Wer stellt Sachbezug als geldwerten Vorteil fest?

In dem Betrieb wo ich arbeite war eine Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung. Der Betriebsprüfer stellte fest, dass wir Kost und Wohnung an einige Arbeitnehmer gewährt haben. Der Sachbezug wurde mit dem Sachbezugswert auf das Entgelt-Brutto addiert und zur Sozialversicherung verbeitragt und natürlich auch versteuert. Dummerweise haben wir den ermittelten Sachbezugswert nicht vom Nettolohn abgezogen. Der Prüfer der Rentenversicherung hat deshalb einen geldwerten Vorteil festgestellt und die gesamten Sachbezugswerte erneut zur Sozialversicherung verbeitragt. Eine Norm nannte er dabei nicht. Darf der das? Unseres Erachtens kann nämlich nur der Prüfer vom Finanzamt diesen geldwerten Vorteil feststellen; sollte der dann nachträglich eine Pauschalversteuerung vornehmen, käme es doch gar nicht zu einer Sozialversicherungspflicht und damit auch nicht zu einer (erneuten) Verbeitragung des Sachbezugwertes.

Sachbezüge werden in der Sozialversicherung nach einer eigenen Rechtsnorm bewertet und verbeitragt. Bis zum 31.12.2006 galt die Sachbezugsverordnung, seit dem 01.01.2007 gilt die Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung).

Deren § 2 regelt Verpflegung, Unterkunft und Wohnung als Sachbezug und beziffert deren Wert.

Für eine rückwirkende Pauschalversteuerung sehe ich keinen Raum, da diese Gestaltung üblicherweise vorausschauend eingeleitet wird. Das beschriebene Vorgehen des Prüfers entspricht den gesetzlichen Grundlagen. Mir sind Fälle bekannt, in denen eine systematische Nicht-Verbeitragung von Entgeltbestandteilen strafrechtlich als Beitragshinterziehung verfolgt wurde. Insoweit würde ich einen Prüfbescheid ohne Weiterungen akzeptieren.

Hallo Opalaus Leidenschaft!
Vorab - ich habe keine Ahnung weshalb ich hier als Fachmann ausgewählt wurde - ich bin Opal-Schleifer… Zu Deinem Fall kann ich Dir nur raten, setze Dich einerseits mit Eurem Steuerberater und andererseits mit dem Finanzamt direkt auseinander. Dir Rechtslage scheint mir hier nicht eindeutig zu sein - und dass die Rentenversicherung zu ihrem Vorteil agieren möchte, ist wohl klar. Nachvollziehbar sind beide Standpunkte - wieder einmal eine Grauzone unserer Rechtsprechung… In dem Land aus dem ich komme (Österreich)nennt man das „Gummiparagraphen“ - je nach Bedarf kann der „Gewieftere“ seinen Vorteil geltend machen…
LG Klaus - kunsthandwerklicher Opal-Schleifer

Hallo Opal Klaus,
vielen Dank für deine Antwort - auch wenn du kein Experte bist.
Deinen Rat, bzgl. der Anfrage beim FA und unserem Stb. haben wir schon befolgt. Der FA-Prüfer beurteilt den Sachverhalt bei der demnächst anstehenden Lohnsteueraußenprüfung (vorab hat er aber schon gesagt, dass es möglich ist, zumindest bei der Kost, die Pauschalsteuer von 20% (oder 25%) anzusetzen) und unserer Stb. glaubt nicht, dass die Sozialversicherung hier richtig liegt…

Hallo Ernst,
danke für deine Antwort - klingt alles plausibel.
Aber: Wir haben den Sachbezug ja bereits zu dem Brutto der betroffenen Arbeitnehmer addiert und zur Sozialversicherung richtig verbeitragt. Das wir vergessen haben, die jeweiligen Sachbezugswerte wieder vom Netto abzuziehen, könnten wir ja noch nachholen - die Arbeitnehmer würden dem auch zustimmen.
Wenn wir dem Prüfer der Sozialversicherung folgen würden, hätten die betroffenen Arbeitnehmer nämlich monatlich ca. 230EUR mehr SV-Brutto als unsere anderen Arbeitnehmer. Das würde die gar nicht freuen.
Außerdem hat der Lohnsteueraußenprüfer bereits mitgeteilt, dass er die Möglichkeit hat, die entstandenen geldwerten Vorteile nach §40 Absatz 2 EStG (ich hoffe das ist die richtige Norm) mit 20% oder 25% nachträglich zu pauschalieren. Würde das dann nicht Sozialversicherungsfreiheit auslösen?
Auf gar keinen Fall haben wir uns mit Absicht in dieses Dilemma gesteuert - wir haben einfach noch keine Erfahrung mit Gewährung von Sachbezügen, und unser Stb. macht nur die Fibu. Es steht in der Sachbezugsverordnung aber auch nirgendwo, dass die gewährten Sachbezugswerte wieder vom Netto abzuziehen sind (und der prüfer der Sozialversicherung konnte uns das auch nicht plausibel erklären). Wir sind aber geneigt, ihren Kenntnissen zu folgen und den Prüfbescheid zu akzeptieren …

