Die Auslandskrankenversicherung bezahlt meistens Behandlung beim plötzlichen akuten Fall, der mit einer bereits feststehenden chronischen Vorerkrankung zusammenhängt, nicht, die Krankenkassen bezahlen bei solchen Fällen aber nur innerhalb von EU. Muss ich also auf jeden Fall selbst bezahlen, wenn so ein Fall außerhalb der EU eingetreten ist? Was gilt überhaupt als Vorerkrankung? Wird darmit immer eine chronische Erkrankung gemeint? Ich habe z.b. eine chronische Pankreasinsuffizienz, bekomme regelmäßig vom Gastroenterologe Kreon, aber es ist niergendwo eingetragen, dass ich so was habe, wie kann also die Auslandskrankenversicherung erfahren, dass ich daran leide? Noch eine Frage. Ich habe z.B. Kopfschmerzen, noch irgendwelche Beschwerden, aber in Deutschland keine Ursache festgestellt wurde, gilt das auch als eine Vorerkrankung? Ich meine, dass die Auslandskrankenversicherung irgendwie erfahren könnte, dass ich die Beschwerden hatte oder sogar noch regelmäßig habe, genauso wie sie erfahren würde, ob ich tatsächlich eine chronische Erkrankung habe ( z.B. wenn ich das bei der Antragstellung nicht mitteilen würde könnten sie es trotzdem irgendwie prüfen ).
Hallo Palevasd,
so oder ähnlich dürfte es in Deinen Bedingungen stehen:
„§ 5 Einschränkung der Leistungspflicht
(1) Keine Leistungspflicht besteht für:
a) Behandlungen im Ausland, die der alleinige Grund oder einer der Gründe für den Antritt
der Reise waren. Behandlungen, von denen der Versicherungsnehmer oder die versicherte
Person bei Reiseantritt wusste, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise stattfinden
mussten, es sei denn, dass die Reise wegen des Todes des Ehegatten oder eines
Verwandten ersten Grades unternommen wurde;
b) Krankheiten und deren Folgen von Unfällen und für Todesfälle, die durch vorhersehbare
Kriegsereignisse oder Teilnahme an inneren Unruhen verursacht worden sind.
c) auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen sowie für
Entzugs- und Entwöhnungsbehandlungen;
d) Behandlung geistiger und seelischer Störungen und Erkrankungen sowie für Hypnose und
Psychotherapie;
e) Untersuchung und Behandlung wegen Schwangerschaft, Entbindung und
Schwangerschaftsabbruch sowie deren Folgen. Kostenersatz wird aber insoweit geleistet,
als unvorhergesehene ärztliche Hilfe im Aufenthaltsland bei akut auftretenden
Schwangerschaftskomplikationen einschließlich Fehlgeburt notwendig ist;
f) Kieferorthopädie;
g) Hilfsmittel;
h) Rehabilitationsmaßnahmen;
i) Kur- und Sanatoriumsbehandlung, ambulante Heilbehandlung in einem Heilbad oder
Kurort. Wenn jedoch während eines vorübergehenden Aufenthaltes durch eine vom
Aufenthaltszweck unabhängige Erkrankung oder einen dort eingetretenen Unfall
Heilbehandlung notwendig wird, ist diese erstattungsfähig;
j) Behandlungen durch Ehegatten, Eltern oder Kinder. Sachkosten werden erstattet;
k) eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Unterbringung;
(2) Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für die Leistungen vereinbart
sind, das medizinisch notwendige Maß, so kann der Versicherer seine Leistungen auf einen
angemessenen Betrag herabsetzen. Steht die für Heilbehandlungen und sonstige
Maßnahmen geforderte Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten
Leistungen, so ist der Versicherer insoweit nicht zur Leistung verpflichtet.
(3) Besteht Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung,
auf eine gesetzliche Heilfürsorge oder Unfallfürsorge, so ist der Versicherer nur für die
Aufwendungen leistungspflichtig, welche trotz deren Leistungen notwendig bleiben.“
Die Auslandskrankenversicherung bezahlt meistens Behandlung
beim plötzlichen akuten Fall, der mit einer bereits
feststehenden chronischen Vorerkrankung zusammenhängt, nicht,
doch, wenn plötzliche, unerwartete Verschlechterung eintritt!
die Krankenkassen bezahlen bei solchen Fällen aber nur
innerhalb von EU.
Nein, nicht EU, sondern Sozialversicherungsabkommen muss bestehen
Muss ich also auf jeden Fall selbst
bezahlen, wenn so ein Fall außerhalb der EU eingetreten ist?
Nein, s.o. - Krankenkasse gibt gern Auskunft bzw. Auslandskrankenschein
Was gilt überhaupt als Vorerkrankung? Wird darmit immer eine
chronische Erkrankung gemeint? Ich habe z.b. eine chronische
Pankreasinsuffizienz, bekomme regelmäßig vom Gastroenterologe
Kreon, aber es ist niergendwo eingetragen, dass ich so was
habe, wie kann also die Auslandskrankenversicherung erfahren,
dass ich daran leide?
Sowas käme im Leistungsfall raus - also wenn die kosten schon entstanden sind. Aber ob etwas akut und unvorhersehbar verschlechtert/aufgetreten ist, ist meist feststellbar.
Noch eine Frage. Ich habe z.B.
Kopfschmerzen, noch irgendwelche Beschwerden, aber in
Deutschland keine Ursache festgestellt wurde, gilt das auch
als eine Vorerkrankung?
Die Untersuchung/Behandlung wegen Kopfschmerzen würde nicht übernommen, da in D schon bestand. Beispiel: Ich fahre mal eben in die USA, weil die Ärzte da bessere Verfahren haben und in D nix gefunden wird - logisch dass sowas abgelehnt würde.
Ich meine, dass die
Auslandskrankenversicherung irgendwie erfahren könnte, dass
ich die Beschwerden hatte oder sogar noch regelmäßig habe,
genauso wie sie erfahren würde, ob ich tatsächlich eine
chronische Erkrankung habe ( z.B. wenn ich das bei der
Antragstellung nicht mitteilen würde könnten sie es trotzdem
irgendwie prüfen ).
Bevor die Rechnung aus dem Ausland von einer PKV bezahlt wird, muss ein Stempel von der GKV drauf mit Hinweis, wie hoch deren Leistung ist.
Noch ein Tipp: Arzneimittel werden nur übernommen, wenn eine Behandlung im Ausland vorausging. die Kopfschmerztabletten aus der Apotheke würden also auch nicht gezahlt.
VG
Mela
Hallo,
wenn man für Auslandsreisen außerhalb der EU keine Privatversicherung abschließen kann, kann ggf. § 18 Absatz 3 SGB V weiterhelfen:
http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__18.html
Der Antrag ist VOR Reisebeginn bei der Krankenkasse zu stellen.
Es werden im Nachinein nur die deutschen Vertragssätze erstattet.
Gruß
RHW