Mahnbescheid kann nicht zugestellt werden, angeblich
sei A.B. verstorben.
Fa. G. recherchiert, dass es einen Nachlasspfleger
von A.B. gibt
Nachlasspfleger angeschr. - keine Antwort, deshalb
Vollstreckungsbescheid an Nachlasspfleger zugestellt
Nachlasspfleger legt Einspruch ein
Danach wird ein Insolvenzverfahren über den Nachlass
von A.B. mangels Masse abgewiesen
An Nachlasspfleger wurde deshalb Original-Titel her-
ausgegeben mit der Bitte, Einspruch zurückzunehmen
Gericht legt Fa. G. nahe, Klage gegen A.B.bzw. Nach-
lassverwalter zurückzuziehen. Fa. G. zieht Klage
zurück, beantragt aber, wg. nicht zurückgenommenen
Einspruch Kosten Nachlassverwalter aufzuerlegen
Gericht entscheidet, dass Fa. G. Kosten tragen muss.
Was hat Fa. G. falsch gemacht? Hätte Nachlassverwalter Einspruch zurückgenommen, wären nur ganze geringe Kosten angefallen. Was kann Fa. G. jetzt noch unternehmen, um nicht auf den Kosten vom Nachlaßverwalter sitzen zu bleiben?
Normalerweise trägt immer derjenige die Kosten, der den Rechtsstreit verliert. Da die Klage zurückgenommen wurde, ist das in diesem Fall der Kläger. Folglich muss er auch die Kosten tragen. Dagegen kann er auch nichts tun. Tut mir leid.
Sorry, bei der Frage kann ich nicht qualifiziert antworten.
Stelle die Frage am besten direkt im Forum, dort solltest recht schnell eine Antwort bekommen.
Gruss corinn
Tut mir leid, da kann ich nicht weiterhelfen. Ich bin kein Jurist, sondern juristische Fachübersetzerin. Ich kann also allenfalls Rechtsbegriffe erklären.
Dies hier ist aber eindeutig ein Fall für eine Rechtsauskunft durch Fachleute, wozu ich ohnehin gar nicht befugt bin, sondern ich würde mich damit strafbar machen.
Wenn Sie die Kosten für einen Rechtsanwalt scheuen, gehen Sie zu Ihrem zuständigen Amtsgericht und befragen Sie den für Vollstreckungssachen zuständigen Rechtspfleger.
die Frage " Was hat Fa. G. falsch gemacht?" kann ich nur nach meinem Wissen beantworten. Fa. G. hätte vor dem zurück nehmen der Klage, bzw vor einreichen derselben sich über die Vermögensverhältnisse von A.B. kundig machen sollen. Ich kann nun nicht sagen was das Gericht bewogen hat, zumindest die Klagekosten nicht dem Schuldner aufzuerlegen, sondern Ihnen geraten hat die Klage zurück zu ziehen. So bleiben Sie auf den Kosten sitzen. Tut mir leid Ihnen keine andere Antwort geben zu können. Habe versucht aus Ihrer Schilderung das Wesentliche zu erkennen.
Gruß Helmut
Hier kann ich leider nur eine vage Antwort geben. Möglicherweise kann die Fa. beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Befreiung von den Rechtskosten beantragen. Ein Gang zur zuständigen kostenlosen Rechtsbeihilfestelle bringt wohl mehr Klarheit in diesen Fall.
deine Frage ist sehr vage und tangiert verschiedene Rechtsgebiete, somit wäre hier wohl eine erschöpfende Antwort nicht möglich.
Ich würde vorschlagen hierzu einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen, sollte hier wohl die preisgünstigste Lösung sein.
Gruß Günter
Liebe/-r Experte/-in,
folgende Vorgeschichte:
Fa. G. hat Mahnbescheid gegen A.B. beantragt.
Mahnbescheid kann nicht zugestellt werden, angeblich
sei A.B. verstorben.
Fa. G. recherchiert, dass es einen Nachlasspfleger
von A.B. gibt
§ 269 Abs. 3 S. 2 ZPO:
Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind.
Fa. G. hätte also dezidiert darlegen müssen, weshalb dem Nachlassverwalter die Kosten auferlegt werden sollen.
