Liebe/-r Experte/-in,
ich habe folgendes Problem:
Ein Mieter hat bei seinem Auszug Schäden im Wert von ca 8500 Euro hinterlassen.
Das Objekt wird von einer Hausverwaltung geführt, diese Hausverwaltung hat keine Wohnungsabnahme gemeinsam mit dem Mieter gemacht. Sie hat die Schäden nicht geltend gemacht und dem Mieter auch keine Nachfrist zur Beseitigung der Schäden gesetzt. Nun ist ist das Ganze verjährt. Ich meine die Verjährungszeit beträgt 6 Monate.
Wer kommt nun für die Schäden auf?
Doch noch der Mieter oder vielleicht die Hausverwaltung, weil sie ja nichts unternommen hat oder bleiben wir auf dem Schaden sitzen?
Vielen Dank für die Antwort im Voraus
Mit freundlichen Grüßen
Martin Bobrowski
Nun, wenn seit der Rückgabe der Wohnung 6 Monate vergangen sind, ist beim Mieter nichts mehr zu holen, da die Ansprüche in der Tat verjährt sind. Wenn die Hausverwaltung sich wie geschildert verhalten hat, muss sie den entstandenen Schaden ersetzen. In der Regel sind Hausverwaltungen gegen so etwas auch versichert.
Grüße aus Berlin
Stefan Pfeiffer
Sehr geehrter Herr Bobrowski,
die Verjährung hindert sie nicht, den Schaden gegenüber dem Mieter geltend zu machen. Erst wenn er sich auf die Verjährung beruft, ist der Anspruch nicht mehr durchsetzbar. Ob Sie die Hausverwaltung in Anspruch nehmen können, hängt zunächst von dem Vertrag ab, den Sie mit der Verwaltung haben. Wenn das von Ihnen geschilderte Verhalten demnach eine Pflichtverletzung darstellt, könnte ein Anspruch bestehen.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth