Wer trägt die Kosten für falsch gelieferte Ware?

Beispiel:

Ein Kunde sucht eine bestimmte Ware und findet sie bei einem der großen Internetanbieter. Die Beschreibung der Ware ist etwas dürftig, aber das Produktfoto entspricht genau dem, was der Kunde benötigt. Die Ware hat zwar einen geringen Warenwert aber da der Kunde diese Ware dringend braucht, nimmt er auch die relativ gesehen hohen Versandkosten in Kauf.

Warenwert (Preis): ~ € 8,-
Versandkosten: ~ € 3,-

Als der Kunde die Ware erhält, muss er feststellen, dass die Ware nicht dem Produktfoto aus dem Angebot auf der Webseite entspricht; weder Hersteller noch Bauform sind gleich, nur die Funktion. Da die Bauform für den Kunden ausschlaggebend für den Kauf dieses Produktes war, stellt dieser Umstand für ihn einen erheblichen Mangel dar und er möchte die Ware gerne umgetauscht haben oder zurückgeben.

Dann stellt er fest, dass er aufgrund der Bestimmungen des Anbieters aber sowohl die für einen Umtausch oder auch Rückgabe auftretenden Kosten und die Gefahr des Versandes selbst zu tragen hat, weil seine Bestellung unter einem vom Anbieter willkürlich festgelegten Betrag liegt.

Das bedeutet, dass der Kunde über 30% des Warenwertes draufzahlen würde, obwohl das Verschulden auf Seiten des Anbieters liegt.

Nun stellt sich heraus, dass der Anbieter das auf dem Foto im Angebot dargestellte Produkt gar nicht hätte liefern können, da es sich nicht in seiner Produktpalette befindet. Also muss der Kunde wohl oder übel den falsch gelieferten Artikel auf seine Kosten und Gefahr an den Anbieter zurücksenden.

+Rücksendekosten: ~ € 3,-

Ergebnis: Ware bestellt, durch den Anbieter falsch geliefert, Ware zurückgesendet - also letztendlich keine Ware erhalten; dafür aber Zeitaufwand und Kosten von ca. 30% des Warenwertes für nichts.

Sind diese Rückgabebestimmungen der Anbieter wirklich rechtens? Oder könnte man sich - und sei es als Präzedenzfall - das, was man mit gesundem Menschenverstand* für Recht erachten würde, erkämpfen?

Nachtrag:
*Der Anbieter hat dafür Sorge zu tragen, dass der richtige Artikel an den Kunden versendet wird. Geschieht dabei ein Fehler, und es wird z. B. die falsche Ware an den Kunden versendet, hat er (der Anbieter) auch die Kosten zu tragen - sowohl im Falle einer Rückgabe als auch im Falle eines Austausches, auch wenn das für ihn bedeutet, dass er einen Verlust machen sollte.
Da der Kunde keinen Fehler gemacht hat, dürfte er also nicht in die Pflicht genommen werden, Kosten, die durch den Fehler des Anbieters entstanden sind, übernehmen zu müssen. Es reicht ja schon der Aufwand, den der Kunde betreiben muss, um sein ‚Recht‘, nämlich die bestellte und bezahlte Ware zu erhalten, einzufordern.

Hallo!

Sind diese Rückgabebestimmungen der Anbieter wirklich
rechtens? Oder könnte man sich - und sei es als Präzedenzfall

  • das, was man mit gesundem Menschenverstand* für Recht
    erachten würde, erkämpfen?

Da muss man nicht im gesunden Volksempfinden kramen, da reichen die gesetzlichen Bestimmungen, die man allerdings richtig lesen muss. Das ist kein Widerrufs-Fall, sondern ein Gewährleistungsfall. Wenn der Verkäufer nicht das liefert, was bestellt worden ist, dann muss man das auch nicht zurückschicken, sondern kann warten, bis das Bestellte kommt. Dass man das Teil nicht im Sortiment habe, zieht nicht als Ausrede, solange man es woanders noch erwerben könnte. Wenn ich bei „Saturn“ einen Fernseher kaufe, den es nur bei „Karstadt“ gibt, dann wird die Lieferung nicht dadurch unmöglich, dass Saturn das Teil nicht auf Lager hat. Zur Not muss ein Saturn-Mann dann zu Karstadt gehen und das Ding dort kaufen.