Was kann Fa. G. jetzt noch unternehmen, um nicht auf den Kosten vom Nachlaßverwalter sitzen zu bleiben?
Hallo,
dies ist nicht unbedingt mein Themenbereich. Ist gegen die Entscheidung, das Fa. die Kosten zu tragen hat, die Revision möglich? Wenn ja, denke ich ist es bei einer breits gerichtlich anhängigen Sachlage unabdingbar, einen Volljuisten zu Rate zu ziehen.
Grüße
Mahnbescheid kann nicht zugestellt werden, angeblich sei A.B. verstorben.
Fa. G. recherchiert, dass es einen Nachlasspfleger von A.B. gibt
Nachlasspfleger angeschr. - keine Antwort, deshalb Vollstreckungsbescheid an Nachlasspfleger zugestellt
Nachlasspfleger legt Einspruch ein
Danach wird ein Insolvenzverfahren über den Nachlass von A.B. mangels Masse abgewiesen
An Nachlasspfleger wurde deshalb Original-Titel herausgegeben mit der Bitte, Einspruch zurückzunehmen
Gericht legt Fa. G. nahe, Klage gegen A.B.bzw. Nachlassverwalter zurückzuziehen. Fa. G. zieht Klage zurück, beantragt aber, wg. nicht zurückgenommenen Einspruch Kosten Nachlassverwalter aufzuerlegen
Gericht entscheidet, dass Fa. G. Kosten tragen muss.
Was hat Fa. G. falsch gemacht? Hätte Nachlassverwalter Einspruch zurückgenommen, wären nur ganze geringe Kosten angefallen. Was kann Fa. G. jetzt noch unternehmen, um nicht auf den Kosten vom Nachlaßverwalter sitzen zu bleiben?
Vielen Dank.
Hallo
leider kenne ich mich in diesem speziellen Rechtsgebiet wenig aus, sorry.
Lieber Lichtblick,
meiner Meinung nach trägt derjenige, der die Klage zurücknimmt, die Kosten.
Fa. G könnte den Nachlaßverwalter auf Kostenerstattung verklagen.
Das scheint mir aber nicht aussichtsreich zu sein.
Der Nachlaßverwalter konnte seinen Einspruch in dem damaligen Stand des Verfahrens wohl gar nicht mehr zurücknehmen ? Doch das überschaue ich nicht. -
Fa. G hat wohl gar nichts falsch gemacht. Doch wo nichts mehr ist, ist auch nichts mehr zu holen.
Es kommt oft vor, dass man mit erworbenen Titeln, gerade auch bei einer Insolvenz mangels Masse, letztlich nur dem „schlechten“ Geld noch „gutes“ Geld hinterher geworfen hat.
Es tut mir leid, dass ich keine günstigere Auskunft geben konnte.
Liebe Grüße, G. v. B.
Liebe/-r Experte/-in,
folgende Vorgeschichte:
Fa. G. hat Mahnbescheid gegen A.B. beantragt.
Mahnbescheid kann nicht zugestellt werden, angeblich
sei A.B. verstorben.
Fa. G. recherchiert, dass es einen Nachlasspfleger
von A.B. gibt
Nachlasspfleger angeschr. - keine Antwort, deshalb
Vollstreckungsbescheid an Nachlasspfleger zugestellt
Nachlasspfleger legt Einspruch ein
Danach wird ein Insolvenzverfahren über den Nachlass
von A.B. mangels Masse abgewiesen
An Nachlasspfleger wurde deshalb Original-Titel her-
ausgegeben mit der Bitte, Einspruch zurückzunehmen
Gericht legt Fa. G. nahe, Klage gegen A.B. bzw. Nach
lassverwalter zurückzuziehen. Fa. G. zieht Klage
zurück, beantragt aber, wg. nicht zurückgenommenem
Einspruch Kosten Nachlassverwalter aufzuerlegen
Gericht entscheidet, dass Fa. G. Kosten tragen muss.
Was hat Fa. G. falsch gemacht? Hätte Nachlassverwalter
Einspruch zurückgenommen, wären nur ganze geringe Kosten angefallen. Was kann Fa. G. jetzt noch unter- nehmen, um nicht auf den Kosten vom Nachlaßverwalter sitzen zu bleiben?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Der Nachlaßverwalter - ein Jurist - hätte sicherlich seinen noch Einspruch zurücknehmen können.Wurde von Fa. G. schriftlich darum gebeten, damit die Angelegenheit beendet werden kann. Nachdem Fa. G. auf Anraten (!)des Amtsgerichts die Klage zurückgezogen hat, wird er auf keinen Fall Einspruch zurücknehmen. So bleibt Fa. G. auf den Kosten sitzen. Ja, so schlau bin ich Nichtjuristin mittlerweile auch. So was passiert mir nicht noch einmal.
sorry, dass ich mich erst jetzt melde. Wahrscheinlich weißt Du die Antwort ohnehin schon.
Verbindliche Auskunft kann ich Dir nicht geben. Ist nicht ganz mein Gebiet. Für mich stellen sich umgekehrt aber noch einige Fragen:
Wäre die Forderung der Fa. an A.B. beitreibbar gewesen, falls der Nachlassverwalter keinen Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt hätte?
Was hätte es der Fa. gebracht, wenn der Nachlassverwalter den Einspruch zurückgenommen hätte, nachdem das InsoVerfahren gegen A.B. mangels Masse nicht eröffnet worden ist?
Was wäre passiert, wenn Fa. der Bitte des Gerichts nicht gefolgt wäre und den Nachlassverwalter verklagt hätte? Was hätte dabei Positives für die Fa. herauskommen können?
Welche Kosten genau sind der Fa. dadurch entstanden, dass der Nachlassverwalter den Einspruch nicht zurückgenommen hat?
Es gibt wahrscheinlich Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung des Gerichts, wonach die Fa. die Kosten des Verfahrens übernehmen soll.
Wichtig ist meines Erachtens, welche Überlegungen das Gericht zu dieser Entscheidung geführt haben und ob diese Überlegungen zutreffend sind oder nicht. Und zwar nicht aus der subjektiven Sicht der Fa. sondern in objektiver Hinsicht?
Melde Dich doch bitte nochmals und gibt mir bitte mehr Informationen.
zu 1.
Die Forderung wäre nicht mehr beitreibbar gewesen. Nachlassverwalter hat Insolvenz über das Vermögen des Verstorbenen angemeldet. Insolvenz wurde mangels Masse abgewiesen. Deshalb hat Fa. Klage zurückgezogen (übrigens auf Anraten des Gerichts!)
zu 2.
Hätte Nachlassverwalter Einspruch zurückgenommen, wären keine weiteren Kosten angefallen. AG hat auf tel.Rückfrage erklärt, dass nach Rücknahme des Einspruchs der Gegenpartei nur 2 EUR anfallen. Deshalb hat Fa. den Titel an Nachlassverwalter gesandt m.d.B., den Einspruch zurückzunehmen.
zu 3.
Keine Ahnung. Wo nichts mehr ist, kann nichts mehr geholt werden. Es wäre vermutlich nur noch um die Kosten gegangen.
zu 4.
Fa. muss die gegnerischen Kosten des Nachlassverwalters bezahlen.
zu 5. Ob es ein Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung des AG gibt, konnte bis dato keiner beantworten. Jetzt ist es sowieso zu spät, weil das ganze fast schon 4 Wochen her ist. Fa. hat „zähneknirschend“ gezahlt.
Lehre aus dem ganzen: vertraue nie einem AG. Auch wenn dieses rät, die Klage zurückzunehmen!!!
ist die Kostenentscheidung des Gerichts mündlich oder schriftlich ergangen?
Falls schriftlich, müßte eigentlich eine sog. Widerspruchsbelehrung beigefügt gewesen sein. Wenn diese gefehlt hat, hast Du ein ganzes Jahr Zeit, den Widerspruch gegen die Kostenentscheidung einzulegen. Du erhälts dann sog. Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist, weil Du über die Möglichkeiten des Widerspruchs nicht belehrt worden bist.
Dies gilt auch dann, wenn die Kosten schon bezahlt worden sind.
Frage doch einfach mal beim Gericht nach. Es gibt doch heutzutage nichts mehr, wogegen man keinen Widerspruch einlegen kann oder wozu man nicht gehört oder belehrt werden muss.
Das ist aber die rein formelle Seite des Ganzen. Ob der Widerspruch gegen die Kostenentscheidung materiell-rechtlich Aussicht auf Erfolg hätte, ist damit freilich noch nicht gesagt.
Wahrscheinlich verhält es sich so:
Eigentlich hätte die Gegenseite die Kosten des Verfahrens tragen müssen. Da diese jedoch zahlungsunfähig ist und der Nachlassverwalter nicht Rechtsnachfolger des Verstorbenen ist, muss die andere Partei, also die Fa. eben die Kosten tragen.
Man könnte aber noch überprüfen, ob der Nachlassverwalter eine Dienstpflichtverletzung begangen hat, weil er den Einspruch nicht rechtzeitig zurückgenommen hat und dadurch willkürlich Kosten entstanden sind.
Irgendwelche Möglichkeiten gibt es meistens. Es fragt sich nur, ob es der Aufwand wert ist.
Dies ist keine Rechtsberatung, sondern nur ein paar Gedanken und Ideen zu der ganzen Sache. Ich kenne mich da zuwenig aus.
Die meisten der obigen Beiträge sind sachlich falsch oder unzureichend. In aller Kürze:
* Wer klagt, muss einen Gerichtskostenvorschuss leisten und trägt das Risiko, dass er diesen und die eigenen Kosten nicht ersetzt bekommt, selbst wenn er obsiegt, weil der Gegner insolvent ist. Man sollte sich also vor Klageerhebung nicht nur überlegen, ob die Klage begründet ist, sondern auch, ob die Forderung eintreibbar ist.
* Wer eine Klage zurücknimmt, trägt grundsätzlich die Kosten. Auf andere Umstände kommt es dabei nicht an. Das ergibt sich aus § 269 ZPO. Deshalb muss hier der Kläger die Kosten tragen ohne Wenn und Aber. Ein Ersatzanspruch gegen den Nachlaß oder gar den Nachlaßverwalter besteht nicht. Die Kostenentscheidung ist auch mitnichten binnen Jahresfrist anfechtbar, einer „Widerspruchsbelehrung“ bedarf es ebenfalls nicht. Die Entscheidung ist, wenn die Kosten einen gewissen Wert überschreiten, binnen Monatsfrist anfechtbar. Hier aber ohne Aussicht auf Erfolg.
* Der erste Fehler des Klägers war, sich nicht vorher über die Werthaltigkeit des Nachlasses zu informieren.
* Der zweite Fehler war u. U. die Rücknahme der Klage. Denn dadurch müssen nun zusätzlich zu den eigenen Kosten und den Gerichtskosten auch der Gegenseite die Kosten ersetzt werden. Hätte der Kläger die Klage nicht zurückgenommen und Erfolg gehabt, wäre der Kläger „nur“ auf den Gerichtskosten und den eigenen Kosten sitzengeblieben. Allerdings sind die Gerichtskosten bei Klagerücknahme geringer als bei Urteil. Ob die Rücknahme falsch war, hängt also davon ab, in welchem der beiden Fälle die gesamte Kostenlast höher ist. Das hängt auch von dem Streitwert ab.
@Hildegard von Bingen: Das Gericht hat nach § 269 ZPO entschieden.
Wenn die Gegenseite den Einspruch zurückgenommen hätte, wären die Gerichtskosten niedriger gewesen (so wie bei Rücknahme der Klage) und der Kläger hätte der gegenseite nicht deren Kosten ersetzen müssen.
Dass der Nachlaßverwalter den Einspruch nicht zurückgenommen hat, ist aus seiner Sicht vernünftig und rechtlich nicht zu beanstanden - was nicht bedeutet, dass es sich um anständiges Verhalten handelt, aber um den Anstand zu beurteilen, haben wir nicht genug Informationen und sind wir auch nicht in diesem Thread.
Dadurch hat er sich nämlich die Möglichkeit geschaffen, seine Kosten ersetzt zu bekommen. Dank der Klagerücknahme ist das dann auch so gekommen.