Hallo,
folgendes Beispiel ist gegeben:
Eine Ware - im Beispiel ein Staubsauger - hat einen Mangel, der die Funktion eventuell beeinträchtigt.
Für dieses Beispiel nimmt man bei der Benutzung einen verschmorten Geruch war und die Saugleistung wirkt reduziert.
Auf Anfrage nach Nachbesserung beim Verkäufer verweist dieser auf den Reparaturdienst des Herstellers.
Dieser fordert die Kostenübernahme der Sendungskosten und eine Kopie der Rechnung.
Auf Nachfrage um Übernahme der Versandkosten gemäß §439 BGB verweist der Verkäufer darauf, dass dies nur bei „Sachmangel bei Gefahrenübergang“ gelten würde.
Nach meinem Verständnis betrifft Gefahrenübergang jedoch nur Beschädigung o.ä. durch äussere Umstände und nicht durch die reine und zweckmäßige Benutzung des Geräts.
Deswegen meine Fragen:
- Kann man den Kontakt zum Hersteller verweigern?
- Kann der Verkäufer durch eventuell vorhandene Klauseln in den AGB dazu zwingen, daß man sich an den Hersteller direkt wenden muss?
- Darf der Hersteller eine Rechnungskopie verlangen oder reicht ein anderer Kaufnachweis auch?
- Wer muss die Kosten für den Versand tragen?
Ich habe zu dem Thema einige Artikel im Netz gelesen, einige klingen mir aber zu juristisch als dass ich sie verstehen würde…
Vielen Dank schon mal für die Antworten.
Grüße
Munich
Auf Nachfrage um Übernahme der Versandkosten gemäß §439 BGB
verweist der Verkäufer darauf, dass dies nur bei „Sachmangel
bei Gefahrenübergang“ gelten würde.
Die Definition des Sachmangels ist ja gerde eben die, dass der Mangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs (Hier: Übergabe der Ware an den Kunden) bestand.
Ein Mangel kann auch dann bei Gefahrübergabe bestanden haben, wenn er sich erst einige Zeit später offenbart.
Leider kommen wir da zum unerfreulichen Thema der Beweisbarkeit.
Die Beweislastumkehr soll ja den Verbraucher stärken, leider wirkt sie nur zeitlich, nicht ursächlich.
Es gilt also NICHT: Jeder Defekt innerhalb von 6 Monaten ist schon am Anfang da gewesen und somit ein Sachmangel. Erst recht nicht für die nachfolgenden 18 Monate, wo sowieso der Verbraucher nachweisen müsste, dass der Defekt schon „quasi eingebaut“ war.
Dies könnte z.B. eine fehlerhafte Wicklung sein, ein unterdimensioniertes Bauteil…
Nach meinem Verständnis betrifft Gefahrenübergang jedoch nur
Beschädigung o.ä. durch äussere Umstände und nicht durch die
reine und zweckmäßige Benutzung des Geräts.
Nein, der Gefahrübergang ist der Zeitpunkt, an dem die Fristen beginnen zu laufen. Zudem ist es genau der Zeitpunkt, zu dem die Sache die vereinbarten Eingenschaften haben muss.
Danke und schon mal ein Sternchen für Deine Antwort, so ganz schlau werde ich daraus aber nicht…
Die Definition des Sachmangels ist ja gerde eben die, dass der
Mangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs (Hier: Übergabe der
Ware an den Kunden) bestand.
Ein Mangel kann auch dann bei Gefahrübergabe bestanden haben,
wenn er sich erst einige Zeit später offenbart.
Handelt es sich in diesem Beispiel denn überhaupt um einen Sachmangel?
Oder ist das in Zuge von Gewährleistung nicht ohnehin irrelevant?
Es gilt also NICHT: Jeder Defekt innerhalb von 6 Monaten ist
schon am Anfang da gewesen und somit ein Sachmangel. Erst
recht nicht für die nachfolgenden 18 Monate, wo sowieso der
Verbraucher nachweisen müsste, dass der Defekt schon „quasi
eingebaut“ war.
Dies könnte z.B. eine fehlerhafte Wicklung sein, ein
unterdimensioniertes Bauteil…
in wieweit wäre das denn überhaupt relevant? *grübel*
Nach meinem Verständnis betrifft Gefahrenübergang jedoch nur
Beschädigung o.ä. durch äussere Umstände und nicht durch die
reine und zweckmäßige Benutzung des Geräts.
Nein, der Gefahrübergang ist der Zeitpunkt, an dem die Fristen
beginnen zu laufen. Zudem ist es genau der Zeitpunkt, zu dem
die Sache die vereinbarten Eingenschaften haben muss.
okay - wenigstens das denke ich verstanden zu haben 
Aber wer muss denn nun für die Versandkosten aufkommen?
Grüße
Munich
Hallo !
Man sollte es sich durchaus einfach machen und nach der Frisr seit Kauf entscheiden.
Sind noch nicht 6 Monate verstrichen,dann wendet man sich mit Gewährleistungsansprüchen an den Händler.
Dieser könnte den Schaden nur abweisen,wenn er es BEWEISEN kann,Mangel war nicht bereits ab Kauf vorhanden.
Und wenn er das nicht kann(es ist zwar nicht unmöglich,aber selten erfolgreich,etwa bei mechanischen Schäden,die auf äußere Gewalt hindeuten),dann muss er die Reparatur,Ersatz veranlassen auf seine Kosten.
Er trägt die Versandkosten.
Ist es nach der Frist von 6 Monaten,dann MUSS nun der Kunde es dem Händler BEWEISEN,Fehler war versteckt vorhanden,hatte sich aber erst jetzt gezeigt(verwirklicht).
Genauso schwierig bis unmöglich(Sachverständiger,Gutachten).
Nun könnte man die freiwillige Hersteller-Garantie in Anspruch nehmen,dabei muss man ggf. die Versandkosten tragen,wenn das so vereinbart/gefordert war.
Das wäre zulässig,wie ja die gesamte Garantie freiwillig ist und man keinen Anspruch hat,eine zu bekommen.
MfG
duck313