Grüss Dich noch einmal!
Bei Deinen Ausführungen fühl´ ich beinahe schon wieder zurückversetzt in meine Heimat - Österreich! Jeder „GLAUBT“ nur und „SCHÄTZT DASS EVENTUELL“ - unglaublich! Da möchte man meinen dass es Gesetze gibt auf die sich gestützt wird - und jeder GLAUBT nur… Dass Sachleistungen prinzipiell als „Einkommen“ gewertet werden können „glaube“ ich nur bei Härtefällen. In wie weit hier die Ermessensspielräume liegen - man wird sehen… Habt Ihr eine Rechtsanwalt für Steuerrecht an Eurer Seite? Beeinspruchen würde ich den Bescheid der rentenversicherung auf jeden Fall - bis die Rechtslage eindeutig geklärt ist. Hoffe es findet sich für alle Seiten eine positive Lösung - bitte teilt mir den Ausgang der Angelegenheit auf jeden Fall mit - ich werde solche Probleme und deren Lösungen umgehend publizieren - es betrifft ja sicherlich nicht nur Euch!
LG - Klaus

Hallo Opa aus Leidenschaft : )

Also es kommt sehr selten vor, aber ich bin mal sprachlos, aus dem Bauch raus, (bitte nicht verbindlich machen) aber, aus dem Bauch raus würde ich sagen: !?! er darf das tatsächlich!?!

Wie ich dazu komme ist ein einfacher Gedankengang:
In meiner Ausbildung hatten wir das Thema Geldwerte Vorteile im Unterricht, ist allerdings auch 10 Jahre her, und warum sollte ein/e Sozialversicherungsangestellte/r dies lernen wenn er es in der Praxis nicht umsetzen dürfte? Ich bin halt in die KV gerutscht und muss gestehen das ich im RV-Wesen wenig Ahnung habe.

Bitte fragen Sie aber hierzu noch einen Spezialisten im RV- Wesen. Eine Rückmeldung fände ich auch interessant und verbleibe bis dahin

mit freundlichem Gruss

Bianca

Hallo Bianca,
danke für ihre Ausführung zu meinem Problem.
Wir haben auch einen Angestellten, der eine Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten abgeschlossen hat (1993). Er ist ihrer Meinung.
Der Prüfer der Sozialversicherung ist von der Rentenversicherung, also eigentlich der Spezialist für diese Angelegenheit. Wir neigen ja dazu, ihm zu glauben - uns stört halt, dass es dafür scheinbar keine Norm gibt. Wo doch in Deutschland ALLES geregelt zu sein scheint …
Ich werde Ihnen von unserer Entscheidung berichten.

Da gibts bestimmt ein Gesetz : )

ich warte mal ab : )

Da gibts bestimmt ein Gesetz : )

ich warte mal ab : )

Hallo Bianca.
Wie angekündigt, teile ich ihnen unsere Entscheidung mit.
Wir haben jetzt bezahlt, was der Betriebsprüfer beanstandet hat. Unserem Steuerberater ist nicht wohl dabei - aber eine Lösung hat er auch nicht.

Nachdem dies meine erste Anfrage in diesem Forum war und ich von Dritten doch schon viel Gutes über die Reaktionen gehört habe, hätte ich auf ein größeres Echo gehofft. Schade.
Liebe Grüße.
Opa aus Leidenschaft.

Hui,

zunächst sorry für die späte Antwort. Da stellen Sie aber eine knifflige Frage. Ich komme eher aus der Sozialversicherung und weiß daher, dass der Sachbezugswert durch das Steuerrecht vorgegeben wird. Der Prüfer richtet sich nach bereits festgelegten Werten aus dem Steuerrecht, die er dann nach dem Sozialversicherungsrecht auf den Lohn mit anrechnet. Und wenn dieser Wert als Arbeitsentgelt angesehen wird, dann ist es rechtens darauf Beiträge zu erheben. Interessant für Sie wäre doch nun, ob Sie den Arbeitnehmeranteil noch einbehalten dürfen oder diesen komplett selber tragen müssen.

Wichtig ist nur es gibt Sachbezüge, die auf das Arbeitsentgelt angerechnet werden darf z.B. Kost und Logis im Schaustellergewerbe etc.

Freundliche Grüße

Sandra T