Danke für die Antwort. Leider ist die Sache nicht so einfach, denke ich. zum Einen muss innerhalb von 14 Tagen der Bestellung widersprochen werden. Der Vorgang läuft dann seitens der Anbieter so ab, dass der Kunde die durch den Anbieter falsch versendete Ware zuerst - auf eigene Kosten und eigene Gefahr - an den Anbieter zurücksendet und erhält dann entweder den bezahlten Betrag zurück (ohne Aufwandsentschädigung) oder bekommt die richtige Ware zugesendet.

Wenn der Kunde einfach wartet, dann laufen schlimmstenfalls sämtliche Fristen ab und der Kunde bleibt auf der falschen Ware sitzen.

Das Problem ist doch, dass die Ware ja vom Kunden schon bezahlt ist. Für den Händler bzw. den Anbieter besteht kaum Handlungsbedarf: Er hat den Betrag erhalten und etwas geliefert. Außer eventuell einer schlechten Bewertung kann ihm nichts passieren. Der Händler wiegt also ab: Entweder für diesen seltenen Fall eine schlechte Bewertung kassieren oder die Abwicklung des Fehlers mit Verlust. Leider scheint vielen Händlern die Reputation nicht so wichtig zu sein.

Für den Kunden sieht die Sache anders aus. Er hat bezahlt und nicht den entsprechenden Gegenwert erhalten. Verhält er sich ruhig, bleibt es dabei. Oder habe ich dich falsch verstanden?

Die Sache sähe anders aus, wenn der Kunde sein Geld zurückholen und damit den Händler in Zugzwang setzen könnte.

Hallo nochmal!

Danke für die Antwort. Leider ist die Sache nicht so einfach,
denke ich. zum Einen muss innerhalb von 14 Tagen der
Bestellung widersprochen werden. Der Vorgang läuft dann
seitens der Anbieter so ab, dass der Kunde die durch den
Anbieter falsch versendete Ware zuerst - auf eigene Kosten und
eigene Gefahr - an den Anbieter zurücksendet und erhält dann
entweder den bezahlten Betrag zurück (ohne
Aufwandsentschädigung) oder bekommt die richtige Ware
zugesendet.

Mag ja sein, dass der Anbieter das gerne so hätte. Jedenfalls dann aber, wenn der Kunde als Verbraucher handelt, sind soclhe Geschäftsbedingungen nicht das Papier wert (bzw. den Festplattenplatz), auf dem sie geschrieben stehen. Man darf die gesetzlichen Bestimmungen dann nicht umgehen.

Für den Kunden sieht die Sache anders aus. Er hat bezahlt und
nicht den entsprechenden Gegenwert erhalten. Verhält er sich
ruhig, bleibt es dabei. Oder habe ich dich falsch verstanden?

Ja und nein. So ist das im Zivilrecht immer: Wer sein Recht bekommen will, muss dafür sorgen, dass er’s bekommt. Für den Kunden hieße das dann Klage auf Herausgabe des bestellten Artikels Zug um Zug gegen Herausgabe des gelieferten Gegenstandes, oder Rücktritt und Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises, auch wieder Zug um Zug gegen Herausgabe des gelieferten Gegenstandes.

Die Sache sähe anders aus, wenn der Kunde sein Geld
zurückholen und damit den Händler in Zugzwang setzen könnte.

Naja, beim Händler einbrechen und sich die 8 Euro aus der Kaffeekasse nehmen ist auch nicht erlaubt.

1 „Gefällt mir“

Hallo!

Leider ist die Sache nicht so einfach,
denke ich.

Wenn Du es besser weißt …

zum Einen muss innerhalb von 14 Tagen der
Bestellung widersprochen werden.

