Wer muss Reparatur an Notschlüsselkasten zahlen?

Hiho,

eine kurze Frage zu der ich via Google leider keine Antwort bekommen habe.
Angenommen ein Nachbar (Haus mit zwei Mietparteien) hat neben der Haustür (innen) einen sog. Notschlüsselkasten mit dem Haustürschlüssel angebracht, da gegen das Abschließen der Tür tagsüber (berechtigterweise, da es sonst keine Fluchtwege gibt) mit Brandschutz argumentiert wurde. Nun ist die Frage, wenn sich jemand in den Hausflur aus/einsperrt und die Scheibe einschlägt um mit dem Schlüssel das Haus zu verlassen, wer muss die Scheibe zahlen?

Vielleicht hat da jemand Erfahrung oder eine Idee wie so etwas festgestellt wird.

Vielen Dank im Voraus,
Lg, Amp

Hallo!

Also der Schlüssel und Schlüsselkasten gehört einem der Bewohner,ist also nicht vom Vermieter angebracht worden ?  Na, dann muss der Bewohner eben sehen, wer ihm den Schaden ersetzt !  
 

Mal abgesehen,dass diese Schlüsselkästen in öffentlichen Gebäuden lange nicht mehr zulässig sind und auch für Wohnhäuser durch Panikschlösser ersetzt werden sollten.
Da kann man die Tür ruhig abschließen,von innen her kann sie schnell und ohne Schlüssel geöffnet werden.
Denn im Brandfall hat man vielleicht weder Zeit seinen Schlüssel zu suchen noch umständlich den Notschlüsselkasten zu nutzen.
Und man muss stets mit Besuchern rechnen,die sich nicht auskennen und den Notschlüssel nicht erkennen und zu deuten wissen !

MfG
duck313

Der Kasten ist von einem Mieter ohne Wissen der Vermieters und ohne Absprachen mit anderen Mietern angebracht worden. Im Prinzip könnte ich mir vorstellen, dass so selbst andere Mieter nichtmals wissen, wie man im Notfall das Haus verlassen könnte. Ein Panikschloss hat natürlich so seinen Preis, den man doch vermeiden könnte, indem man die Haustür einfach nicht verschließt, die Wohnungstüren bleiben davon schließlich unberührt und sehr viel (un-)sicherer wird es dadurch auch nichtmehr.

Nagut, vielen Dank für die Info, das hilft schonmal.
Guten Rutsch!
Gr Amp

hi,

also wenn man einen Schlüssel da anbringt, wo tagsüber doch mal Fremde Zugang haben ist der Grund einer geschlossene und verschlossene Tür nachts nicht sehr einleuchtend.
Dann kann man sie auch unverschlossen lassen.

Wenn der Schlüssel dann noch an einen eventuellen Fahrrad- oder Kellerraum passt wäre die Sinnlosigkeit komplett.

grüße
lipi

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eine kurze Frage zu der ich via Google leider keine Antwort
bekommen habe.

seltsam.

wer muss die Scheibe zahlen?

ganz einfach: derjenige, der einen schaden verursacht, muss ihn ersetzen.

und wer hat den schaden verursacht? der besitzer des kastens? wohl eher nicht. der hausbesitzer? auch nicht. der die scheibe eingeschlagen hat? ja, wer denn sonst?

ich verstehe das problem nicht…

Wenn ein Mieter eigenmächtig den im Notfall einzig verfügbaren Fluchtweg, in diesem Falle verschließt, und den Schlüssel in seinem, also gewissermaßen privatem, Sicherheitskasten an der Tür aushängt, kann er wohl kaum Ersatz verlangen wenn man davon Gebrauch macht oder? Dass es Centbeträge sind sei dahingestellt, es geht nur ums Prinzip. Denn alternativ kann man den Schlüssel ja an einem Nagel aufhängen oder die Tür unverschlossen lassen.

