Wer muss von AG-Seite am VG teilnehmen?

Hallo zusammen,

gibt es irgendwelche Vorschriften, aus denen hervorgeht, wer vom Arbeitgeber an einem VG dabei sein muss? Z. B. Personaler, BR- oder PR-Mitglied, Schwerbehindertenbeauftragter, Gleichstellungsbeauftragte, Frauenbeauftragte, fachlicher Vorgesetzter, Chef, Team-, oder Gruppen-, oder Abteilungs-, oder Bereichsleiter.

Sicherlich kommt es darauf an, ob es ein 3-Mann-Betrieb ist oder ein 10000-Mitarbeiter-Unternehmen oder ob es Privatwirtschaft oder ÖD ist. Aber es gibt doch sicherlich auch Vorschriften, die besagen, dass z. B. gewisse Personen anwesend sein müssen.

Wie sieht es z. B. bei einer Bundes- oder Landesbehörde oder einen Privatunternehmen mit mehr als 5000 Mitarbeitern bei einem Schwerbehinderten aus? Da muss doch bestimmt mind. jemand von der Schwerbehindertenvertretung, jemand vom PR oder BR und ein Personaler dabei sein, oder!? Bei einer Bewerberin, dann sicherlich auch noch die Gleichstellungs- und, oder Frauenbeauftragte, oder!?

Was ist z. B. zu tun wenn man sieht, merkt, dass hier einfach Leute fehlen, die der eigenen Meinung nach anwesend sein müssten?

Bitte um eure Antworten.

Vielen Dank im Voraus.

Schöne Grüße

DU

Hallo zusammen,

Hallo,

gibt es irgendwelche Vorschriften, aus denen hervorgeht, wer
vom Arbeitgeber an einem VG dabei sein muss?

Grundsätzlich nein, das liegt in der Organisationshoheit des AG, wen er mit der Führung von Vorstellungsgesprächen beauftragt.

Z. B. Personaler,
BR- oder PR-Mitglied,

BR/PR-Mitglieder können lediglich aufgrund betrieblicher Regelungen (Betriebs-/Dienstvereinbarungen) ein Teilnahme recht haben. Ob sie dieses ausüben, bleibt den Gremien überlassen.

Schwerbehindertenbeauftragter,

Die Schwerbehinderten vertretung hat bei Bewerbungen von schwerbehinderten/gleichgestellten Menschen ein gesetzliches Teilnahme recht gem. § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__95.html
Ob die SBV dieses Recht wahrnimmt, bleibt ihr überlassen.

Gleichstellungsbeauftragte, Frauenbeauftragte,

siehe BR/PR

fachlicher
Vorgesetzter, Chef, Team-, oder Gruppen-, oder Abteilungs-,
oder Bereichsleiter.

Sache des AG

Sicherlich kommt es darauf an, ob es ein 3-Mann-Betrieb ist
oder ein 10000-Mitarbeiter-Unternehmen oder ob es
Privatwirtschaft oder ÖD ist. Aber es gibt doch sicherlich
auch Vorschriften, die besagen, dass z. B. gewisse Personen
anwesend sein müssen.

Nein

Wie sieht es z. B. bei einer Bundes- oder Landesbehörde oder
einen Privatunternehmen mit mehr als 5000 Mitarbeitern bei
einem Schwerbehinderten aus? Da muss doch bestimmt mind.
jemand von der Schwerbehindertenvertretung, jemand vom PR oder
BR und ein Personaler dabei sein, oder!?

Nicht zwingend

Bei einer Bewerberin,
dann sicherlich auch noch die Gleichstellungs- und, oder
Frauenbeauftragte, oder!?

Nicht zwingend

Was ist z. B. zu tun wenn man sieht, merkt, dass hier einfach
Leute fehlen, die der eigenen Meinung nach anwesend sein
müssten?

Sollte man seine Vorstellungen überprüfen.
Es gibt nur eine rechtliche Ausnahme, wenn es im Betrieb eine SBV gibt.
Weiß der AG, daß ein Bewerber schwerbehindert/gleichgestellt ist und informiert der AG die SBV nicht über die Bewerbung, dann erfüllt dies nach Rechtsprechung des BAG den Anschein der Diskriminierung iSd § 7 AGG:
http://www.gesetze-im-internet.de/agg/__7.html
Weiß die SBV aber von der Bewerbung und entscheidet sich für eine Nichtteilnahme, ergeben sich daraus keinerlei Ansprüche des schwerbehinderten/gleichgestellten Bewerbers.

Bitte um eure Antworten.

Bitte sehr

Vielen Dank im Voraus.

isch scho`recht

Schöne Grüße

&Tschüß

DU

Wolfgang

Hallo!
Verbindliche Vorschriften gibt es nicht, sondern nur jeweils interne Regelungen. Wenn ich mal aus unserem Haus zitieren darf:

Nach Durchsicht der eingegangen Bewerbungen, sind - unter Berücksichtigung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung - die am besten qualifizierten Bewerber/innen auszuwählen. Bei der Einladung zu den Vorstellungsgesprächen ist zu beachten, dass befristet beschäftigte interne Bewerber /innen sowie schwer behinderte Bewerber/innen bzw. solche Bewerber/innen, die eine Zusicherung in Bezug nach § 34 SGB X auf eine Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen haben, grundsätzlich eingeladen werden.

Das Vorstellungsgespräch

Beim Abhalten von Vorstellungsgesprächen sind folgende Punkte zu beachten:

Es kann der Personalrat eingeladen werden.
Sofern sich schwer behinderte Menschen beworben haben, ist die Vertrauensperson für schwer behinderte Menschen zu den Vorstellungsgesprächen einzuladen.
Es ist vorab zu klären, wer die Gesprächsführung bei den Informationsgesprächen übernimmt

Das heißt: verbindlich vorgeschrieben ist nur der Schwerbehindertenvertreter, wenn entsprechende Kandidaten teilnehmen. Bereits der Personalrat ist eine Kann-Sache, die aber üblicherweise so gehandhabt wird.