Du verwechselst Wideruf und Reklamation.

und erhält dann
entweder den bezahlten Betrag zurück (ohne
Aufwandsentschädigung) oder bekommt die richtige Ware
zugesendet.

Nein, nur den Betrag. Das ist ein Wideruf, keine Reklamation. Eine Reklamation läuft anders ab.

M.

1 „Gefällt mir“

So ist das im Zivilrecht immer: Wer sein Recht bekommen will, muss
dafür sorgen, dass er’s bekommt.

Hm, so etwas habe ich befürchtet.

Der Kunde ist in Zugzwang, weil er ja sein Geld schon los ist. Sendet er die Ware nicht wie besprochen zurück, erhält er auch sein Geld nicht. So einfach, so ungerecht.

Niemand, der keinen Rechtsschutz hat, wird wegen € 3,- eine Klage anstrengen. Der Händler kann sich im Allgemeinen darauf verlassen, keine Probleme zu bekommen. Im Ernstfall lenkt er ein. Das bedeutet, dahinter steckt Methode. Wirklich sehr ärgerlich.

Guten Morgen!

Niemand, der keinen Rechtsschutz hat, wird wegen € 3,- eine
Klage anstrengen.

Definitiv falsch, ich würde es tun. Ich habe nichts zu verschenken, keine acht Euro, keine drei Euro. Und wenn doch, dann bin ich es, der sich die Leute aussucht, die ich beschenke. Da riskiere ich auch gerne 75 Euro Gerichtskosten.

Der Händler kann sich im Allgemeinen darauf
verlassen, keine Probleme zu bekommen. Im Ernstfall lenkt er
ein.

Davon ist auszugehen, deswegen würde ich ja auch klagen und den Ernstall herbeiführen.

Das bedeutet, dahinter steckt Methode.

Weil Deine Einstellung aber leider weit verbreitet ist, gaunern sich so einige Menschen mit dieser Methode ganz gut durchs Leben.

Wirklich sehr
ärgerlich.

Ja!

1 „Gefällt mir“

Ein wenig offtopic
Hallo worldwidefab,

Dass man das Teil nicht im Sortiment habe, zieht nicht als
Ausrede, solange man es woanders noch erwerben könnte. Wenn
ich bei „Saturn“ einen Fernseher kaufe, den es nur bei
„Karstadt“ gibt, dann wird die Lieferung nicht dadurch
unmöglich, dass Saturn das Teil nicht auf Lager hat. Zur Not
muss ein Saturn-Mann dann zu Karstadt gehen und das Ding dort
kaufen.

bin ein klein wenig frustriert *g*. Das war in etwa genau meine Rede gewesen vor einiger Zeit. Und die kleine Annie wurde in Bausch und Bogen abgekanzelt damals in einem ähnlich gelagerten Fall. *Grummel*:

/t/verkaeufer-behauptet-die-ware-nie-besessen-zu-hab…

Menno.

Gruß

Annie

Guten Morgen! :smile:

Niemand, der keinen Rechtsschutz hat, wird wegen € 3,- eine

Klage anstrengen.
Definitiv falsch, ich würde es tun. … Da riskiere ich auch gerne ::75 Euro Gerichtskosten.

Ok, diese Antwort habe ich durch meine ungenaue, etwas zu pointierte Formulierung herausgefordert. „Niemand, den ich kenne, …“ hätte da stehen sollen. Du gehörst zu den Ausnahmen, die sich das Risiko leisten können. Diese Fälle treten leider öfter auf, als man denkt und wenn man jedesmal die Gerichtskosten riskieren muss - zusammen mit dem Ärger und Zeitaufwand, die dabei entstehen können…gerade in heutigen Zeiten haben viele auch keine DM 150,- (sic!) mal eben so übrig.

