Wer muss Rechnungen nach Todesfall begleichen?

Ein Erblasser hat noch zu Lebzeiten teure Dienstleistungen bestellt. Zwar vererbt er ein Haus (das allerdings erst mal verkauft werden muss), sein Konto ist aber leer.

Nun wünschen sich die Gläubiger natürlich, dass ihre berechtigten Geldforderungen möglichst bald beglichen werden.

Dürfen Gläubiger Zinsforderungen stellen, die bis zur Testamentseröffnung auflaufen? Dürfen Gläubiger Mahnbescheide ausfüllen, wenn sie ihr Geld nicht gleich bekommen?

Oder haben Gläubiger die Pflicht, bis zur Testamentseröffnung zu warten mit all ihren Forderungen?

Hallo,
die Gläubiger haben und dürfen Verzugszinsen gegenüber den Erben verlangen, die sie auch dem Verstorbenen in Rechnung hätten stellen dürfen.
Sie dürfen bei Verzug auch einen Mahnbescheid beantragen. Die Frage ist, an wen. Wissen die Gläubiger wer Erbe ist?
Liegt ein Erbschein bereits vor?
Sie können sich auch, so die Erbeinsetzung durch Erbschein besiegelt ist, sich mit den Gläubigern zwecks Zahlungsaufschub in Verbindung setzen und um Zahlungsaufschub bitten. Sie müssen natürlich auch sofort alles in die Wege leiten, dass die Immobilie verkauft wird. (Makler einschalten, Anzeigen schalten usw.)
MfG
PB

hallo hoppel-hoppel
leider kann ich bei diesem problem nicht weiterhelfen.sorry
lg sicha

Hallo Peter Bötticher, vielen Dank für die Antwort!

Ja, die Gläubiger wissen vom Testamentsverwalter, wer die potenziellen Erben sind.

Der Todesfall liegt nun vier Monate zurück. Einen Erbschein habe ich nicht bekommen, das Testament wurde noch nicht eröffnet (kann angeblich noch Monate dauern).

Wenn ich als einer der Erben zahlen würde, dann müsste ich anschließend mühsam das vorgestreckte Geld anteilsmäßig von meinen in alle Herren Länder verstreuten und mir teils unbekannten Miterben eintreiben. Deshalb scheue ich mich, das einfach mal im Voraus zu bezahlen.

Aber um Verzugszinsen und Mahnbescheide zu vermeiden, wird mir wohl nichts anderes übrig bleiben, als zu zahlen.

MfG
HH

Hallo hoppel-hoppel
ich denke die müssen warten,den wenn der Erblasser noch leben würde,würden sie auch keine Zinsen bekommen.
Außer der Erblasser hat schon zu Lebzeiten Zinsen für das geliehene Geld bezahlt.
Falls das Geld für die Schulden nach verkauf nicht reicht,kannst du ja das Erbe ausschlagen.
l.G.Schattegras

Hallo,

an die Stelle des Erblassers treten mit dessen Tod die Erben. Wenn diese bekannt sind, dann können sie auch in Anspruch genommen werden. Allerdings könnten die bekannten Erben das Erbe noch ausschlagen. Insofern ist die Inanspruchnahme nicht so ganz sicher.

Zinsen können nur im Verzug gefordert werden.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

Hallo, wenn Du der Meinung bist, dass nach dem Hausverkauf nach Abzug der Schulden noch Gelder übrig bleiben, Dir aber nicht bekannt ist, wie hoch sich die Verbindlichkeiten belaufen und welchen Wert das Grundstück mit Haus hat, empfehle ich, beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag zu stellen, dass ein Nachlaßverwalter eingesetzt wird. Dieser klärt dann all diese Dinge, erhält allerdings auch eine Vergütung für seine Bemühungen. Du kannst dann mit dem Nachlaßverwalter klären, welche Forderungen berechtigt sind und welche nicht und - falls Gelder übrig bleiben- einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheines stellen. MfG Löwenkind

