Also ich weiß ja das ab einem bestimmten Prozentsatz Umsatzsteuern zahlen muss aber wer prüft jetzt in diesem Beispiel (einem ambulanten Pflegedienst) ob oder nicht. Ist es das Finanzamt oder der MDK oder wer auch immer?
Und wie viele Steuern sind es die auf Pflege berechnet werden?
Vielen Dank für eure Hilfe
Also ich weiß ja das ab einem bestimmten Prozentsatz
Umsatzsteuern zahlen muss aber wer prüft jetzt in
diesem
Beispiel (einem ambulanten Pflegedienst) ob oder
nicht. Ist es
das Finanzamt oder der MDK oder wer auch immer?
Und wie viele Steuern sind es die auf Pflege berechnet
werden?
Vielen Dank für eure Hilfe
Hej - ich weiss es leider nicht konkret - ich weiss
aber, dass dies bei jedem Steuerberater möglich ist zu
erfragen. Ich würde im Vorwege erfragen, ob man in der
Kanzlei Erfahrungen hat. Außerdem beraten
Berufsverbände sehr gern und teils auch kostenlos, wenn
man das Interesse bekundet, bei möglicher
Selbständigkeit auch in selbigen einzutreten, da die
Mitgliedschaft in einem Berufsverband wie z.B. der bpa
den ich ihnen ans Herz legen möchte, aus Erfahrung
gut!! MfG Sören
Hallo Anneliese,
leider kenne ich mich mit diesen Dingen nicht aus. Das einzige, was ich dazu sagen kann, ist dass im § 4 Nummer 16 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) etwas von Umsatzsteuerbefreiung steht, aber das solltest du besser selbst mal nachlesen (z.B. unter www.bundesrecht.juris.de ), ob es dich auch betrifft, denn es gibt da mehrere Bezüge auf das Sozialgesetzbuch.
Ich hoffe das hilft wenigstens ein bisschen weiter!
hallo annelise, so wirklich kann ich dir nicht helfen, aber wenn du einen pflegedienst benötigst und unter harz4 fallen solltest, dann braucht man keine steuern zahlen und das wird auch nicht von harz4 abgezogen.
wenn du allerdings einen privaten pflegedienst betreibst mußt du das versteuern…gild ja als einkommen und das mußt von allein machen eh du eine wegen steuerhinterziehung an der backe hast…erkundige dich noch mal bei anderen leuten…wie gesagt so genau weiß ich das nicht…hab mich aber etwas wenn es meine zeit erlaubt hat damit beschäftigt, weil mein mann seit mai09 ein pflegefall gewesen ist…jetzt ist er leider im dez.09 gegangen…er hatte einen bösartigen gehirntumor…
ich hoffe ich konnte dir ein wenig helfen…glg biggi
Umsatzsteuerbefreiung der Umsätze eines ambulanten Pflegedienstes für Haushaltshilfe
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Geschrieben von Fachanwalt / Steuerberater Stefan Appeltofft
Dienstag, 22. April 2008
Ein ambulanter Pflegedienst führte einmal typisch pflegerische Tätigkeiten aus. Die zugrundeliegenden Verträge hatte er mit dem jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger abgeschlossen, über den auch im Regelfall die Abrechnung erfolgte. Darüber hinaus war er auch im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung tätig. Diese Leistung wurde nur gewährt, wenn die Notwendigkeit durch eine ärztliche Bescheinigung oder die Unterbringung in einem Krankenhaus, einer Reha-Einrichtung oder ähnliches nachgewiesen wurde. Die daraus von der Klägerin erzielten Umsätze wurden von den Versicherungsträgern nach § 38 SGB V anerkannt und abgerechnet. Der Pflegedienst erklärte in seinen Umsatzsteuererklärungen sämtliche Umsätze als steuerfrei gemäß § 4 Nr. 16 e UStG. Abweichend hiervon ging das Finanzamt davon aus, dass es sich bei den Umsätzen aus hauswirtschaftlicher Versorgung um typische Haushaltshilfeleistungen handele, die nicht von der Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 16 e UStG umfasst seien und daher der Umsatzsteuer unterlägen. Mit Bescheiden vom 07.08.2003 setzte es die Umsatzsteuer entsprechend fest. Nachdem der eingelegte Einspruch erfolglos war, klagte der Pflegedienst.
Das Niedersächsische Finanzgericht gab der Klage statt. Auch die Umsätze aus der gem. § 38 SGB V anerkannten, hauswirtschaftlichen Versorgung seien nach § 4 Nr. 16e UStG von der Umsatzsteuer befreit. Dies ergebe sich zwar nicht aus dem Wortlaut dieser Vorschrift, wohl aber aus Art. 13 Teil A Abs. 1 g der EG-Richtlinie 77/388. Nach der Gesetzesbegründung zu § 4 Nr.16e UStG sollte durch die Änderung dieser Vorschrift die genannte EG-Richtlinie in nationales Recht umgewandelt werden. Sowohl nach dem Willen des Gesetzgebers, als auch aus einer europarechtskonformen Auslegung ergebe sich, dass auch Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung in den Anwendungsbereich des § 4 Nr. 16e UStG fielen. Das Gericht ließ die Revision zu.
Niedersächsisches FG vom 01.02.2007, Az. 16 K 486/03
Hallo, ich weiss nicht wie die Gesetze in Deutschland sind, In Österreich wird dies vom Finanzamt geprüft. Sorry, daß ich dir dazu nicht mehr sagen kann, lg papermoon