Wer trägt die Kosten für super Zufahrt

Hallo, wenn eine Gemeide eine alte Anliegerstraße erneutert und dabei auch die Grundstückzufahrten, die vorhanden sind, erneuert bzw. verschönert, muss dann der Eigentümer vom Grundstück alles zu 100% zahlen?

Gruß

Hallo, wenn eine Gemeide eine alte Anliegerstraße erneutert
und dabei auch die Grundstückzufahrten, die vorhanden sind,
erneuert bzw. verschönert, muss dann der Eigentümer vom
Grundstück alles zu 100% zahlen?

Ist von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich, da meist ein Gemeinde/Stadtratsbeschluss die Beteiligungen regelt. In solch einem Fall würde ich einfach mal die entsprechenden Grundlagen oder Vorschriften bei der Kommune einsehen.

Gruss

Iru

Ja aber ich hatte doch schon eine Zufahrt wo ich eine Anschlussgebühr gezahlt hatte. Und nun musste die Staße erneuert werden (70/30 Regelung) und dabei auch die Einfahrten aber diese soll 100% zu Lasten des Eigentümer gehen. Kann das richtig sein?

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Ja aber ich hatte doch schon eine Zufahrt wo ich eine
Anschlussgebühr gezahlt hatte. Und nun musste die Staße
erneuert werden (70/30 Regelung) und dabei auch die Einfahrten
aber diese soll 100% zu Lasten des Eigentümer gehen. Kann das
richtig sein?

Da kann man nicht drauf antworten ohne die Rechtsgrundlagen (evtl. Gemeindesatzung) zu kennen. Alles andere wäre nur ein Wettraten. Also nochmal: Die Grundlage bei der Kommune erfragen und danach handeln.

Gruss

Iru

Hallo Dennis,

wenn eine Straße um- (nicht aus-)gebaut wird müssen die Zufahrten in Lage und Höhe an den neuen Ausbauzustand angepaßt werden. Damit steht die Gemeinde erst mal in der Folgepflicht. Die Gemeinde baut, also muß sie auch die daraus resultierenden Kosten für die Seitenbereiche tragen.

Es sei denn die Gemeindesatzung legt es anders fest.
Der erste Blick gilt der Gemeindesatzung, die nicht in allen Gemeinden einheitlich ist. Darin sollte definiert sein, wie der Anlieger bei Sanierungsmaßnahmen (nicht Erschließungsmaßnahme!) zur Kasse gebeten wird.

Solche Festlegungen sind meist in % angegeben, d.h. % von ausschließlich den Kosten für die paar m2 Zufahrt. Dabei dürfen allgemeine Kosten wie z.B. Baustelleneinrichtung umgelegt werden.
Und wie sich das für Rechungen gehört, müssen diese Kostenansätze in dem Leistungsbescheid eindeutig nachvollziehbar und nachrechenbar aufgeführt sein.
Manche Gemeinden setzen einen erfahrungsgemäßen Mittelwert an, um sich die Mühe einer ordentlichen Aufstellung zu sparen. Aber so ein Pauschalwert dürfte bei einem Rechtsstreit nicht standhalten, da die Baukosten extrem unterschiedlich sein können.

Zu beachten ist außerdem, ob es sich um Kosten für den Zufahrtsbereich vor oder hinter der Grundstücksgrenze handelt. Bei Sanierung vorhandener Straßen ist der Anlieger meist nur für die Zufahrtsfläche auf seinem Grundstück zahlungspflichtig.

Manchmal entstehen nicht korrekte Leistungsbescheide, weil einfach ein Mensch einen Fehler gemacht hat oder weil die Verwaltungsleute einfach fachlich nicht in der Lage sind Baurechnungen korrekt aufzugliedern.

Fazit:

Eine 100%ige Umlegung der Kosten bei Sanierungsmaßnahmen ist absolut unüblich. Der Betroffene sollte …

  1. die Gemeindesatzung einsehen und die Gemeinde fragen nach welchem § der Satzung hier verfahren wird

  2. eine korrekte Aufschlüsselung der Kosten verlangen.

Auf jeden Fall nicht einfach ohne Recherche bezahlen.

Gruß Steffi

Na das, nenne ich einmal ein Antwort.
Also 2005 war die Straße fertig und wir musst vor beginn 80% der Summe (Anteilig Eigentümer 70%) zahlen. Nun sollen wir die restlichen 20 % zahlen und zu 100% die neue Einfahrt(die gepflastert wurde) Ware wird da auch nicht 70% / 30 % Regelung greifen???

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