Hallo,
das hört sich alles merkwürdig an. Warum wurde das Testament nicht eröffnet, bevor dieser Schritt nicht erleidigt ist, kann auch kein Erbschein erteilt weden.
In diesem Fall würde ich kein Cent vorlegen. Oder wissen Sie genau, dass Sie Miterbe werden und Ihr Geld auch wieder zurückbekommen?
Also, wo liegt das Problem. Wenn ich helfen soll, kann ich das nur, wenn mir wirklich alle Fakten bekannt sind.
MfG
PB

Hallo Hoppel-hoppel,
ich denke, dass Gläubiger Zinsforderungen stellen dürfen. Jeder der glaubt, dass ihm eine Forderung zusteht, kann einen Mahnbescheid losschicken. Sollte dieser nicht rechtens sein, muss man als Empfänger unbedingt widersprechen.
Gläubiger haben auch nicht die Pflicht, bis zur Testamentseröffnung zu warten. Sie können sich mit ihren Forderungen an die potenziellen Erben wenden.
Ich würde mich mit den Gläubigern in Verbindung setzen,
um die Angelegenheit zu besprechen.
mfg
Lara50

Hallo,
Du musst entschuldigen, aber Deine Frage klingt nach einer Hausarbeit in einem juristischen Fach und nicht nach einem „echten“ Problem. Ausnahmsweise antworte ich doch, da die Frage zu beantworten ganz einfach ist.

Die Erben erben die Schulden mit allen dazu gehörenden Folgen. D.h. die Schulden bis zum Tod sind das Eine, die dann anfallenden Folge-Kosten sind Kosten, die der Erbengemeinschaft zuzurechnen sind. Dürfte aber ökonomisch auf dasselber hinaus laufen.

Einen Mahnbescheid können die Erbengemeinschaft erst dann beantragen, wenn die Erbengemeinschaft in ihrer Zusammensetzung durch das Amtsgericht festgestellt ist, da ja sonst keine Zustell-Adressen vorhanden sind.

Sollte es sich wider Erwarten uzm einen echten Fall handeln: Reden hilft! Die Gläubiger dürften Gott froh sein, wenn sie überhaupt Geld sehen.

Ingeborg

Der Erbe erbt sowohl Vermögen wie auch Schulden. Die Gläubiger können somit ihre Forderungen vom Erben einfordern. Zinsen dürfen weiter nach den gesetzlichen Voraussetzungen berechnet werden. Auch kann (muss sogar bei zahlungsunwilligkeit) ein Titel wie z.B. Vollstreckungsbescheid erlangt werden um vollstrecken zu dürfen.

ml.

herzlichen Dank für Ihre Anfrage zur Nachlassabwicklung.

Grundsätzlich sind die Erben verpflichtet Verbindlichkeiten des Erblassers zu erfüllen.
Sofern die Forderungen fällig sind und die Erben mit der Zahlung in Verzug sind, dürfen Verzugszinsen erhoben.

Der Erbe kann allerdings in bestimmten Fällen die Begleichung aussetzen - etwa bei Erhebung der Dürftigkeitsrede oder wenn Nachlassinsolvenz beantragt wurde.

Eine Verpflichtung die Testamentseröffnung abzuwarten besteht nicht.Gläubiger können sich auch an die vorläufigen Erben wenden.

Wolfgang Buerstedde

Dr. Wolfgang Buerstedde
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Brunnenallee 31a
53332 Bornheim-Roisdorf
Tel. 02222-93118-0
Fax. 02222-93118-2
http://www.dr-erbrecht.de

Die Rechte und Pflichten (Schulden,wie auch Zinsen etc.) gehen nahtlos auf den/die Erben über. Gläubigern sind durch den Schuldnertod keine Grenzen bei den legalen Beitreibungsmitteln gesetzt. Den Erben ist empfohlen, sich sogleich mit ihnen zu einigen.
MfG aus dem Norden Niedersachsens
H.G.

Dienstleistungsverträge enden mit dem Tod des Erblassers.
Forderungen aus Verträge die zu Lebzeiten geschlossen wurden, also vom Verkäufer erfüllt wurden müssen vom Erben erfüllt werden.
Wenn das Erbe bereits angenommen ist, und viele Schulden da sind, so bleibt nur die Möglichkeit einer
Nachlassinsolvenz. Hierzu wird nur das Vermögen des Erblassers herangezogen, nicht aber das Vermögen des Erben.
Hier muss man abwägen wie man verfährt.