Wenn man sicher sein könnte, dass auch Recht gesprochen würde, dann ja, aber auf die Gefahr hin, aufgrund irgendeines Fehlers (Frist verstreichen lassen, irgendeine ungeschickte Formulierung während es E-Mail-Verkehrs…) den Fall zu verlieren, lässt man es bei dem Betrag dann doch. Leider kann sich nicht jeder eine Rechtsschutzversicherung leisten.

Aber darüber brauchen wir hier nicht zu diskutieren, darum ging es in meiner Frage ja nicht.

Wirklich sehr
ärgerlich.

Ja!

D´accord!

Ich kann also zusammenfassen, dass es nicht in Ordnung ist, wenn dem Kunden bei einer von dem Händler verschuldeten Warenlieferung irgendwelche Kosten entstehen?

Wie sähe dann im Folgenden eine korrekte Abwicklung aus? Wie entstehen dem Kunden keine Kosten?

Beispiel: Kunde erhält nachweisbar die falsche Ware, dies wird vom Händler bestätigt. Eine Rücksendung wird vereinbart. Der Kunde sendet die Ware unfrei zurück, da er ja nicht auf den Kosten sitzen bleiben möchte. Der Händler verweigert die Annahme. Erst auf Rückfrage wird der Kunde darüber informiert, dass unfreie Sendungen grundsätzlich nicht angenommen werden und informiert den Kunden, dass er das Paket auf eigene Kosten und Gefahr dem Händler zurückzusenden hat, erst dann würde die richtige Ware an den Kunden herausgehen. Dem Kunden entstehen nun neben dem Versand zusätzlich noch weitere Kosten für die verweigerte Annahme seitens des Händlers.

Verhält sich der Kunde ruhig, erhält er auch hier weder die richtige Ware noch sein Geld zurück. Auf jeden Fall hat er einen finanziellen Verlust.

Was gilt eher: Die Bestimmungen des Händlers oder Anbieters, welche der Kunde ja mit seinem Kauf bestätigen und akzeptieren muss, oder die rechtliche Grundlage?

Gibt es im Internet eventuell eine Möglichkeit, die Grundlagen diese Fälle bzw. dieses Thema betreffend nachzulesen? An wen wendet sich der geprellte Kunde genau?

Und: Wenn ich bei einem Anbieter im Internet fragwürdige Rücksendebestimmungen bei einem Anbieter finde - darf ich hier konkret werden um Meinungen dazu einzuholen?

Du gehörst zu den
Ausnahmen, die sich das Risiko leisten können.

Ja klar, haha, zur Not bringe ich halt eins meiner Boote zum Pfandleiher oder vermiete eins meiner Pferde. Spaß beiseite, nicht „leisten“, sondern „abschätzen“ ist wohl das richtige Wort. Eben weil für mich auch acht Euro noch eine ganze Menge Geld sind, die ich definitiv nicht an einen Gauner verschenken will, eben deshalb investiere ich 75 Euro in der Gewissheit, das Geld eines Tages mit Zinsen vom Gegner zurück zu erhalten. Bei mir kommt noch hinzu, dass ich keine Rechtsanwaltskosten habe, dadurch spare ich weitere (maximale) EUR 98,18.

Wenn man sicher sein könnte, dass auch Recht gesprochen würde,
dann ja, aber auf die Gefahr hin, aufgrund irgendeines Fehlers
(Frist verstreichen lassen, irgendeine ungeschickte
Formulierung während es E-Mail-Verkehrs…) den Fall zu
verlieren, lässt man es bei dem Betrag dann doch.

Gut, wenn man dann einen Anwalt hat. Wenn der einen Fehler macht, zahlt er alles.

Leider kann
sich nicht jeder eine Rechtsschutzversicherung leisten.

Wer das wirklich nicht kann, hat ganz bestimmt Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Das macht die Sache noch viel einfacher und billiger, denn dann kann man die Klage unter der Bedingung der Bewilligung erheben und zahlt im worst case nur EUR 46,41 für den eigenen Anwalt.

Aber darüber brauchen wir hier nicht zu diskutieren,

Naja, aber Du zwingst mich ja zu Klar- und Richtigstellungen…

2 „Gefällt mir“