemlich dünnem Eis.
B hat zuerst das Briefgeheimnis missachtet, was aber in diesem Fall eher zweitrangig ist.
Was die Miete angeht ist der Untermietervertrag unabhängig vom eigentlichen Mietvertrag, aber der Hauseigentümer muss mit dem Untermietvertrag einverstanden sein. Da die Miete, die B zahlen muss, die eigentliche Miete jedoch übersteigt, wäre es auf jeden Fall ratsam einen Anwalt einzuschalten oder sich beim Mieterschutzbund oder Verbraucherzentrale beraten zu lassen. Dort gibt es Spezialisten, die Minderverdiener kostenlos beraten und vertreten.
Meiner Meinung nach handelt es sich in dem Fall um Betrug, der separat zur NK Abrechnung behandelt wird.
Die NK richten sich nach dem jeweiligen Verbrauch des Mieters und wenn keine eigenen Zähler existieren richten sie sich nach der entsprechenden Wohnfläche, also wenn z.B. 100qm Gesamtfläche auf A 60qm und B40qm fallen, zahlt A 60% des Gesamtjahresverbrauchs abzgl seiner Vorauszahlung und B 40% abzgl seiner Vorauszahlung. Dies muss A beweispflichtig nachweisen. dadurch kann es passieren, dass eine Partei auch Geld erstattet bekommt wenn die eigentlich abrechnung ein Minus ergibt oder umgekehrt.
So war jedenfalls die Sachlage, als ich mich das letzte Mal schlau gemacht habe.
Hoffe etwas geholfen zu haben.
Viel Glück
Petra
An wen der Brief adressiert ist ist nicht relevant. Der Hauptmieter A wird eine anteilige Nebenkostenabrechnung für Untermieter B auf Grundlage des vom Vermieter erstellten Abrechnung erstellen und der hat die dann von ihm geforderten Zahlungen zu leisten bzw. hat Anspruch auf ein hieraus entstehendes Guthaben.
Hiervon völlig unabhängig ist die „überhöhte“ Mietforderung des Mieters A an Mieter B. Wenn Mieter B die Zahlung einer bestimmten Summe per Mietvertrag zugesagt hat ist es zwar „nicht sehr nett“ von Mieter A, aber in keiner Weise illegal.
„Die Nebenkostenvorauszahlungen wurden nicht benannt.“
Verstehe ich nicht ganz. Handelt es sich um eine Nebenkostenpauschale? Dann sind damit alle Forderungen und Rückzahlungen die Nebenkosten betreffend abgegolten (es sei denn der Untermietvertrag sagt etwas anderes).
Ich hoffe Ihnen geholfen zu haben und stehe für weitere Fragen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
„Die Nebenkostenvorauszahlungen wurden nicht benannt.“
Verstehe ich nicht ganz. Handelt es sich um eine
Nebenkostenpauschale? Dann sind damit alle Forderungen und
Rückzahlungen die Nebenkosten betreffend abgegolten (es sei
denn der Untermietvertrag sagt etwas anderes).
Herzlichen Dank für Ihre Antwort. Im Untermietvertrag ist lediglich die Gesamtmiete i.H.v. € 530 angegeben. Es ist keine Unterteilung in Grundmiete und Nebenkosten erfolgt, weshalb Mieter B davon ausgeht, dass Mieter A keinen Anspruch, da keine Abrechnungsgrundlage hat. Ist diese Annahme richtig?