Hallo,
es geht um folgendes:
Mieter A bekommt Brief vom Anwalt des Mieters B wegen angeblichen Beleidigungen und anderen Dingen ( zu oft Wäsche im Waschkeller…)und soll eine Unterlassenserklärung unterschreiben.
Dadurch wurde Mieter A ja quasi gezwungen zum Anwalt zu gehen. Es gab einen kurzen Schriftverkehr und Anwalt von Mieter B hatte dann Einsicht das Mieter A nichts gemacht hat und beließ die Sache dann so.
Anwalt von Mieter A hatte in einem seiner Briefe die Gegenpartei aufgefordert die entstandenen Kosten zu bezahlen, gegen das bis heute kein Wiederspruch erhoben wurde, aber auch nicht bezahlt.
Anwalt von Mieter A meint nun, er müße dies bezahlen, da die Gegenpartei dies ja nicht gemacht hat und man dies auch nicht erzwingen kann, so außergerichtlich.
Ist das tatsächlich so?? Der Anwalt sagt dieses zwar, aber mein Verstand sagt und denkt was anderes…
Huhu!
Anwalt von Mieter A meint nun, er müße dies bezahlen,
Grundsätzlich natürlich ja - als Auftraggeber ist A der SChuldner des Anwalts.
da die
Gegenpartei dies ja nicht gemacht hat und man dies auch nicht
erzwingen kann, so außergerichtlich.
Auch wieder grundsätzlich: Die Regelung des § 91 ZPO (Kostentragung bei Unterliegen) gilt nicht analog außergerichtlich. Da müsste man die Kosten als Schadensersatz geltend machen, wobei es darauf ankommt, ob die Beauftragung eines Anwalts wirklich notwendig war oder nicht. Bei Verkehrsunfällen zum Beispiel, wenn auf der anderen Seite ein Versicherungsunternehmen mit einer Handvoll hochspezialisierter Juristen steht, werden Anwaltskosten immer ersetzt. Ich habe auch schon mal einen Fall gewonnen, in dem ein Verlagskonzern mit Hilfe einer von einem Professor angeführten Großkanzlei unberechtigte Abogebühren eintreiben wollte. Will man die Anwaltskosten ersetzt haben, muss man also das Gericht davon überzeugen, dass ohne Beauftragung des Anwalts ein nicht hinnehmbares Ungleichgewicht bestanden hätte. Wenn ein Verbraucher einem anderen eine offensichtlich unhberechtigte Abmahnung zukommen lässt, habe ich auch so meine Zweifel.
Hallo,
Will man die Anwaltskosten ersetzt haben, muss man
also das Gericht davon überzeugen, dass ohne Beauftragung des
Anwalts ein nicht hinnehmbares Ungleichgewicht bestanden
hätte. Wenn ein Verbraucher einem anderen eine offensichtlich
unhberechtigte Abmahnung zukommen lässt, habe ich auch so
meine Zweifel.
Ich stehe vermutlich auf dem Schlauch, aber wo wäre denn im vorliegenden außergerichtlichen Fall die Anspruchsgrundlage für den Ersatz der Anwaltskosten?
Gruß
Dea
Auch ich sehe da keine Anspruchsgrundlage.
Levay