Wer muss weiterzahlen, Krankenkasse oder Arbeitsam

Hallo,
ich habe folgende Frage:
Ich wurde während meiner Krankheit gekündigt und habe von der KK Krankengeld bezogen. Nach Erhalt der Kündigung hatte ich mich sofort arbeitslos gemeldet. Ich sollte mich melden, wenn ich wieder arbeitsfähig bin. Zwischenzeitlich wurde ich dem MDK vorgestellt. Dieser stellte fest, dass ich in meinem Beruf nicht mehr arbeiten darf, aber andere Tätigkeiten, mit Einschränkungen machen kann. Da ich aber noch nicht arbeitsfähig und weiterhin krank geschrieben bin, habe ich dagegen Widerspruch eingelegt. Da ich nicht weiß, ob der Widerruf stattgegeben wird, wollte ich mich lieber arbeitslos melden, konnte ich aber nicht, da ich aus gesundheitlichen Gründen nicht fähig war zur AfA zu gehen. Nach telefonischer Rücksprache mit der AfA wurde mir gesagt, wenn ich nicht persönlich komme, können sie es nicht aufnehmen. Telefonisch geht das nicht. Sie sagte es würde ab dann Arbeitslosengeld berrechnet, ab dem Tag wo ich mich persönlich melde. Aber das konnte ich ja aus o.g. Gründen nicht.
Was kann ich tun, hilft ein Attest vom Arzt? Muss ich mich beim AfA melden oder muss die Krankenkasse weiterzahlen? Müsste die KK auf alle Fälle weiterzahlen, wenn eine weitere Diagnose dazu kommt?

Vielen Dank

solange eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt ist, hat die KK Krankengeld zu zahlen. Erst nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit kann erst die Arbeitsagentur aufgesucht werden und eine Arbeitslosmeldung vorgenommen werden. Dann gibt es bei entsprechenden ALG1-Ansprüchen Arbeitslosengeld. Arbeitslosmeldung MUSS immer persönlich vorgenommen werden. ABER bereits jetzt kann man sich telefonisch oder per Web arbeitssuchend melden.

Ich hatte heute beim Bürgertelefon zur gesetzlichen Krankenversicherung angerufen, da wurde mir mitgeteilt, dass es keine aufschiebende Wirkung bei Widerspruch gibt.Die Krankenkassen müssen nicht weiterzahlen. Ich habe eine AU beim Arbeitsamt eingereicht. Ich weiß, dass ich bis persönlich melden sollte, aber es ging wirklich nicht. (akute Erkrankung) Ich habe mich auch bei einem sozialen Dienst erkundigt, die sagten, dass, wenn ich die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abgegeben und telefonisch (mit Aktenvermerk) mich gemeldet habe, dürfte mir nichts passieren. Hoffe ich zumindest, dass dann trotzdem ab diesem Tag gezahlt wird.

Hallo,

eine persönliche Arbeitslosmeldung ist auf jeden Fall erforderlich. Sollte dies nicht möglich sein, sollten Sie darauf bestehen, dass ein Mitarbeiter der ARbeitsagentur zu Ihnen kommt, um die Arbeitslosmeldung entgegenzunehmen. Natürlich müssten Sie die Unmöglichkeit bei der Agentur vorsprechen zu können durch ein Attest belegen. Bezüglich des Beginndatums der Leistungen warten Sie am besten den Bewilligungsbescheid ab, und legen dann gegebenenfalls Widerspruch ein. Hilfreich sind dann die Namen Ihrer Gesprächspartner bei der Agentur, die Ihnen sagten, dass Sie sich persönlich melden müssen. Anhand der elektronischen Einträge (Grundsätzlich werden die Gespräche dokumentiert) müsste dann das Datum der Arbeitslosigkeit festgestellt werden können.
Ob die KK weiterzahlen muss, wenn eine neue Diagnose hinzukommt, weiß ich nicht, würde aber vermuten, dass Nein.

Viel Glück und Gute Besserung

Vielen Dank !

Ich hatte heute beim Bürgertelefon zur gesetzlichen Krankenversicherung angerufen, da wurde mir mitgeteilt, dass es keine aufschiebende Wirkung bei Widerspruch gibt.Die Krankenkassen müssen nicht weiterzahlen. Ich habe eine AU beim Arbeitsamt eingereicht. Ich weiß, dass ich bis persönlich melden sollte, aber es ging wirklich nicht. (akute Erkrankung) Ich habe mich auch bei einem sozialen Dienst erkundigt, die sagten, dass, wenn ich die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abgegeben und telefonisch (mit Aktenvermerk) mich gemeldet habe, dürfte mir nichts passieren. Das habe ich getan. Ein Attest habe ich nicht, es hat mir keiner vom AA gesagt, wie ich mich verhalten muss, in solch einem Fall, nur eben immer, dass ich kommen muss. Was kann mir im schlimmsten Fall passieren?

Dass die Arbeitsagentur erst ab dem Tag zahlt, an dem sie die Arbeitslosmeldung entgegennimmt (entweder durch Ihre Vorsprache, oder eben durch den Besuch eines Arbeitsvermittlers bei Ihnen). Aber wie gesagt, es steht dann immer noch die Möglichkeit des Widerspruchs zur Verfügung. Und evtl. geht es ja auch ohne größeren Aufwand zu Ihrer Zufriedenheit aus. Melden Sie sich am besten noch mal bei der ARbeitsagentur und bitten um einen Termin.