Wenn ein Mieter eigenmächtig den im Notfall einzig verfügbaren
Fluchtweg, in diesem Falle verschließt,

es gibt kein recht auf eine nicht abgeschlossene tür. genau für denb zweck des abschließens hat schkließlich jeder befugte einen schlüssel bekommen. wenn das dem einen oder anderen nicht passt, kann er sich beim hausbesitzer beschweren. oder ausziehen.

und den Schlüssel in
seinem, also gewissermaßen privatem, Sicherheitskasten an der
Tür aushängt, kann er wohl kaum Ersatz verlangen wenn man
davon Gebrauch macht oder?

aber sicher kann er das. wie kommst du darauf, dass man ein recht auf benutzung des schlüssel hat? wie kommst du darauf, dass man ein recht darauf haben könnte, jemand anders was kaputt zu machen?

Dass es Centbeträge sind sei
dahingestellt, es geht nur ums Prinzip.

selbstverständlich.

Denn alternativ kann
man den Schlüssel ja an einem Nagel aufhängen oder die Tür
unverschlossen lassen.

oder man benutzt seinen eigenen schlüssel, wie es vorgesehen ist. es gibt genau gar kein recht darauf, den schlüssel aus der box zu verwenden. es gibt auch kein recht auf die verwendung eines nagels stattdessen.

wenn du ein derartiges recht beanspruchen willst, nenn mal das dazu passende gesetz. bis dahin nimm zur kenntnis:
http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html

Wie in der Ausgangsfrage formuliert, geht es um den Fall, dass sich jemand ohne Schlüssel im Hausflur ein/aussperren könnte. Somit ist das mit dem eigenen Schlüssel mal außen vor. Das Recht der Benutzung ergäbe sich ja daraus, dass der Schlüssel sich dort für einen Notfall ja tatsächlich befände und dafür auch angebracht wurde. Als Argument also, dass dem Brandschutz/Fluchtweg genüge getan wäre. Mit dieser Intention angebracht ergäbe sich folglich doch wohl ein Nutzungsrecht.
Wie dem auch sei, danke für die klare Meinung!

Wie in der Ausgangsfrage formuliert, geht es um den Fall, dass
sich jemand ohne Schlüssel im Hausflur ein/aussperren könnte.
Somit ist das mit dem eigenen Schlüssel mal außen vor.

falsch.

Das
Recht der Benutzung ergäbe sich ja daraus, dass der Schlüssel
sich dort für einen Notfall ja tatsächlich befände und dafür
auch angebracht wurde. Als Argument also, dass dem
Brandschutz/Fluchtweg genüge getan wäre. Mit dieser Intention
angebracht ergäbe sich folglich doch wohl ein Nutzungsrecht.

der schlüssel wurde eben nicht für den notfall, sondern für brandschutz/fluchtweg angebracht.liegt ein derartiger fall vor? nein? ach, und woraus bitte soll sich dann ein nutzungsrecht ergeben?
genau: es gibt keins. nicht zur benutzung und folglich auch nicht zur beschädigung.
ein notschlüssel für den fluchtweg ist kein allgemeiner ersatzschlüssel für diejenigen, die den eigenen schlüssel vergessen haben. und damit sind alle bei der benutzung auftretenden schäden selbstverständlich zu ersetzen.

ich kann wirklich nicht verstehen, wie man sich da was anderes einbilden kann. die gesetzliche regelung ist völlig eindeutig.

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Wie gesagt, DANKE!

Da keine Brandgefahr vorliegt, sondern nur ein Einschließen des Mieters vorliegt, ist die Schuldfrage und die Erstattungspflicht sehr einfach.
Natürlich muss der derjenige, der die Glasscheibe einschlägt den Schaden bezahlt, denn das Eingeschlossen sein hat er durch Vergessen des Schlüssels selbst verursacht. Wenn es sich um Besucher handelt haftet dafür der Wohnungsinhaber des Besuchers.

Mfg.

Feuerloescher

rückfrage o.t.
sag mal, du hast die antwort auf meine postings immer an ein ganz anderes posting gehängt. wie kommt das? war das absicht? scheint mir nämlich erst in letzter zeit haufenweise der fall zu sein, deshalb tippe ich auf einen bug der forensoftware.

Also bei mir sieht das alles sauber aus, hängt Alles hinter deiner ersten Antwort :wink: