Insolvenzverfahren ist angeschlossen,Restschuldbefreiung ist erteilt,alles wunderbar,man ist wieder schuldenfrei.Aber,wer trägt jetzt die noch offenen Kosten für den Insolvenzverwalter? Fallen die auch mit in die Restschuldbefreiung,oder muß man die selber zahlen?Das sind immerhin € 476,-,das kann man aber nicht,wenn man nur Erwerbsunfähigkeitsrente und Hilfe zum Lebensunterhalt bekommt.
Guten Abend!
Insolvenzverfahren ist angeschlossen,Restschuldbefreiung ist
erteilt,alles wunderbar,man ist wieder schuldenfrei.Aber,wer
trägt jetzt die noch offenen Kosten für den
Insolvenzverwalter? Fallen die auch mit in die
Restschuldbefreiung…
Die Verfahrenskosten fallen nicht unter die Restschuldbefreiung, sondern sind vom Schuldner zu zahlen. Wenn die Verfahrenskosten nicht gedeckt sind, wird gar kein Insolvenzverfahren eröffnet. Im Fall einer Regelinsolvenz würde der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen. Das gilt ist prinzipiell auch bei natürlichen Personen und bei einer Verbraucherinsolvenz. Dabei gibt es aber die Möglichkeit, bereits mit dem Eröffnungsantrag den Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten zu stellen. Dem Antrag wird regelmäßig stattgegeben und die Verfahrenskosten für insgesamt 10 Jahre, also für 4 Jahre nach Erteilung der Restschuldbefreiung, gestundet.
Es ist zu vermuten, dass auch im in der Rede stehenden Fall so ein Stundungsantrag bereits mit dem Eröffnungsantrag gestellt wurde. Falls nicht, weist das zuständige Amtsgericht i. d. R. ausdrücklich auf diese Möglichkeit hin und schickt das entsprechende Formular. Manche Schuldner, die den Eröffnungsantrag mit allen Unterlagen nicht selbst bearbeiteten, wissen aber gar nichts davon. Die mit der Bearbeitung befasste Stelle, z. B. eine Schuldnerberatungsstelle, legte ihnen so viel Zeug zur Unterschrift vor, dass der einzelne Vorgang in Vergessenheit geriet.
Bei Unklarheiten wendet sich der Schuldner an den Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder oder an die Geschäftsstelle des zuständigen Amtsgerichts. Mit einiger Gewissheit wird es den alten Stundungsantrag samt Zustimmung des Gerichts geben, denn ohne Klärung der Verfahrenskosten läuft gar nichts.
Das sind immerhin € 476,-,das kann man aber nicht,wenn man nur
Erwerbsunfähigkeitsrente und Hilfe zum Lebensunterhalt
bekommt.
Über die Verfahrenskosten sollte der Schuldner auch angesichts knapper Kasse nicht diskutieren. 10 € pro Monat gehen immer und damit ist der Betrag in der zur Verfügung stehenden Zeit erledigt. Nach Ablauf der Stundungszeit und nachgewiesener Vermögenslosigkeit können die Kosten auf Antrag zu Lasten der Staatskasse erlassen werden. Der Schuldner sollte sich rechtzeitig kümmern, andernfalls werden die Kosten per Zwangsvollstreckung eingetrieben.
Gruß
Wolfgang