Hallo.
mieter x bittet vermieter y um beseitung eines mangels. jedoch weigert sich der vermieter zur reparatur und beschuldigt den mieter, für den defekt verantwortlich zu sein. folgender sachverhalt ging vorher:
mieter und vermieter einigen sich mündlich vor Wohnungsbezug (altbau), dass der mieter die arbeiten der Renovierung selbst durchführt, und sich beide parteien zu 50% an den entstehenden Kosten (Boden + Tapezieren) beteiligen.
Für ein ordentliches renovieren / Tapezieren war es notwendig, die sprech- und türöffnungsanlage aus der wand zu schrauben - sie wurde nicht abmontiert! nach ca. 3 monaten nach der renovierung funktionierte die anlage nicht mehr in vollem umfang: die sprechanlage ist defekt. dieser mangel wurde seitens des mieters mehrmals mündlich mitgeteilt, nicht in schriftform.
wie ist dieser fall nun zu entscheiden? wer haftet für den schaden; bzw. wer trägt die kosten der reparatur??
bei Schäden geht es meist zuerst einmal um das Verursacherprinzip. Das ist hier offenbar nicht geklärt.
Dazu kommt noch die Kleinstreparaturklausel, die wohl auch hier greift und eventuell ohnehin dann zu Ungunsten des Mieters steht.
Mir selber stellt sich die Frage nach dem Sinn einer solchen Gegensprechanlage - kommt natürlich auch auf das Gebäude und die Wohngegend an.
Ist das wirklich einen größeren Streit mit dem Vermieter wert? Wenn es unter die oben erwähnte Klausel fallen sollte (in den Mietvertrag gucken und sich erkundigen, was so eine Reparatur kosten könnte) macht man sich da eh nur lächerlich.
erstmal ist zu klären, an welcher Stelle der Defekt liegt.
Dies wird nur ein Elektriker wissen.
Daher bringt es nicht, wenn sich jede Partei beschuldigt, dass die Gegenpartei Schuld hat.
Also kann es nur lauten:
Den Mangel unter Fristsetzung der Behebung schriftlich anzeigen. Denn eine nicht funktionierende Gegensprechanlage berechtigt zur Mietminderung.