Hallo Experten,
Folgende hypothetische Vorgeschichte:
Anton hört laute Musik, sein Nachbar Bernd fühlt sich in seiner Mittagsruhe gestört und klingelt bei Anton. Dann kommt es zuerst zu einer hitzigen Diskussion, in deren Verlauf Bernd, da körperlich eindeutig überlegen, Anton mit ein paar Fausthieben zu Boden schickt. Bernd nutzt dies aus und dringt in die Wohnung von Anton ein um dessen Musikanlage eigenhändig mittels Ausschaltknopf zum Schweigen zu bringen.
Daraufhin erstattet Anton Anzeige gegen Bernd wegen Körperverletzung und Hausfriedensbruch, so daß es anschliessend zum Prozess kommt. In dessen Verlauf wird Bernd freigesprochen, nehmen wir mal an, weil Aussage gegen Aussage steht und es an geeigneten Zeugen für den Vorfall mangelt.
Nun die eigentliche Frage: Wer trägt die Kosten für diesen angenommenen Prozess?
Natürlich würde sich Anton vorher z.B. hier schlau machen:
http://www.jusline.de/index.php?cpid=f92f99b766343e0…
aber leider käme ihm der § 13 VwKostG Kostenschuldner zweideutig vor. Im ersten Teil steht, daß die Kosten trägt, „wer die Amtshandlung veranlaßt“ hat, also Anton. Aber der zweite Teil irritiert ihn als Laien doch „oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird.“
Wenn Anton nichts erreichen würde (Freispruch von Bernd -> kein Schadenersatz o.ä.), kann man dann noch sagen, die Amtshandlung ist „zu seinen Gunsten“ vorgenommen wurden?
Was können die Experten dazu sagen, fragt sich ganz neugierig Jan und bedankt sich schon mal bei allen Antwortenden.