Hallo zusammen,
Hallo,
gibt es irgendwelche Vorschriften, aus denen hervorgeht, wer
vom Arbeitgeber an einem VG dabei sein muss?
Grundsätzlich nein, das liegt in der Organisationshoheit des AG, wen er mit der Führung von Vorstellungsgesprächen beauftragt.
Z. B. Personaler,
BR- oder PR-Mitglied,
BR/PR-Mitglieder können lediglich aufgrund betrieblicher Regelungen (Betriebs-/Dienstvereinbarungen) ein Teilnahme recht haben. Ob sie dieses ausüben, bleibt den Gremien überlassen.
Schwerbehindertenbeauftragter,
Die Schwerbehinderten vertretung hat bei Bewerbungen von schwerbehinderten/gleichgestellten Menschen ein gesetzliches Teilnahme recht gem. § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__95.html
Ob die SBV dieses Recht wahrnimmt, bleibt ihr überlassen.
Gleichstellungsbeauftragte, Frauenbeauftragte,
siehe BR/PR
fachlicher
Vorgesetzter, Chef, Team-, oder Gruppen-, oder Abteilungs-,
oder Bereichsleiter.
Sache des AG
Sicherlich kommt es darauf an, ob es ein 3-Mann-Betrieb ist
oder ein 10000-Mitarbeiter-Unternehmen oder ob es
Privatwirtschaft oder ÖD ist. Aber es gibt doch sicherlich
auch Vorschriften, die besagen, dass z. B. gewisse Personen
anwesend sein müssen.
Nein
Wie sieht es z. B. bei einer Bundes- oder Landesbehörde oder
einen Privatunternehmen mit mehr als 5000 Mitarbeitern bei
einem Schwerbehinderten aus? Da muss doch bestimmt mind.
jemand von der Schwerbehindertenvertretung, jemand vom PR oder
BR und ein Personaler dabei sein, oder!?
Nicht zwingend
Bei einer Bewerberin,
dann sicherlich auch noch die Gleichstellungs- und, oder
Frauenbeauftragte, oder!?
Nicht zwingend
Was ist z. B. zu tun wenn man sieht, merkt, dass hier einfach
Leute fehlen, die der eigenen Meinung nach anwesend sein
müssten?
Sollte man seine Vorstellungen überprüfen.
Es gibt nur eine rechtliche Ausnahme, wenn es im Betrieb eine SBV gibt.
Weiß der AG, daß ein Bewerber schwerbehindert/gleichgestellt ist und informiert der AG die SBV nicht über die Bewerbung, dann erfüllt dies nach Rechtsprechung des BAG den Anschein der Diskriminierung iSd § 7 AGG:
http://www.gesetze-im-internet.de/agg/__7.html
Weiß die SBV aber von der Bewerbung und entscheidet sich für eine Nichtteilnahme, ergeben sich daraus keinerlei Ansprüche des schwerbehinderten/gleichgestellten Bewerbers.
Bitte um eure Antworten.
Bitte sehr
Vielen Dank im Voraus.
isch scho`recht
Schöne Grüße
&Tschüß
DU
Wolfgang